Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2005

Geschäftszahl

2004/14/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn Dr.  Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M B in L, vertreten durch Dr. Alfred Winhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flussgasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 31. August 2004, Zl. RV/0441- L/04, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid machte der Beschwerdeführer in einer gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 erhobenen Berufung geltend, es seien bei der Veranlagung seiner Einkünfte aus der Zustellung von Zeitungen (in Höhe von rd 11.800,-- EUR) Fremdleistungen an AH in Höhe von 2.829,-- EUR, EK in Höhe von 1.000,-- EUR und KL in Höhe von ebenfalls 1.000,-- EUR sowie Taxikosten in Höhe von 1.100,-- EUR nicht berücksichtigt worden.

Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (in welcher lediglich ohne nähere Differenzierung "das Betriebsausgabenpauschale gemäß Paragraph 17, EStG 1988" in Abzug gebracht worden war) und rechtzeitigem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde römisch II. Instanz, wurde der Berufung insofern teilweise stattgegeben, als neben dem Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 1.419,59 EUR ein Betrag in Höhe von 1.700,-- EUR an Subhonoraren anerkannt wurde. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen aus Fremdleistungen wurde die Berufung unter Hinweis auf festgestellte Aufzeichnungsmängel, "Ungereimtheiten" bei den Angaben des Beschwerdeführers über geleistete Zahlungen an zwei Subhonorarempfänger und (bei einem Subhonorarempfänger) wegen fehlender Übereinstimmung der angegebenen Leistungszeiträume mit den Anwesenheiten laut der eingeholten Meldeauskunft abgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Taxikosten, welche vor allem damit begründet worden waren, dass der Beschwerdeführer die zu verteilenden Zeitungen mangels eines eigenen Autos mit dem Taxi transportiert habe, wies die belangte Behörde darauf hin, dass hinsichtlich aufgewendeter Beträge für Taxifahrten weder ein belegmäßiger Nachweis erbracht noch Uraufzeichnungen angefertigt worden seien. Dass Taxifahrten angefallen seien, werde nicht bezweifelt. Nach Wiedergabe des Paragraph 162, BAO wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz mündlicher und schriftlicher Aufforderung hinsichtlich der für die Taxifahrten aufgewendeten Beträge weder schriftliche Unterlagen vorlegen noch Empfänger habe benennen können. Diese Kosten hätten daher nicht als Betriebsausgaben Anerkennung finden können. Sie seien jedoch (ebenso wie angeführte Handykosten) mit dem anerkannten Betriebsausgabenpauschale abgegolten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Hinsichtlich der (teilweise) verweigerten Anerkennung der Fremdleistungen behauptet der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens insofern, als es die belangte Behörde verabsäumt habe, "die Subkolporteure zu laden und zu befragen". Diese auch nicht näher begründete Rüge ist schon deswegen verfehlt, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass er entsprechende Beweisanträge gestellt hat.

Eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Taxikosten, weil der Beschwerdeführer dazu "schlüssige Bestätigungen und Ausführungen vorgelegt bzw. behauptet" habe. Sämtliche "Bestätigungen und Darlegungen seien lebensnah und glaubhaft". Daran könne auch eine "gewisse Ungereimtheit durch fehlende Meldedaten zu einzelnen Fremdleistungszeiträumen" nichts ändern.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deswegen nicht auf, weil die Taxikosten im Rahmen der Anerkennung pauschalierter Betriebsausgaben gestützt auf Paragraph 17, EStG 1988 ohnehin anerkannt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang auch nicht, dass Taxikosten zu den Ausgaben zu zählen wären, welche neben den in pauschalierter Form als Betriebsausgaben abgesetzten Beträgen abgesetzt werden dürfen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2005