Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Geschäftszahl

2004/17/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HD in römisch fünf, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. April 2004, Zl. 3-VK 133-59/1- 2003, betreffend Kanalanschluss- und Wasseranschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Völkermarkt, Hauptplatz 1, 9100 Völkermarkt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde jeweils vom 25. September 2003 wurden dem Beschwerdeführer für die Errichtung einer "Self-Service-Fahrzeug-Waschanlage mit 5 Waschboxen" ein Kanalanschlussbeitrag in Höhe von EUR 38.100,-- und ein Wasseranschlussbeitrag in Höhe von EUR 23.250,-- vorgeschrieben. Den Abgabenvorschreibungen wurden jeweils 15 Bewertungseinheiten (fünf Waschstände a 3,0 Bewertungseinheiten (im Folgenden: BE)) zu Grunde gelegt.

In seinen dagegen erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgeschriebenen Anschlussbeiträge seien gleichheitswidrig im Vergleich zu Vorschreibungen in anderen Bundesländern. Die Bewertung für gewerbliche Fahrzeugwaschanlagen entbehre jeder sachlichen Grundlage. So würden für eine Waschanlage (Tunnelwaschanlage) mit einem maximalen "Autodurchsatz" von 120 Kfz pro Stunde Anschlussbeiträge von 3,0 Bewertungseinheiten errechnet, weil diese nur einen einzigen "Waschstand" darstelle. Bei einer Selbstbedienungswaschanlage mit fünf einzelnen Waschboxen, wie sie von ihm betrieben werde, würden als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühren jedoch fünf "Waschstände" herangezogen, obwohl der maximale Durchsatz an Kfz pro Stunde nur 20 Fahrzeuge umfasse. Somit zahle ein Betrieb für eine Waschanlage dieser Art den fünffachen Anschlussbeitrag im Vergleich zu einer Portal- oder Tunnelwaschanlage. Dies sei unabhängig von den tatsächlichen Wasser- und Kanalgebühren, welche noch zusätzlich in Rechnung gestellt würden.

Mit Bescheiden vom 13. bzw. 17. November 2003 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, eine andere Bewertung der Waschanlage, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werde, würde nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, weil das gegenständliche Bauwerk einer eindeutigen Zweckbestimmung zuordenbar sei, für welche der Gesetzgeber einen Faktor von 3,0 BE je Waschstand festgelegt und auf eine weiter gehende Differenzierung nach Art und Bedienungssystem der Anlage verzichtet habe.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Kärnten werde die Abgabe für einen Kanal- bzw. Wasseranschluss für eine derartige Waschanlage um ein Elffaches höher vorgeschrieben als in anderen Bundesländern. Das Wort "Waschstand" könne nur als Bezeichnung für eine gesamte Waschanlage herangezogen werden. Somit müssten 3,0 BE dem Kanal- und Wasseranschlussbeitrag zu Grunde gelegt werden und nicht "18 BE". Überdies gebe es die Bezeichnung "Waschstand" in der deutschen Sprache nicht vergleiche Duden). Die Abgabenvorschreibung hänge vom Verständnis des jeweiligen Beamten ab. Damit sei man aber der Willkür des Zufalls ausgesetzt, ob ein "Waschstand" eine einzelne Waschbox sei oder ob dieser richtigerweise eine komplette Waschanlage darstelle, egal welche Ausstattung und Leistungsfähigkeit bzw. Durchsatz pro Stunde bzw. pro Tag eine solche Anlage habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesvorschriften ausgeführt, sowohl das Gemeindekanalisationsgesetz 1999 als auch das Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 sähen vor, dass für Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand 3,0 Bewertungseinheiten zu verrechnen seien. Auf eine weiter gehende Differenzierung nach Art und Bedienungssystem der Anlage habe der Gesetzgeber verzichtet, sodass jede Art von Kfz-Waschanlage (Hochdruckreiniger, Waschstraße, etc.) dieser Regelung zu unterstellen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zlen. 97/17/0433, 0434, ausgeführt, eine am Gleichheitsgebot orientierte Reduktion des Wortsinnes der "Kraftfahrzeugwaschanlage" habe nicht stattzufinden. Wenn der Beschwerdeführer selbst angebe, eine Waschanlage mit mehreren Waschboxen zu betreiben, so übersehe er, dass der von ihm verwendete Begriff "Waschbox" nichts anderes sei als ein Synonym für "Waschstand". So wie eine Garage typischerweise aus einer oder mehreren Garagenboxen (Stellplätzen) bestehe, bestehe eine Kraftfahrzeugwaschanlage typischerweise aus einer oder mehreren Waschboxen (Waschständen). Damit ergebe sich schon aus der Klarheit des Wortlautes, dass die Begriffe "Waschanlage" und "Waschstand" nicht gleichgesetzt werden könnten, sondern hierarchisch zu verstehen seien. Dies entspreche auch der Systematik der erwähnten Gesetze, die bei der Kategorisierung der in den Gesetzesanlagen explizit genannten und mit verschieden hohen Einheiten bedachten Bauwerken oder befestigten Flächen regelmäßig Untergliederungen vorsähen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 21. Juni 2004, B 759/04-3, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 11, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 - K-GKG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, sind Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage zu erheben.

Nach Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ergibt sich die Höhe des Kanalanschlussbeitrages aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz. Nach Absatz 2, leg. cit. ist die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

Ziffer 11, der Anlage leg. cit. lautet:

"11. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand ... 3,0"

Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen (Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit.).

Nach Paragraph eins, der mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Völkermarkt vom 20. Dezember 2001 (Zl. K-1108-713 römisch dreizehn) wird zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlagen ein Kanalanschlussbeitrag ausgeschrieben.

Gemäß Paragraph 2, der genannten Verordnung beträgt der Beitragssatz je Bewertungseinheit EUR 2.540,-- einschließlich 10 % USt. Die Ermittlung der Bewertungseinheiten erfolgt nach den Ansätzen der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz.

Durch Paragraph 10, Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, sind Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage errichten und betreiben, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage zu erheben.

Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit.).

Nach Absatz 2, leg. cit. ist die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.

Ziffer 15, der Anlage leg. cit. lautet:

"15 Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand ... 3,0 Einheiten"

Nach Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ist der Beitragssatz vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.

Nach Paragraph eins, der mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Verordnung des Gemeinderates der Stadt Völkermarkt vom 20. Dezember 2001 (Zl. W-440/2001 römisch dreizehn) wird zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage ein Wasseranschlussbeitrag ausgeschrieben.

Gemäß Paragraph 2, der genannten Verordnung beträgt der Beitragssatz je Bewertungseinheit EUR 1.550,-- einschließlich 10 % USt. Die Ermittlung der Bewertungseinheiten erfolgt nach den Ansätzen in der Anlage zum Gemeindewasserversorgungsgesetz.

Strittig ist allein die Frage, ob die gesamte "Fahrzeugwaschanlage" des Beschwerdeführers als "Kraftfahrzeugwaschanlage" oder als "Waschstand" im Sinne der Ziffer 11, der Anlage zum K-GKG 1999 bzw. Ziffer 15, der Anlage zum K-GWVG 1997 anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG 1999 bzw. Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG 1997 vor, der Kärntner Landesgesetzgeber sehe jeweils das gesamte Bauwerk als Bewertungseinheit an, welche mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sei und wendet sich dabei gegen das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2004, Zlen. 97/17/0433, 0434, weil ein Waschstand mit einem Bauwerk nicht gleichgesetzt werden könne.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass in den Anlagen zum K-GWVG 1997 und K-GKG 1999 nicht nur auf einzelne Bauwerke, sondern auch auf Teile von solchen und deren Verwendungszweck vergleiche zB in der Anlage zum K-GKG 1999 die Ziffer 10, betreffend Betriebsküchen, die Ziffer 12, betreffend die Behandlungsräume und Labors von Ärzten und Dentisten oder die Ziffer 14, betreffend die Arbeitsräume von Herren- und Damenfriseuren, Massagesalon) abgestellt wird.

Im hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zlen. 97/17/0433, 0434, wurde ausgeführt, dass es sich bei dem in Ziffer 11, der Anlage zum K-GKG 1999 verwendete Begriff der "Kraftfahrzeugwaschanlagen" um (feste und auf Dauer berechnete) Einrichtungen, in denen Kraftfahrzeuge gewaschen werden, handelt. Dasselbe hat auch für den Begriff der "Kraftfahrzeugwaschanlagen" nach Ziffer 15, der Anlage zum K-GWVG 1997 zu gelten.

Wenn der Gesetzgeber die Höhe der Abgaben betreffend solche Kraftfahrzeugwaschanlagen proportional zur Anzahl der dort vorhandenen "Waschstände" festsetzt, so ergibt sich daraus, dass es sich bei den "Waschständen" um Untereinheiten von Kraftfahrzeugwaschanlagen handeln muss, weil ansonsten diese Bestimmung keinen Sinn ergebe. Von daher vermag es nicht als rechtswidrig angesehen zu werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass eine Kraftfahrzeugwaschanlage aus mehreren "Waschständen" bestehen kann. Dass seine Kraftfahrzeugwaschanlage nur über einen einzigen Waschstand verfüge, weil in dieser jeweils nur ein einziges Auto gewaschen werden könne, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Wenn der Beschwerdeführer gegen diese Interpretation des Gesetzes verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdefall unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum Sachlichkeitsgebot die Argumente des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 28. September 2006