Verwaltungsgerichtshof
16.12.2008
2005/09/0054
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des JD in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Harald Papesch und Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 24. Februar 2005, Zl. 41.550/370-9/04/KOVG, betreffend Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der im Jahr 1927 geborene Beschwerdeführer hatte in der letzten Aprilwoche 1945 auf Grund eines in unmittelbarer Nähe erfolgten Granateneinschlages einen Trommelfellriss an seinem linken Ohr erlitten. Im Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 23. August 1949, der auf Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 1949 ergangen war, war sein "Zustand nach restlos ausgeheiltem Trommelfellriss links" nicht als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden.
Am 10. September 2003 stellte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich, den niederschriftlichen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 bzw. auf Anerkennung seiner Schwerhörigkeit links als Dienstbeschädigung nach diesem Gesetz und begründete dies damit, dass dieses Leiden nach Auskunft seines behandelnden Ohrenarztes eine kausale Folge seiner Wehrdienstleistung bzw. des seinerzeit erlittenen Trommelfellrisses links darstelle. Der Beschwerdeführer legte einen Befundbericht des Dr. WP vom 13. März 2003 vor, in welchem als Anamnese ein Explosionstrauma im Krieg mit Schädigung von Trommelfell sowie Innenohr und eine schleichend zunehmende Innenohrschwerhörigkeit beidseits festgestellt wird.
In einem in den Verwaltungsakten einliegenden ärztlichen Gutachten des Dr. JS vom 10. Juli 2003 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Schwerhörigkeit ohne sein Hörgerät kaum etwas verstehen könne und auch trotzdem häufig nachfragen müsse. Im klinischen Befund ist festgestellt, dass am linken Trommelfell im hinteren oberen Quadranten eine winzige Narbe nach früher bestandenem Riss durch die Detonation im Krieg vorhanden sei. Es liege eine beidseitige Schwerhörigkeit vor. Nach der Kausalität sei der Sachverständige nicht gefragt worden, "sicher wäre ein Anteil auf die Detonationsverletzung im römisch zwei. Weltkrieg vorhanden".
In seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11. Dezember 2003 kommt Prim. Dr. PL zu dem Ergebnis, dass eine an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beidseits vorliege, jedoch keine Kausalität gegeben sei. Es finde sich eine praktisch symmetrische bzw. unwesentlich asymmetrische Schallempfindungsschwerhörigkeit. Als Ursache für die Hörstörung links müsse das im Krieg erlittene Explosionstrauma "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden" und zwar aus folgenden Gründen: Im Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 23. August 1949 sei vermerkt, dass ein Zustand nach restlos ausgeheiltem Trommelfellriss links vorliege. Aus diesem Befund könne geschlossen werden, dass eine wesentliche Hörstörung zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden habe. Die praktisch symmetrische Hörstörung spreche für eine endogene Schwerhörigkeit. Es sei nicht wahrscheinlich, dass eine derart massiv progrediente Schwerhörigkeit nur einseitig auftrete. Die Schilderung des Beschwerdeführers beschreibe eher die Schmerzen sowie den Ohrfluss nach der Verletzung, nur ganz nebenbei werde bemerkt, dass er dann auch schlecht gehört habe. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Hörvermögen im Laufe der Jahre als Gesamtes abgenommen habe, spreche eher für eine progredient verlaufende, beidseitige Schwerhörigkeit.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 3. März 2004, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen eins, 4, 6, und 78 KOVG 1957 abgewiesen, und dies im Wesentlichen unter Hinweis auf das ärztliche Sachverständigengutachten des Prim. Dr. PL damit begründet, dass ein ursächlicher Zusammenhang nicht bestehe und auch keine Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph 4, KOVG 1957 vorliege.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er ausführte, dass seine beiden Innenohren vom Explosionstrauma latent geschädigt worden seien und dies zu seiner nachgewiesenen erheblichen Verminderung des Hörvermögens geführt habe, dies erkläre auch seine progredient verlaufende beidseitige Schwerhörigkeit. Der Beschwerdeführer legte ein neuerliches Schreiben des Dr. WP, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 24. März 2004 vor, in welchem dieser Arzt ausführt: "Aus meiner Sicht ist die Schwerhörigkeit zumindest teilweise auf das im Krieg erlittene Explosionstrauma zurückzuführen. Somit ist zumindest eine Teilkausalität anzunehmen."
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein weiteres ärztliches Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. KM vom 23. Juni 2004 ein. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe an, dass er im Jahr 1944 im Krieg ein Explosionstrauma gehabt habe, dabei wäre das linke Trommelfell zerstört worden, er hätte anschließend eine ständig chronische Sekretion aus dem linken Ohr gehabt. Nach Abschluss der Kriegswirren hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weitere Therapie erhalten, er hätte auch eine durchgemachte Malariainfektion und einen mehrfachen Zahnverlust erlitten. Das Gehör auf der linken Seite wäre seit dieser Zeit immer schlechter gewesen als rechts. In den letzten Jahren wäre es nun beidseits zu einer weiteren zunehmenden Schwerhörigkeit gekommen, die subjektiv links deutlich mehr ausgeprägt wäre als rechts. Ohrensausen werde vom Patienten nicht angegeben, Schwindelbeschwerden würden ebenso negiert. Seit etwa dem Jahr 1980 trage der Beschwerdeführer auf der rechten Seite ein Hörgerät. Ohne Hörgerät könne er sich maximal nur in Ruhe mit einer Einzelperson verständigen, sobald jedoch Situationen des Alltags bzw. lauterer Umgebung bzw. Mehrpersonensituationen bestünden, könne sich der Beschwerdeführer ohne Hörgerät überhaupt nicht mehr verständigen und der Kommunikation nicht mehr folgen. Der Beschwerdeführer stehe laufend bei einem Facharzt in Behandlung. Auf seiner linken Seite wäre wegen der hochgradigen Hörstörung bisher kein Hörgerät indiziert gewesen. Der Facharzt stellte im Gutachten eine beidseitige sensorineurole Schwerhörigkeit nach Position Nr. 643 der Richtsatzverordnung fest. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2004 führte Dr. KM zur Kausalität der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber beschrieben habe, dass sein Gehör auf der linken Seite seit dem Explosionstrauma geschädigt gewesen sei, das Gehör sei somit links stets schlechter als rechts gewesen. Dazu hielt der Sachverständige fest, es sei anzunehmen, dass "eine Explosionsschädigung rechts nicht bzw. nicht in relevantem Ausmaß stattgefunden hatte". Der Beschwerdeführer gebe an, dass er im Laufe der Jahre eine zunehmende Schwerhörigkeit bemerkt habe, die subjektiv anfangs links ausgeprägter gewesen sei als rechts, jedoch zuletzt die Hörfähigkeit beidseits subjektiv annähernd gleich schlecht gewesen sei. Das Trommelfell erscheine geringnarbig und eigentlich restlos ausgeheilt. Man könne dadurch annehmen, dass eine hochgradige Hörschädigung im Sprachfrequenzbereich eher nicht vorhanden gewesen sei, sicherlich könne aber auch angenommen werden, dass durch das Explosionstrauma links damals ein Abfall in den höheren Frequenzen ab 4.000 Hz entstanden sei. Der Sachverständige führte wie folgt aus: "Die zurzeit vorliegende beidseitige fast symmetrische Hörstörung spricht somit nicht für eine Folge der Explosionsverletzung, dieser symmetrische Befund entspricht auf Grund unserer vorliegenden Fachliteratur für eine endogen bedingte Schwerhörigkeit, auch spricht für diese progredient verlaufende endogene Schwerhörigkeit die langsame subjektiv beschriebene Abnahme des Hörvermögens im Gesamten."
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Er rügte daran in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2004, dass darin eine Auseinandersetzung mit der Diagnose des Dr. WP vom 24. März 2004 nicht enthalten sei. Das Gutachten des Dr. KM sei insofern mangelhaft, als es hinsichtlich der fraglichen Kausalität keine Wahrscheinlichkeitswerte angebe. Es habe sicherlich bereits medizinische Untersuchungen über Folgen solcher massiven Traumata bezüglich möglicher (Spät-)Schädigung beider Innenohren gegeben, auch wenn nur ein Ohr äußerlich verletzt werde. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, welches diesbezüglich Auskunft geben solle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 86, KOVG 1957 bestätigt. Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass entsprechend der eingeholten und für schlüssig erkannten Meinung des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen sei, dass zweifelsfrei eine offensichtlich kausale Schädigung des linken Ohres für einen gewissen Zeitraum vorgelegen habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Versorgung sei diese Schädigung jedoch als restlos ausgeheilt und nicht mehr vorhanden zu betrachten. Bei der derzeit bestehenden Schwerhörigkeit links handle es sich um ein akausales Leiden. Die belangte Behörde zitierte ausführlich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. KM und führte aus, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Berufungsvorbringens handle und neue medizinische Beweismittel, die allenfalls geeignet gewesen wären, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden seien und die Einwendungen folglich keine Angabe enthielten, welche einer Erweiterung der Beweisaufnahme bedingten. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten werde daher als vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei erkannt. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden können. Der vorgebrachte Gesundheitszustand selbst werde nicht in Frage gestellt. Betreffend die Kausalität des angemeldeten Leidens sei jedoch durch die Einholung eines weiteren Gutachtens keine geänderte Beurteilung zu erwarten, zumal außerdem in beiden Instanzen im Ergebnis gleich lautende ärztliche Sachverständigenbeweise erhoben worden seien. Der Befund des Dr. WP vom 24. März 2004 stehe nicht im Widerspruch zum erhobenen Status, für die Kausalitätsbeurteilung könne daraus aber nichts gewonnen werden. Hinsichtlich des im Zuge des Berufungsverfahrens zusätzlich geltend gemachten Leidens "Schwerhörigkeit rechts" liege noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor, weshalb die belangte Behörde darüber nicht abzusprechen gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichenwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2001, Zl. 94/09/0080, mwN).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG 1957 setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch Paragraph 90, KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden vergleiche ebenfalls z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 94/09/0080, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Auslösung einer Anlagebereitschaft, also bei einer Situation, bei der vor der Kriegseinwirkung eine Gesundheitsschädigung zwar nicht klinisch manifest, aber pathologisch vorhanden war und dieser Zustand durch die Kriegseinwirkung nachteilig verändert worden ist, darauf an, ob die Krankheit ohne Kriegseinwirkung existent geworden oder ob sie ohne Kriegseinwirkung nicht aufgetreten wäre. Wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung zwar durch die Kriegseinwirkung ausgelöst worden ist, jedoch auch ohne sie eingetreten wäre, dann lässt sich der Leidenszustand in eine anlagebedingte und in eine kriegsbedingte Komponente teilen. Die kriegsbedingte Komponente stellt den Anteil dar, der nach dem KOVG 1957 zu entschädigen ist. Wenn dagegen die durch die Kriegseinwirkung ausgelöste Gesundheitsschädigung sonst wahrscheinlich nicht aufgetreten wäre, dann ist eine anteilsmäßige Entschädigung nicht am Platze, weil Anlagebedingtheit und Kriegsbedingtheit hier nicht in Komponenten zerfallen, sondern sich in ihren Ausmaßen vollkommen decken. Ist aber eine Gesundheitsschädigung zwar anlagebedingt, jedoch zugleich zur Gänze kriegsbedingt, dann ist sie auch zur Gänze als Dienstbeschädigung zu werten vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1957, Zl. 3004/54 = Slg. NF Nr. 4.331/A; und neuerlich z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 94/09/0080, mwN).
Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich um die Frage, ob die belangte Behörde auf schlüssige Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers auf seinem linken Ohr nicht auf die Explosion einer Granate in wenigen Metern Entfernung in der letzten Aprilwoche 1945 zurückzuführen ist, sondern auf eine davon unabhängig eintretende anlagenbedingt fortschreitende Schwerhörigkeit, die sich auf beiden Ohren auswirkt.
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid insgesamt die übereinstimmende Bewertung in den Sachverständigengutachten von zwei verschiedenen Fachgutachtern zu Grunde gelegt. Sie hat hinsichtlich der Gutachten Parteiengehör gewährt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der Sachverständigen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat den Beurteilungen der Sachverständigen nicht durch die Vorlage von Gutachten, die zu einer anderen Beurteilung gekommen wären, sohin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; auch in den von ihm angeführten fachärztlichen Befunden werden die von der Behörde herangezogenen Gutachten nicht in Zweifel gezogen. Es kann daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde den Einschätzungen der von ihr herangezogenen Sachverständigen in deren als schlüssig und nicht den Denkgesetzen widersprechenden Gutachten folgte.
Der Beschwerdeführer hat zwar auf die Stellungnahme des Dr. WP vom 24. März 2004 hingewiesen, wonach seine Schwerhörigkeit aus der Sicht dieses Arztes "zumindest teilweise auf das im Krieg erlittene Explosionstrauma zurückzuführen" sei, somit "zumindest eine Teilkausalität anzunehmen" sei. Diese Aussage wurde jedoch durch diesen Facharzt nicht näher begründet, weshalb diese Stellungnahme kein Gutachten im Rechtssinn darstellt, und auch sonst vom Beschwerdeführer keine weitere, näher begründete fachärztliche Aussage und auch kein Gutachten vorgelegt; auch die vorhin angeführte Aussage des Dr. JS enthält keine nähere Begründung. Demgegenüber konnte sich die belangte Behörde auf die doch näher begründeten Ausführungen der Hals-, Nasen- und Ohrenärzte Prim. Dr. PL und Dr. KM berufen, wonach angesichts der restlosen Ausheilung des Trommelfellrisses des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1945 (was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wird) eine wesentliche Hörstörung zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden hat, und eine progrediente Schwerhörigkeit erst später praktisch symmetrisch eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das im April 1945 erfolgte Explosionsereignis nicht als kausale Ursache für die bestehende Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers ansah und seinem Antrag auf Anerkennung seiner Schwerhörigkeit als Dienstbeschädigung keine Folge gab.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 16. Dezember 2008