Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Geschäftszahl

2004/10/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Österreichischen Publizistengesellschaft (OPG) in Wien, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 20. Februar 2004, Zl. BKA-200.003/165-II/3/2003, betreffend Betriebsgenehmigung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (mitbeteiligte Partei: Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Juli 1994, Zl. 32.928/6-IV/1/94 (publiziert in der Österreichischen Autorenzeitung 1995, 25, hier zitiert nach Dittrich, Urheberrecht4, 882) war der Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Gesellschaft mbH (im Folgenden: Literar - Mechana) folgende Betriebsgenehmigung erteilt worden:

"Der Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Gesellschaft mbH wird hinsichtlich von Sprachwerken, soweit diese nicht mit Werken der Tonkunst verbunden sind, die Genehmigung erteilt:

1. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung und/oder der Verbreitung auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gesicht und/oder das Gehör (Bild- und/oder Schallträger).

2. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Wiedergabe bühnenmäßiger Rundfunksendungen sowie im Fall der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern.

3. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in einem reprografischen oder einem ähnlichen Verfahren (insbesondere der 'Reprografievergütung').

4. Für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch auf Bild- und/oder Schallträgern nach Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 UrhG ('Leerkassettenvergütung') für die Geltendmachung der selbständigen Auskunftsansprüche nach Paragraph 87 a, Absatz 2 und 3 UrhG und nach Paragraph 90 a, Absatz 5, UrhG sowie für gleichartige Ansprüche (im Ausland).

5. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen hinsichtlich dramatischer Sprachwerke im Fall der Weiterleitung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, insbesondere nach Paragraph 59 a, UrhG ('Kabelvergütung') und für gleichartige Ansprüche (im Ausland).

6. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen hinsichtlich dramatischer Sprachwerke im Fall der Weiterleitung von Satellitenprogrammen mit Hilfe von Leitungen, insbesondere nach §59b UrhG ('Satellitenvergütung') und für gleichartige Ansprüche (im Ausland).

Die Punkte 4 bis 6 jeweils ausgenommen, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist.

7. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens und/oder Verleihens von Bild- und/oder Schallträgern nach Paragraph 16 a, UrhG und für gleichartige Ansprüche (im Ausland).

8. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauchs, insbesondere nach Paragraph 45, Absatz 3, UrhG.

9. Für die Geltendmachung von selbstständigen Auskunftsansprüchen nach Paragraph 87 b, UrhG.

10. Für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, einschließlich der (Urheber)Persönlichkeitsrechte, jedoch beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung.

11. Für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche im Auftrag ausländischer Gesellschaften mit ähnlichem Geschäftszweck zur Wahrnehmung im Inland nach inländischem Recht.

12. Für die Geltendmachung (das Inkasso) von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Auftrag und im Interesse anderer inländischer Verwertungsgesellschaften im eigenen oder fremden Namen."

2.1. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gehörten die Kundmachung des Bundesministers für Unterricht vom 17. Juli 1947, BGB1 Nr.201, betreffend die Erteilung der Betriebsgenehmigung an die "LiterarischeVerwertungsgesellschaft (L.V.G.) reg. Gen.m.b.H." in Wien und der Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 19. Juli 1994, Zl. 23.903/11-IV/1/94 (zitiert nach Dittrich aaO,883), mit dem der Literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) reg. Gen. m. b. H. (im Folgenden: LVG) die unten wiedergegebene Betriebsgenehmigung erteilt wurde, dem Rechtsbestand an.

2.2. Die ersterwähnte Kundmachung lautet:

1. "Der Literarischen Verwertungsgesellschaft (L. römisch fünf.G.) reg. Gen.m.b.H. mit dem Sitz in Wien römisch III., Adolf-Kirchl-Straße 6, wurde im Sinne der §§ l, 4 und 28 Abs (2) des Verwertungsgesellschaftengesetzes, BGB1. 1936/112, mit Wirksamkeit von dem Zeitpunkt der Eintragung in das Genossenschaftsregister an die Genehmigung erteilt, Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken dadurch nutzbar zu machen, dass die genannte Gesellschaft den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen oder von Rundfunksendungen die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt.

2. Die genannte Gesellschaft führt die Firma "Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) reg. Gen. m. b.H."

2.3. Der oben erwähnte Bescheid vom 19. Juli 1994 lautet (auszugsweise):

"Über Antrag der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) reg Gen mbH wird die dieser Gesellschaft mit Kundmachung des Bundesministers für Unterricht vom 17. Juli 1947 BGBl. 1947/201 erteilte Betriebsgenehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wie folgt ergänzt bzw eingeschränkt:

römisch eins. Die der Literarischen Verwertungsgesellschaft (L. römisch fünf. G.) reg Gen mbH mit Kundmachung des Bundesministers für Unterricht vom 17. Juli 1947 BGB1 1947/201 für Sprachwerke erteilte Betriebsgenehmigung zur Wahrnehmung des Vortrags- und Senderechts umfasst auch entsprechende Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche und gleichartige Ansprüche (im Ausland), ausgenommen jedoch

a) Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche im Fall der öffentlichen Wiedergabe bühnenmäßiger Rundfunksendungen sowie im Fall der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern;

b) im Fall der Weiterleitung ausländischer Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen, insbesondere nach §59a UrhG ('Kabelvergütung'), Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche hinsichtlich dramatischer Sprachwerke;

c) Rechte. Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche im Fall des Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauchs, insbesondere nach Paragraph 45, Absatz 3, UrhG.

römisch II. Der Literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V. G.) reg Gen mbH wird hinsichtlich von Sprachwerken, soweit diese nicht mit Werken der Tonkunst verbunden sind, weiters die Genehmigung erteilt:

1. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung von Satellitenprogrammen mit Hilfe von Leitungen, insbesondere nach Paragraph 59, b UrhG ('Satellitenvergütung') und für gleichartige Ansprüche (im Ausland), ausgenommen jedoch dramatische Sprachwerke und soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist.

2. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens und/oder Verleihens von Werkstücken, insbesondere nach Paragraph 16, a UrhG und für gleichartige Ansprüche (im Ausland), ausgenommen jedoch von Bildund/oder Schallträgern.

3. Für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche im Auftrag ausländischer Gesellschaften mit ähnlichem Geschäftszweck zur Wahrnehmung im Inland nach inländischem Recht.

4. Für die Geltendmachung (das Inkasso) von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Auftrag und im Interesse anderer inländischer Verwertungsgesellschaften im eigenen oder fremden Namen."

3.1. Die beschwerdeführende Partei beantragte, ihr die folgende Betriebsgenehmigung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz zu erteilen (Fassung des Antrages nach der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 30. Juni 2003):

"Der Österreichischen Publizistengesellschaft (OPG) werden hinsichtlich Sprachwerken von Journalisten, Wissenschaftern, Forschern und ähnlichen Berufsgruppen, soweit diese nicht mit Werken der Tonkunst verbunden sind, folgende Genehmigungen erteilt:

römisch eins. Für die Wahrnehmung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes, des Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechtes sowie des Zurverfügungstellungsrechtes (Paragraphen 15,,16,18 und 18a UrhG) und zwar sowohl anlässlich der ersten als auch jeder weiteren Rechtseinräumung und/oder Nutzung und die Geltendmachung der sich hieraus ergebenden Rechte, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüche einschließlich der Ansprüche aus freien Werknutzungen (letztere insbesondere nach den Paragraphen 43, ff UrhG), soweit nicht den im Punkt römisch VI. angeführten Verwertungsgesellschaften die ebenfalls in diesem Punkt beschriebenen Berechtigungen zustehen.

Unter Werken von Journalisten, Wissenschaftern und Forschern sowie Angehörigen ähnlicher Berufe werden alle Sprachwerke, unabhängig davon, in welcher Form sie erstmals veröffentlicht worden sind (Schrift und/oder Druck, Bild und/oder Schallträger, mündlicher Vortrag oder Aufnahme bzw. Einspeisung in elektronische Medien und Datennetze wie Internet, etc.) sowie unabhängig von ihrem Umfang und unabhängig davon, ob die Verbreitung in der Form des erstmaligen Erscheinens oder in einer anderen Form (Schrift und/oder Druck, Bild und/oder Schallträger, mündlicher Vortrag oder Aufnahme bzw. Einspeisung in elektronische Medien und Datennetze wie Internet, etc.) erfolgt, verstanden.

römisch II. Für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche im Auftrag ausländischer Gesellschaften mit ähnlichem Geschäftszweck zur Wahrnehmung im Inland nach inländischem Recht.

römisch III. Für die Geltendmachung (das Inkasso) von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Auftrag und im Interesse anderer inländischer Verwertungsgesellschaften im eigenen oder fremden Namen.

römisch IV. Für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (Paragraphen 81,,82 UrhG), Entgeltsansprüchen (Paragraph 86, UrhG), Schadenersatzansprüchen (Paragraph 87, UrhG) und Rechnungslegungsansprüchen (Paragraph 87, UrhG) soweit diese Ansprüche mit den unter Punkt l. genannten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten im Zusammenhang stehen.

römisch fünf. Für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte einschließlich der Urheberpersönlichkeitsrechte, jedoch beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung.

römisch VI. a) Die erteilte Genehmigung gilt nicht für Rechte an Sprachwerken, für deren Wahrnehmung die Betriebsgenehmigung der Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 19.7.1994, GZ. 32.928/6-IV/1/94, die Betriebsgenehmigung erteilt worden ist (Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung und/oder der Verbreitung auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gesicht und/oder das Gehör (Bild und/oder Schallträger), Geltendmachung von Rechten, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Wiedergabe bühnenmäßiger Rundfunksendungen sowie im Fall der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild und/oder Schallträgern, Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Falle der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in einem reprografischen oder einem ähnlichen Verfahren, Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Falle der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch auf Bild und/oder Schallträgern nach Paragraph 42, Absatz 5 -, 7, UrhG, Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauches, insbesondere nach Paragraph 45, Absatz 3, UrhG.

b) Die erteilte Genehmigung gilt weiters nicht für die Geltendmachung von Sprachwerken, für deren Wahrnehmung der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.) reg. Gen.m.b.H. mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 19.7.1994, GZ. 23903/11-lV/1/94, die Betriebsgenehmigung erteilt worden ist (Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrnehmung des Vertrags- und Senderechtes, Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Weiterleitung von Satellitenprogrammen mit Hilfe von Leitungen, insbesondere nach Paragraph 59, b UrhG, Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens und/oder Verleihens von Werkstücken, insbesondere nach Paragraph 16, a UrhG und für gleichartige Ansprüche.

c) Die erteilte Betriebsberechtigung gilt letztlich nicht für Sprachwerke, soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist.

römisch VII. Die erteilte Berechtigung erstreckt sich auch auf Ansprüche, die vor Erlassung dieses Bescheides entstanden sind."

3.2. Begründend hatte die beschwerdeführende Partei (in ihrer Eingabe vom 2. Jänner 1997) dargelegt, "dass die Initiative zur Gründung unserer Gesellschaft zum Zwecke der Wahrnehmung der durch die Betriebsgenehmigung erfassten Ansprüche deshalb ergriffen worden ist, weil sehr viele Journalisten, Forscher und Wissenschafter den Wunsch geäußert haben die angeführten Ansprüche durch eine eigene auf diese Tätigkeit spezialisierte Verwertungsgesellschaft gewahrt zu wissen, wobei Wert darauf gelegt wird, dass auch die so genannte Erstverwertung von dieser Tätigkeit erfasst wird. Es ist schon eine große Zahl Interessierter, die nur auf die Erteilung der Betriebsgenehmigung wartet, um uns dann die Wahrnehmung ihrer Rechte zu übertragen, vorhanden. Den entsprechenden Nachweis können wir im Bedarfsfalle erbringen. Selbstverständlich haben wir gegen sprachliche Modifikationen, soweit der inhaltliche Sinn der beantragten Betriebsgenehmigung nicht verändert wird, nichts einzuwenden und stehen für eine einvernehmliche Festlegung des Inhaltes der Betriebsgenehmigung sowie zur Aufklärung noch offener Fragen durch unseren Rechtsvertreter zur Verfügung."

3.3. Schon zuvor war der Behörde eine Ausarbeitung von Dittrich vorgelegt worden, in der Grundbegriffe des Urheberrechts und des Rechts der Verwertungsgesellschaften erläutert werden und sodann dargelegt wird, "nach den mir gegebenen mündlichen Aufklärungen besteht die allfällige Absicht, eine Verwertungsgesellschaft für die Nutzbarmachung von Aufsätzen von Journalisten in Zeitungen und Zeitschriften zu gründen; Journalisten in diesem Sinn sind demnach auch Personen, die sich im gesellschaftlichen Umgang üblicherweise als Wissenschaftler, Privatgelehrte, etc. bezeichnen. Eine solche Betriebsgenehmigung existiert bis jetzt nicht." Von den bestehenden Verwertungsgesellschaften kämen nach ihrem Tätigkeitsbereich als allenfalls konkurrierende Gesellschaften die Literar-Mechana und die LVG in Betracht. Vereinfacht gesagt nehme die erstgenannte Gesellschaft Rechte im Fall der Vervielfältigung und/oder Verbreitung auf Bild- und Schallträger, die zweitgenannte Gesellschaft das Vortrags- und Senderecht - jeweils "wenn man von hier keinesfalls in Betracht kommenden Punkten absieht" - wahr. Die Geltendmachung von Rechten im Fall der Vervielfältigung und/oder Verbreitung in Form von - wieder kurz gesagt - Printmedien sei jedoch nicht vorgesehen.

4.1. Die Literar - Mechana (und die LVG - Literarische Verwertungsgesellschaft reg. Gen. m. b. H., deren Betriebsgenehmigung mittlerweile infolge Zusammenschlusses auf die Literar - Mechana übergegangen ist) äußerten sich in mehreren Eingaben - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst, mit näherer Begründung - dahin, die beschwerdeführende Partei gedenke offenbar das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung bestimmter Sprachwerke in Printmedien (Büchern, Zeitungen und Zeitschriften) wahrzunehmen. Dabei handle es sich jedoch um Rechte, die typischer Weise individuell eingeräumt würden und sich aus näher dargelegten Gründen - unter anderem mangels Eignung für eine einheitliche tarifliche Entgeltgestaltung gemäß Paragraph 25, VerwGesG - auch nicht für die kollektive Wahrnehmung eigneten. Soweit der beschwerdeführenden Partei aber die Wahrnehmung der in Rede stehenden Rechte in nicht gesammelter Form vorschwebe, handle es sich nicht um die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft, sondern jene einer literarischen Agentur, die keiner Betriebsgenehmigung nach dem VerwGesG bedürfe. Soweit der Antrag jedoch auf Zweitverwertungen, etwa Nachabdrucksrechte in (anderen) Zeitungen und Zeitschriften, abziele, sei die Schaffung einer eigenen Verwertungsgesellschaft für diese Nebenrechtsverwertung - an der sich bisher kein Bedarf gezeigt habe - nicht gerechtfertigt. Alle übrigen Bereiche (insbesondere mechanische Vervielfältigungsrechte, gesetzliche Beteiligungs- und Vergütungsansprüche) würden bereits von der Literar - Mechana und der LVG wahrgenommen. Insoweit scheide die Erteilung einer Betriebsgenehmigung an die beschwerdeführende Partei wegen Widerspruches zu den bestehenden Betriebsgenehmigungen von vornherein aus.

4.2. Die Erteilung der beantragten Betriebsgenehmigung sei aber auch mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Literar - Mechana und die LVG betreuten seit Jahrzehnten den gesamten Wortbereich (und nicht nur die klassischen Wortautoren, wie Romanautoren, Erzähler, Lyriker und Bühnenautoren). Es bestehe kein sachlicher Grund, bestimmte Gruppen von Autoren aus dem Bereich der bestehenden Verwertungsgesellschaften herauszulösen. Die Umschreibung des vom Beschwerdeführer nach dessen Antrag wahrzunehmenden Bereiches mit "Sprachwerken von Journalisten, Wissenschaftlern, Forschern und Angehörigen ähnlicher Berufsgruppen" sei mangels Bestimmtheit nicht geeignet, eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung des vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Bereiches im Verhältnis zu den anderen Verwertungsgesellschaften darzustellen. Es sei auch die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für alle nur erdenklichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, wie sie der Beschwerdeführer anstrebe, unzulässig. Dies wäre mit einer Sperrwirkung für die Weiterentwicklung des Wahrnehmungsbereiches der anderen Verwertungsgesellschaften verbunden und würde auch der Literar - Mechana und der LVG jeden Wachstumsspielraum nehmen, der es ihnen ermöglichte, im Fall geänderter Verhältnisse, etwa neuer Technologien und Nutzungsgewohnheiten, ihren Tätigkeitsbereich entsprechend auszudehnen.

4.3. Der Bewerber um eine Betriebsbewilligung müsse die Wahrnehmungstätigkeiten, die er entfalten wolle, nach der Art des wahrzunehmenden Rechtes spezifizieren und nachweisen, dass ein entsprechendes Bedürfnis bestehe und auch mit der Einräumung entsprechender Wahrnehmungsrechte zu rechnen sei. Entsprechende Behauptungen enthalte der Antrag nicht. Offensichtlich handle es sich beim Beschwerdeführer um eine "leere Vereinsgründung". Demgegenüber seien die Literar - Mechana und die LVG seit Jahrzehnten erfolgreich tätig, wiesen eine große Zahl von Bezugsberechtigten (ca. 8000, davon ca. 4500 Journalisten und Wissenschaftler) auf und verfügten über ein Geflecht von Gegenseitigkeits - und Vertretungsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften. Sie verfügten über gut funktionierende und - auch im Vergleich mit anderen Verwertungsgesellschaften - sehr kostengünstig arbeitende Geschäftsapparate. Die Literar - Mechana biete daher im Vergleich zum Beschwerdeführer die größere Gewähr für die ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben einer Verwertungsgesellschaft. Die Literar - Mechana stelle daher (so zunächst in der Eingabe vom 27. Februar 1997) "für den unerwarteten Fall, dass die Behörde dem Antrag der OPG zur Gänze oder zum Teil bzw in modifizierter Form näher treten sollte, in eventu den Antrag, die ihr erteilte Betriebsgenehmigung entsprechend zu erweitern und das Verfahren gemäß Art. römisch II Absatz 3, UrhGNov 1980/86 einzuleiten. Für diesen Fall bleiben weitere Darlegungen, Beweis- und Bescheinigungsmittel ausdrücklich vorbehalten."

4.4. Der damit angekündigte Antrag der Literar - Mechana ist in deren Eingabe vom 14. August 2003 enthalten. Dort legte diese Gesellschaft unter Hinweis auf ihr früheres Vorbringen dar,

"sollte das Bundeskanzleramt deshalb entgegen der vorstehenden Ausführungen der Ansicht sein, dass der Antrag der OPG auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung grundsätzlich berechtigt ist, wiederholen wir diesen Antrag ausdrücklich und präzisieren diesen wie folgt. Danach hat die von uns in eventu beantragte Betriebsgenehmigung einschließlich der bereits bestehenden zu lauten wie folgt":

"Der Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für

Urheberrechte Gesellschaft mbH ... hinsichtlich von Sprachwerken,

soweit diese nicht mit Werken der Tonkunst verbunden sind, die Genehmigung erteilt:

1. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung und/oder Verbreitung, wie in den §§15 und 16 UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge, mit welchen Mitteln und auf welchem Träger, insbesondere auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für das Gesicht und/oder das Gehör (Bild- und/oder Schallträger bzw. Datenträgern) wie Festplatten, Disketten, CD-ROM, CDI, etc. einschließlich der Vervielfältigung und/oder Verbreitung in digitaler Form (Online-Download- Dienste, CD-ROM etc.), und zwar unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Nutzungen.

2. Die Betriebsgenehmigung nach Punkt 1 umfasst insbesondere

2.1. die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch in einem reprographischen oder ähnlichen Verfahren, wie in Paragraph 42 b, Absatz 2, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben ('Reprographievergütung'), einschließlich der Geltendmachung selbständiger Auskunftsansprüche nach Paragraph 87, a Absatz 2, und 3 UrhG und nach Paragraph 90, a Absatz 5, UrhG.

2.2. die Geltendmachung der Vergütungsansprüche im Fall der Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch auf Bildund/oder Schallträgern (Datenträgern), wie in Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben ('Leerkassettenvergütung'), einschließlich der Geltendmachung selbständiger Auskunftsansprüche nach Paragraph 87, a Absatz 2 und 3 UrhG und nach Paragraph 90 a, Absatz 5, UrhG, soweit nicht ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist.

2.3. die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Vermietens- und/oder Verleihens von Schall- oder Bildschallträgern bzw. Datenbanken, wie in Paragraph 16 a, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben.

2.4. die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall des Kirchen-, Schul-, Universitäts- oder Unterrichtsgebrauchs, wie in Paragraph 45, Absatz 3, UrhG, in Paragraph 59 c, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben.

2.5. die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist, wie in Paragraph 42 d, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben.

3. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Fall der öffentlichen Wiedergabe und/oder öffentlichen Zurverfügungstellung bühnenmäßiger Rundfunksendungen sowie im Fall der öffentlichen Wiedergabe und/oder öffentlichen Zurverfügungstellung mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern (Datenträgern), einschließlich der Vergütungsansprüche im Fall der Benutzung von Bild- oder Schallträgern (Datenträgern) in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Bibliotheken, Bild- oder Schallträgersammlungen etc), im Unterricht und in Beherbergungsbetrieben, wie in den Paragraphen 56 b bis 56d UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben.

4. Für die Geltendmachung von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen hinsichtlich dramatischer Sprachwerke im Fall der Weiterleitung (ausländischer) Rundfunksendungen, einschließlich solcher über Satellit, mit Hilfe von Leitungen, wie in Paragraph 59 a, UrhG oder in entsprechenden Regelungen umschrieben, soweit nicht ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist.

5. Für die Geltendmachung von selbständigen Auskunftsansprüchen nach Paragraph 87 b, Absatz eins und 2 UrhG.

6. Für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, einschließlich der (Urheber)Persönlichkeitsrechte, jedoch beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung.

7. Für die Wahrnehmung aller weitergehenden Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche auftrags ausländischer Gesellschaften mit ähnlichem

Geschäftszweck, zur Wahrnehmung im Inland nach inländischem Recht.

8. Für die Geltendmachung (das Inkasso) von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Auftrag und im Interesse anderer inländischer Verwertungsgesellschaften im eigenen oder fremden Namen.

9. Die erteilte Genehmigung gilt entsprechend für Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche an Sammelwerken, Datenbanken, Datenbankwerken und nachgelassenen Werken wie in den Paragraphen 6,, 40f und 76b UrhG oder entsprechenden Regelungen umschrieben, in all diesen Fällen jedoch gleichfalls beschränkt auf Sprachwerke, soweit diese nicht mit Werken der Tonkunst verbunden sind."

5.1. Die beschwerdeführende Partei erwiderte in mehreren Stellungnahmen (auf das Wesentlichste zusammengefasst), der Umstand, dass Erstverwertungsrechte derzeit - soweit feststellbar -

von Verwertungsgesellschaften nicht betreut bzw. geltend gemacht würden, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass sich die bestehenden Verwertungsgesellschaften um diese Rechte nicht gekümmert hätten. Auch der Umstand, dass das Journalistengesetz Rahmenvereinbarungen zur Regelung der Abgeltung der Urheberrechte von freien Mitarbeitern von Verlagen vorsehe und für angestellte Journalisten diese Abgeltungen in Kollektivverträgen geregelt würden, spreche nicht gegen die Erteilung der beantragten Betriebsgenehmigung. Sobald dem Antrag Folge gegeben werde, werde "die hinter uns stehende Gewerkschaft zweifellos keinen Kollektivvertrag, welcher auch die Abgeltung der Urheberrechte bei Erstverwertungen regelt, mehr abschließen bzw. derartige bestehende Regelungen zweifellos in kürzest möglicher Zeit aufkündigen". Es bestehe daher kein zwingender Grund dafür, dass die Erstverwertungsrechte von Journalisten, Wissenschaftlern, Forschern und ähnlichen Berufsgruppen ausschließlich in Individualverträgen oder Kollektivverträgen geregelt werden müssten.

5.2. Das Konzept des beschwerdeführenden Vereines betreffend die nach Erteilung der Betriebsgenehmigung abzuschließenden generellen Verträge gehe dahin, die im Rahmen individueller Vereinbarungen relevanten Überlegungen sowohl auf Seiten der Autoren als auch auf Seiten der Verlage in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bezüglich der Autoren werde es eine Einstufung nach dem Bereich ihrer Tätigkeit, ihrem Bekanntheitsgrad, der Qualität ihrer Sprachwerke und dem möglichen Leser- bzw. Interessenkreis geben "und werden natürlich auch die Entgelte und sonstigen Bedingungen hinsichtlich der Verlage und sonstigen Interessenten entsprechend abgestuft nach der Verbreitung, dem Ruf und ähnlichen Kriterien sein". Es sei auch nicht richtig, dass die beantragte Betriebsgenehmigung in die Tätigkeitsbereiche anderer Verwertungsgesellschaften, insbesondere jene der Literar - Mechana, eingreifen würde. Nach Punkt römisch VI. der beantragten Betriebsgenehmigungen seien die bescheidmäßig anderen Verwertungsgesellschaften eingeräumten Berechtigungen vom Tätigkeitsbereich des beschwerdeführenden Vereines ausgenommen. Betriebsgenehmigungen anderer Verwertungsgesellschaften, z.B. der VAM und der VBT, enthielten "praktisch inhaltlich gleiche Abgrenzungskriterien". Was den Personenkreis betreffe, dessen Verwertungsrechte die beschwerdeführende Partei wahrnehmen wolle, sei dieser im Antrag genau definiert; was Journalisten, Wissenschafter und Forscher seien, könne man dem Duden entnehmen. Die Einbeziehung der Angehörigen ähnlicher Berufe solle der "Abrundung des berechtigten Kreises" dienen und Personen und Personengruppen einbeziehen, auf die "die Kriterien von Journalisten, Wissenschaftern und Forschern ebenfalls zutreffen", die aber "allenfalls landläufig etwas anders bezeichnet werden, man denke z.B. an Privatgelehrte etc". Die beschwerdeführende Partei sei aber damit einverstanden, diese Wortfolge entfallen zu lassen und stelle in diesem Sinne auch einen Eventualantrag auf Genehmigung ihres Antrages unter Ausschluss der Wortfolge "und Angehörige ähnlicher Berufe".

5.3. Ein "Wachstumsspielraum", wie er der Literar - Mechana vorschwebe, werde durch das Gesetz nicht eingeräumt. Ebenso wenig sei dem Gesetz zu entnehmen, dass jedes einzelne wahrzunehmende Recht spezifiziert werden müsse. Auch eine Bedarfsprüfung sei vom Gesetz nicht vorgesehen.

5.4. Der Antrag der mitbeteiligten Partei werde im Übrigen schon deshalb nicht zu behandeln sein, weil "dem Urheberrechtsgesetz und dem AVG ein bedingter Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung fremd" sei. Es sei aber auf diesen Antrag auch deshalb nicht einzugehen, weil die beschwerdeführende Partei ihren Antrag schon im Jahr 1996 gestellt habe und mit der Durchführung eines Verfahrens nach Art. römisch II Absatz 3, UrhG Novelle 1980/1986 eine erhebliche Verfahrensverzögerung verbunden wäre, die den vom Beschwerdeführer zu betreuenden Personen nicht mehr zuzumuten wäre. Gegebenenfalls wäre jedoch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei gegenüber jenem der Literar - Mechana Folge zu geben, weil dem Antrag der beschwerdeführenden Partei die zeitliche Priorität zukäme und die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Betriebsgenehmigung weitergehende Berechtigungen zum Inhalt hätte, wodurch eine bessere und weitere Wahrnehmung der Rechte der von der beschwerdeführenden Partei ins Auge gefassten Zielgruppe gewährleistet wäre. Die Literar - Mechana sei an der Wahrnehmung der antragsgegenständlichen Rechte gar nicht interessiert "und ist diesbezüglich auch für die Zukunft keine Besserung zu erwarten". Die beschwerdeführende Partei habe nachgewiesen, dass die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, Freie Berufe, die sich gegen die Erteilung der Betriebsgenehmigung an den beschwerdeführenden Verein ausgesprochen habe, für die Belange von Journalisten, Wissenschaftern und Forschern nicht zuständig sei. Die für Journalisten zuständige Gewerkschaft, die auch hinter dem beschwerdeführenden Verein stehe, sei jedoch "mit der derzeitigen Wahrnehmung (besser gesagt unterlassenen Wahrnehmung) der Rechte der von ihr vertretenen Urheber durch die mitbeteiligten Parteien unzufrieden". Dies habe der Vorsitzende dieser Gewerkschaft, der auch Präsident des beschwerdeführenden Vereines sei, ausführlich dargelegt. Es werde bestritten, dass die Literar - Mechana über 8.000 Bezugsberechtigte, davon 4.500 Journalisten und Wissenschafter alleine in Österreich, verfüge. Sie habe keinerlei Beweise für diese Behauptung vorgelegt, weshalb ihr aufgetragen werden möge, ein entsprechendes Verzeichnis vorzulegen. Im Übrigen zeige die Zahl von angeblich betreuten 4.500 Journalisten, Wissenschaftern und Forschern, dass nur ein Bruchteil der in Frage kommenden Urheber von der mitbeteiligten Partei betreut werde, weil dem Hochschulbericht 2002 zu entnehmen sei, dass an den Universitäten insgesamt 15.495 Personen des wissenschaftlichen Personals tätig seien.

6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab.

6.2. Zugleich sprach sie aus, es werde der Literar - Mechana die Betriebsgenehmigung mit dem im Bescheidspruch im Wortlaut des oben (Pkt. 4.4.) wiedergegebenen Antrages der Literar - Mechana umschriebenen Inhalt erteilt.

6.3. Die Erledigung trägt den Kopf "Bundeskanzleramt Sektion für Kunstangelegenheiten", eine DVR-Nummer und die mit 20.02.2004

datierte Fertigungsklausel "Für den Bundeskanzler: J ..... H.....".

6.4. Begründend legte die belangte Behörde dar, in dem von der Antragstellerin angestrebten Bereich existiere noch keine Betriebsgenehmigung. Dies sei dem Gutachten von Professor Dr. Dittrich zu entnehmen und von den mitbeteiligten Parteien bestätigt worden. Nach Hinweisen auf Stellungnahmen der IG Autorinnen und des Verbandes der österreichischen Zeitungen, die sich gegen die Erteilung der Betriebsgenehmigung ausgesprochen, und der Stellungnahmen der Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten sowie der Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier, die die Erteilung der Betriebsgenehmigung befürwortet hätten, vertrat die Behörde weiters die Auffassung, es sei im Rahmen eines Betriebsgenehmigungsverfahrens rechtlich nicht maßgeblich, ob ein Bedürfnis nach kollektiver Rechtewahrnehmung bestehe, weil das Verwertungsgesellschaftengesetz keine Bedarfsprüfung vorsehe. Es sei daher das Verfahren nach Art. römisch II Absatz 3, UrhG Novelle 1980 durchzuführen. In diesem Verfahren sei der bereits seit 44 Jahren bestehende Verwertungsgesellschaft Literar - Mechana der Vorzug zu geben. Dem vorgelegten Mitgliederverzeichnis sei zu entnehmen, dass die Literar - Mechana über 8.000 Bezugsberechtigte verfüge, wovon 4.500 Journalisten und Wissenschafter seien. Die Gesellschaft betreue den gesamten Wortbereich und nicht nur die klassischen Wortautoren wie Romanautoren, Erzähler, Lyriker und Bühnenautoren. Es sei weder sinnvoll noch entspreche es dem "Geist" des Verwertungsgesellschaftengesetzes, die Gruppe der Journalisten, Wissenschafter und ähnlicher Berufsgruppen aus den bereits bestehenden Verwertungsgesellschaften herauszulösen und einer neuen Verwertungsgesellschaft zuzuführen. Diese Vorgangsweise wäre auch nachteilig für die Bezugsberechtigten, da diese mitunter mit drei Gesellschaften Wahrnehmungsverträge abzuschließen hätten. Vielmehr sei es nahe liegend, einer seit Jahrzehnten bestehenden, erfolgreich arbeitenden, mit entsprechender Infrastruktur ausgestatteten und mit relativ geringem Verwaltungsaufwand arbeitenden Verwertungsgesellschaft wie der Literar - Mechana den Vorzug zu geben. Die Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Interessen, deren Wahrung sie anstrebe, seitens der Literar - Mechana nicht ausreichend wahrgenommen würden, habe die Behörde nicht verifizieren können. Eine Befragung des Staatskommissärs und seines Stellvertreters habe ergeben, dass an diese keine Beschwerden herangetragen worden seien.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GmbH und die LVG Literarische Verwertungsgesellschaft reg. Gen. m. b. H. - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die dem Vertreter zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weise weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung auf. Daher sei "der unserem Vertreter zugestellte Bescheid auch dann, falls sich im Behördenakt eine unterfertigte Ausfertigung desselben finden sollte, kein ordnungsgemäßer Bescheid im Sinne des AVG und damit nichtig und wird daher schon aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben sein".

9.2. Damit wird verkannt, dass einer Beschwerde, die sich gegen eine Erledigung richtet, die kein Bescheid ist, nicht etwa "Folge zu geben" ist, wie sich die Beschwerde ausdrückt; vielmehr wäre die Beschwerde, träfe ihre soeben wiedergegebene Auffassung zu, als (mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes) unzulässig zurückzuweisen vergleiche z. B. - statt vieler - den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0060).

9.3. Die Auffassung der Beschwerde, es liege kein Bescheid vor, ist jedoch verfehlt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung (24. Februar 2004) ist Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, anzuwenden. Danach hat jede schriftliche Erledigung

"die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Absatz 2, aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original einer Unterschrift oder Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

Für die Wirksamkeit einer im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Erledigung reicht es demnach aus, dass ihre schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden enthält vergleiche dazu z.B. die Erkenntnisse vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0232, vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0184, und vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0273).

9.4. Im vorliegenden Fall ist an Hand der aufgedruckten DVR-Nummer und aus Art und Form des Dokuments offenkundig, dass die in Rede stehende Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde; dies wird von der beschwerdeführenden Partei, die selbst mehrfach auf die "elektronische Aktenführung" der belangten Behörde hinweist, auch gar nicht in Zweifel gezogen. Die Annahme der Beschwerde, es liege kein Bescheid vor, ist somit unrichtig; die Beschwerde ist daher nicht mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung unzulässig.

10.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer - bezogen auf den seinen Antrag abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides - geltend, sein Antrag gehe weiter als jener der mitbeteiligten Partei, weil ersterer auch die Wahrnehmung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie des Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechtes sowie des Zurverfügungstellungsrechtes gemäß Paragraphen 15,, 16, 18 und 18a UrhG und zwar sowohl anlässlich der ersten als auch jeder weiteren Rechtseinräumung und/oder Nutzung und die Geltendmachung der sich hieraus ergebenden Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche einschließlich der Ansprüche aus freien Werknutzungen umfasse. Hingegen würden von der mitbeteiligten Partei die Rechte gemäß Paragraphen 18,, 18a und 43 ff UrhG nicht beansprucht. Gleiches gelte für die so genannte erste Rechtseinräumung, die besonders für Journalisten von großer Bedeutung sei. Da diesbezüglich kein konkurrierender Antrag vorgelegen habe, hätte der beschwerdeführenden Partei jedenfalls in diesem Umfang die beantragte Betriebsgenehmigung erteilt werden müssen.

10.2. Art. römisch II Absatz 3, UrhGNov 1980 sei nur dann anzuwenden, wenn es sich um die Geltendmachung von Rechten in gesammelter Form handle. Der Antrag ziele aber vor allem auf eine Betriebsgenehmigung für die Geltendmachung der für Journalisten höchst bedeutsamen Erstverwertungsrechte ab. Diesem Teil des Antrages hätte mangels Anwendbarkeit von Art. römisch II Absatz 3, UrhGNov 1980 auf jeden Fall stattgegeben werden müssen.

10.3. Der Antrag, das Recht zur Wahrnehmung von Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüchen im Auftrag ausländischer Gesellschaften mit ähnlichem Geschäftszweck zur Wahrnehmung im Inland und im Interesse anderer inländischer Verwertungsgesellschaften im eigenen und fremden Namen einzuräumen, sei schon deshalb zu Unrecht abgewiesen worden, weil das "mit der UrhGNov 1980 expressis verbis eingeführte" Monopol der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften mit der in der Europäischen Union garantierten Freiheit des Güter- und Dienstleistungsverkehrs in Widerspruch stehe.

10.4. Es sei auch rechtswidrig gewesen, dass die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei den mitbeteiligten Parteien zugestellt und diese damit erst auf den nunmehr auch von der belangten Behörde anerkannten Freiraum für die Zuerkennung einer Betriebsgenehmigung aufmerksam gemacht habe. Hätte die belangte Behörde diese Verständigung nicht durchgeführt, läge bis heute noch kein konkurrierender Antrag vor und wäre dem beschwerdeführenden Verein als einzigem Antragsteller die beantragte Betriebsgenehmigung zu erteilen gewesen. Dieser rechtswidrige Vorgang könne nicht dazu führen, den Antrag des beschwerdeführenden Vereines abzuweisen.

11.1. Erkennbar bezogen auf den der Mitbeteiligten die beantragte Betriebsgenehmigung einräumenden Teil des angefochtenen Bescheides macht die beschwerdeführende Partei zunächst geltend, die belangte Behörde habe ihr die Eingaben der Literar - Mechana und der LVG vom 14. August 2003 und vom 14. Jänner 2004 sowie die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Justiz vom 13. Februar 2004 und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Februar 2004 nicht zur Kenntnis gebracht. Das von der Literar - Mechana und der LVG vorgelegte Mitgliederverzeichnis sei weder zur Kenntnis gebracht noch der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zur Einsicht gegeben worden. Ebenso wenig sei der beschwerdeführenden Partei Einsicht in die elektronische Aktenführung gewährt worden, sodass diese nicht überprüfen habe können, wann die einzelnen Eingaben und Stellungnahmen bei der belangten Behörde eingelangt seien, welche Verfügungen über deren Zustellung getroffen wurden und welche Rückscheine hierüber vorliegen. Die Verweigerung der Einsichtnahme in das Mitgliederverzeichnis sei gesetzwidrig, weil die Bekanntgabe der "Namen der behaupteten Mitglieder bzw. Anspruchsberechtigten" keine Geschäftsgeheimnisse verletzen könnten und "die von uns zu betreuenden Journalisten, Wissenschafter und Forscher jederzeit aus anderen Unterlagen namentlich festgestellt werden können. Jeder bessere Adressenverlag verfügt über diesbezügliches Aktenmaterial und ist uns dieses z.B. auch über die Journalistengewerkschaft und die überall zugänglichen Personalstände der Universitäten zugänglich."

Durch die Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs habe die beschwerdeführende Partei keine Gelegenheit gehabt, sich zum Vorbringen in den Eingaben, zum Mitgliederverzeichnis und zu den Stellungnahmen der beiden Ministerien zu äußern. Durch die Verweigerung der Einsichtnahme in das Mitgliederverzeichnis sei die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage gewesen, ein detailliertes Vorbringen zu den behaupteten Mitgliedern zu erstatten und den Beweis dafür zu erbringen, dass die mitbeteiligten Parteien zu Unrecht behaupten, sie würden die von ihnen behauptete Anzahl des von der beschwerdeführenden Partei in Aussicht genommenen Personenkreises vertreten. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht geltend machen können, dass die beteiligten Bundesministerien für ihre Ansicht keine Begründung abgegeben hätten.

11.2. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten - zusammenfassend dargelegten - Nachweisen, wonach massive Beschwerden gegen die Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien vorlägen und die Angaben über die Zahl der Bezugsberechtigten unrichtig sein müssten, nicht auseinander gesetzt habe.

11.3. Die Erteilung der Betriebsgenehmigung an die Literar - Mechana erachtet die Beschwerde überdies deshalb als rechtswidrig, weil die Literar - Mechana immer nur einen Eventualantrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung gestellt habe, ein derartiger Eventualantrag dem österreichischen Verwaltungsrecht aber fremd sei. Schon deshalb hätte die belangte Behörde das Verfahren nach Art. römisch II Absatz 3, UrhG Nov 1980 nicht durchführen und die beantragte Betriebsbewilligung nicht erteilen dürfen.

12. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

13.1. Bei der einer Verwertungsgesellschaft eingeräumten "Betriebsgenehmigung" handelt es sich um die behördliche Einräumung der Befugnis, bestimmte, ihrer Rechtsnatur nach umschriebene Ansprüche bestimmter Kategorien von Leistungsschutzberechtigten kollektiv und treuhändig in organisierter Form wahrzunehmen vergleiche hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 2008, Zl. 2004/10/0146, und vom 25. September 1995, VwSlg. 14.327A). In der Praxis wird in einer entsprechend der Wortwahl des Gesetzes als "Betriebsgenehmigung" bezeichneten behördlichen Erledigung die erwähnte Befugnis für die Wahrnehmung einer Vielzahl von - nach der Art des wahrgenommenen Rechts unterschiedenen - Ansprüchen eingeräumt. Die Eigenart der "besonderen Genehmigung" nach Paragraph eins, Absatz eins, VerwGesG besteht darin, dass die Aufgaben der Unternehmen im Sinn dieser Gesetzesstelle in einer ein Wettbewerbsverhältnis ausschließenden Weise aufgeteilt werden und mithin für den Tätigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmens ein Monopol geschaffen wird. Dieser dem Verwertungsgesellschaftenrecht immanente Monopolgrundsatz schließt im Umfang einer bestehenden Betriebsgenehmigung die Erteilung einer sie überschneidenden weiteren Betriebsgenehmigung aus. Eine solche käme nur unter der Voraussetzung des Wegfalles der erteilten Betriebsgenehmigung, etwa infolge Widerrufs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VerwGesG, in Betracht vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0048, vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0195, und vom 20. Dezember 1982, Zlen. 82/10/0080 u.a., Sitzung 32 f, 46). Bei der Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche verschiedener Verwertungsgesellschaften ist daher - auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit in den vielfältigen Beziehungen der Urheber und Nutzer verschiedener Stufen vergleiche dazu ebenfalls das Erkenntnis vom 3. November 2008) - auf Eindeutigkeit und besondere "Trennschärfe" zu achten.

13.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr die Betriebsgenehmigung nach Paragraph eins, VerwGesG 1936 mit dem oben unter 3.2. wiedergegebenen Inhalt zu erteilen, im Ergebnis schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil die im Antrag enthaltene Umschreibung des Tätigkeitsbereiches der Gesellschaft den Anforderungen an Eindeutigkeit und Trennschärfe im Verhältnis zu den anderen Verwertungsgesellschaften wirksam eingeräumten Tätigkeitsbereichen nicht hinreichend entspricht.

13.2.2. Im vorliegenden Zusammenhang hatte die Behörde sicherzustellen, dass in die - den gesamten Bereich der Sprachwerke umfassenden - Wahrnehmungsbereiche anderer Verwertungsgesellschaften, wie sie schon vor allfälliger Erteilung einer weiteren Betriebsgenehmigung bestanden, durch die Erteilung der weiteren Betriebsgenehmigung nicht eingegriffen werde. Dabei handelte es sich im vorliegenden Fall um den der Literar - Mechana durch deren Betriebsgenehmigung zugewiesenen Bereich der Wahrnehmung der Nutzungsrechte (vor allem der Vervielfältigung und/oder Verbreitung auf Bild- und/oder Schallträgern, der öffentlichen Wiedergabe bühnenmäßiger Rundfunksendungen sowie im Fall der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern) und Vergütungsansprüche (Reprografievergütung, Leerkassettenvergütung, Kabelvergütung, Satellitenvergütung) der Urheber und Verleger von Sprachwerken, sowie den der LVG (mit zahlreichen, insbesondere den Tätigkeitsbereich der Literar - Mechana betreffenden Ausnahmen) zugewiesenen Bereich der Wahrnehmung der Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken sowie der aus der Nutzung dieser Rechte abgeleiteten Ansprüche. Es ist unstrittig, dass der Begriff der "Sprachwerke" in den erwähnten Betriebsgenehmigungen ein einheitlicher und umfassender ist; eingeschränkt sind bzw. waren die Tätigkeitsbereiche der erwähnten Gesellschaften somit nicht durch Anknüpfung an inhaltliche Merkmale der erfassten Sprachwerke oder an persönliche Eigenschaften der Urheber, sondern durch die Anknüpfung an die durch eine bestimmte Art der Verwertung begründeten Ansprüche.

13.2.3. Es wäre daher - mangels Vorliegens der in Paragraph 4, Absatz eins, VerwGesG 1936 normierten Voraussetzungen - rechtswidrig, die von der beschwerdeführenden Partei wahrzunehmenden Rechte so zu umschreiben, dass mit Grund die Auffassung vertreten werden könnte, ihr Tätigkeitsbereich umfasse (wenigstens unter anderem) die Wahrnehmung von Rechten an Sprachwerken, die nach der Art des jeweiligen Verwertungsaktes in den Tätigkeitsbereich der Literar - Mechana bzw. der LVG fällt, bzw. es lägen konkurrierende Wahrnehmungsbefugnisse vor.

13.2.4. Dies wäre jedoch hier der Fall. In Pkt. römisch eins der beantragten Betriebsgenehmigung werden die den angestrebten Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers herstellenden Rechte nicht nach der Art des Verbreitungsmediums differenzierend, sondern umfassend umschrieben ("Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, des Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechtes sowie des Zurverfügungstellungsrechtes (Paragraphen 15,,16,18 und 18a UrhG) und zwar sowohl anlässlich der ersten als auch jeder weiteren Rechtseinräumung und/oder Nutzung und die Geltendmachung der sich hieraus ergebenden Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche einschließlich der Ansprüche aus freien Werknutzungen"). Dass diese Umschreibung - würde sie isoliert betrachtet - die der Literar - Mechana und der LVG zugewiesenen Rechte umfasst, ist nicht zu bestreiten.

13.3.1. Die beschwerdeführende Partei meint, die gebotene Abgrenzung zum Tätigkeitsbereich der konkurrierenden Verwertungsgesellschaften ergebe sich aus Pkt. römisch VI der beantragten Betriebsgenehmigung. Wenn nun in Pkt. römisch VI. der beantragten Betriebsgenehmigung dargelegt wird, die erteilte Genehmigung gelte nicht für Rechte an Sprachwerken, für deren Wahrnehmung die Betriebsgenehmigung der Literar - Mechana bzw. der LVG erteilt worden ist, bedeutet dies jedoch - ungeachtet der beigegebenen Aufzählung der den genannten Gesellschaften durch deren Betriebsgenehmigung eingeräumten Rechte - schon deshalb einen Widerspruch zur umfassenden Umschreibung der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Rechte, weil diese - anders als die von der Literar - Mechana und der LVG wahrgenommenen Rechte - nicht an die Art des Mediums anknüpfen. Solcher Art schließt die umfassende Aufzählung der wahrzunehmenden Rechte im ersten Absatz der beantragten Betriebsgenehmigung - sprachlich nicht trennbar - auch jenen Bereich ein, der gemäß dem Pkt. römisch VI ausgenommen sein sollte. Der Umfang der Ausnahme kann somit an Hand des Inhaltes der beantragten Betriebsgenehmigung nicht zweifelsfrei ermittelt werden.

13.3.2. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im zweiten Absatz der beantragten Betriebsgenehmigung, mit dem die Bedeutung jener Begriffe festgelegt wird, die maßgeblich bei der Umschreibung des Tätigkeitsbereiches verwendet werden, nicht nur umfassend auf jegliche Form der Veröffentlichung Bezug nimmt, sondern unter anderem (in der dort enthaltenen Aufzählung) "Bild und/oder Schallträger" nicht etwa ausnimmt, sondern ausdrücklich einschließt, also jene Medien, deren Verwendung zur Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken jene Rechte begründet, deren Wahrnehmung in den Tätigkeitsbereich der Literar - Mechana fällt. Der soeben aufgezeigte (unauflösliche) Widerspruch steht einer Deutung, wonach die vom Beschwerdeführer angestrebte Betriebsgenehmigung im Hinblick auf ihren Pkt. römisch VI. die Wahrnehmung jener Rechte, deren Wahrnehmung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Literar - Mechana und der LVG eingeräumt war, (eindeutig) nicht umfasse, entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit nicht finden, dass diese Klausel (selbst im Zusammenhalt mit dem den Pkt. römisch eins der beantragten Betriebsgenehmigung abschließenden Halbsatz "soweit nicht den im Punkt römisch VI. angeführten Verwertungsgesellschaften die ebenfalls in diesem Punkt beschriebenen Berechtigungen zustehen") angesichts der Umschreibung der wahrzunehmenden Rechte im ersten und zweiten Absatz im Sinne der gebotenen Eindeutigkeit und Trennschärfe klarstellt, welche Rechte an Sprachwerken nach Erteilung der angestrebten Betriebsgenehmigung ausschließlich in den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers und welche ausschließlich in den Tätigkeitsbereich der Literar - Mechana bzw. der LVG fielen.

13.3.3. Auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf dem Punkt römisch VI. ihres Antrages ähnliche Klauseln in den Betriebsgenehmigungen anderer Verwertungsgesellschaften ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend. Die hier in Rede stehende Formulierung ist im systematischen Zusammenhang, in dem sie im vorliegenden Antrag steht, insbesondere mit der dort enthaltenen Umschreibung der vom beabsichtigten Tätigkeitsbereich umfassten Rechte, zu erfassen. Dass ähnliche Formulierungen in anderen Betriebsgenehmigungen - gegebenenfalls im Zusammenhang mit gänzlich anderer Umschreibung der vom Tätigkeitsbereich erfassten Rechte und mit bloß klarstellendem Charakter - dort einen Beitrag zur trennscharfen Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche verschiedener Verwertungsgesellschaften leisten mögen, belegt nicht, dass Pkt. römisch VI. des Antrages geeignet wäre, im vorliegenden Zusammenhang die notwendige klare und eindeutige Abgrenzung zum Tätigkeitsbereich der anderen "literarischen" Verwertungsgesellschaften herzustellen.

14.1. Dazu kommt, dass dem auf die Wahrnehmung von Rechten an "Sprachwerken von Journalisten, Wissenschaftern, Forschern und ähnlichen Berufsgruppen" abzielenden Antrag schon im Hinblick auf die soeben wiedergegebene Umschreibung eine weitere gravierende Unklarheit innewohnt.

14.2.1. "Sprachwerke" vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG) sind alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist; dazu gehören sowohl die Schriftwerke, deren Festlegung die Schrift ist, wie auch Reden, Vorlesungen, Vorträge, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt festgehalten oder durch Schallaufnahmen wörtlich wiederholbar gemacht sind. Auch Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge wie Kommentare, Analysen, Reportagen, Kritiken etc. sowie wissenschaftliche Arbeiten können - sofern von einer "eigentümlichen geistigen Schöpfung" vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, UrhG) gesprochen werden kann - unter den Begriff der "Sprachwerke" fallen vergleiche hiezu des Näheren z. B. die bei Dittrich, UrhR5, Paragraph 2,, referierte Rechtsprechung, insbesondere E. 3, 4, 8 - 10; G. Korn in Kucsko, urheber.recht, 121 ff. mwN).

14.2.2. Nun ist nicht zweifelhaft, dass der Begriff der "Sprachwerke", der den (hier in den Blick zu nehmenden) Tätigkeitsbereichen der Literar - Mechana und der LVG zu Grunde liegt, ein umfassender, weder auf bestimmte Kategorien von Urhebern noch auf bestimmte, nach inhaltlichen Kriterien unterschiedene Arten von Sprachwerken anknüpfender ist. Eingeschränkt sind deren Tätigkeitsbereiche vielmehr (lediglich) durch die Anknüpfung an Rechte, die aus bestimmten Arten der Verwertung folgen. Dem gegenüber wäre der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers, würde diesem die Betriebsgenehmigung mit dem beantragten Wortlaut erteilt, ein die Rechte aus grundsätzlich allen in Betracht kommenden Verwertungsarten umfassender, wie oben gesagt, nicht einmal den Tätigkeitsbereich konkurrierender Verwertungsgesellschaften eindeutig ausnehmender. Intendiert ist vielmehr - in Gestalt der Bezugnahme auf "Sprachwerke von Journalisten, Wissenschaftern, Forschern und ähnlichen Berufsgruppen" - offenbar die Wahrnehmung der Rechte auf Grund der Verwertung von Sprachwerken bestimmter Kategorien von Urhebern ("Journalisten, Wissenschaftern, Forschern und ähnlichen Berufsgruppen") oder von Sprachwerken bestimmten (journalistischen, wissenschaftlichen "und ähnlichen") Inhalts.

14.2.3. Es kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, ob eine Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche von Verwertungsgesellschaften, die nicht an bestimmte Kategorien von Werken und/oder Verwertungsarten anknüpft, sondern an bestimmte persönliche Eigenschaften der Urheber oder inhaltliche Kriterien innerhalb einer bestimmten Werkkategorie (hier: Sprachwerke), dem Gesetz entspräche. Die vom Beschwerdeführer beantragte Umschreibung des Tätigkeitsbereiches ("Sprachwerke von Journalisten, Wissenschaftern, Forschern und ähnlichen Berufsgruppen") stellt nämlich nicht einmal klar, ob damit - zur Abgrenzung von jenen Typen von Sprachwerken, deren Erfassung nicht intendiert ist - auf persönliche Eigenschaften des Urhebers, insbesondere berufliche Stellung und Ausbildung, Bezug genommen wird, oder auf eine Zuordnung der Sprachwerke nach inhaltlichen Kriterien. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass eine solche Betriebsgenehmigung die erforderliche Abgrenzung zu den Tätigkeitsbereichen der (gegebenenfalls) anderen mit der Wahrnehmung von Rechten "an" Sprachwerken betrauten Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Eindeutigkeit und Trennschärfe herstellte.

14.3.1. Dazu kommt Folgendes: Weder die Anknüpfung an persönliche Eigenschaften des Urhebers (die ihn zum "Journalisten", "Wissenschafter", "Forscher" oder zum Angehörigen einer "ähnlichen Berufsgruppe" qualifizieren) noch die Anknüpfung an inhaltliche Kriterien (die dem betreffenden Sprachwerk einen "journalistischen" oder "wissenschaftlichen" Charakter verleihen) noch die Anknüpfung an das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen wäre tauglich, wenigstens im Großen und Ganzen den (gegebenenfalls) vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Werkbestand von jenem der konkurrierenden Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Eindeutigkeit abzugrenzen.

14.3.2. Es kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dargelegt hat - "die Begriffe Journalisten und Wissenschafter bzw. Forscher im alltäglichen Sprachgebrauch

völlig eindeutig (sind) und ... deren Definition aus dem Duden

oder ähnlichen Werken entnommen werden (kann)"; ebenso wenig muss untersucht werden, ob es hier - auch angesichts gesetzlicher Regelungen vergleiche nur beispielsweise die an die Begriffe (unter anderem "freie") "Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, Nachrichtenagentur, Rundfunk- oder Filmunternehmung" und "Verfassung des Textes", "Gestaltung des Textes" , "inhaltliche Gestaltung eines Mediums" anknüpfenden Regelungen der Paragraphen eins und 16 Absatz eins, Journalistengesetz) - auf die Bedeutung der erwähnten Begriffe im "alltäglichen Sprachgebrauch" ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob an Hand des Begriffes "Sprachwerke von Journalisten, Wissenschaftern, Forschern und ähnlichen Berufsgruppen" (bzw. im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers: ("Sprachwerke von Journalisten, Wissenschaftern und Forschern") der gegebenenfalls vom Beschwerdeführer wahrzunehmende Werkbestand mit der erforderlichen Eindeutigkeit von jenem abgegrenzt werden kann, der (als "Restgröße") den anderen im Bereich von Sprachwerken tätigen Verwertungsgesellschaften verbliebe.

14.3.3. Es mag sein, dass in "prototypischen" Fällen die zweifelsfreie Zuordnung zu den Begriffen "Sprachwerk eines Journalisten", "Sprachwerk eines Wissenschaft(l)ers" usw. - unbeschadet der Frage einer "persönlichen" oder einer "inhaltlichen" Anknüpfung (bei letzterer: "journalistisches Sprachwerk", "wissenschaftliches Sprachwerk") oder aber die Beurteilung, dass ein zu beurteilendes Sprachwerk in keine der genannten Kategorien (und somit in die den bestehenden Verwertungsgesellschaften verbleibende "Restgröße") fiele, möglich wäre. Im Hinblick auf die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, bei Erteilung einer weiteren Betriebsgenehmigung für die klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der Verwertungsgesellschaften zu sorgen, ist jedoch entscheidend, dass die angeführten Begriffe für eine Vielzahl von Fällen keine tauglichen Abgrenzungskriterien enthalten. In Betracht zu ziehen sind im vorliegenden Zusammenhang etwa Sprachwerke, die inhaltlich sowohl als "journalistisch" oder "wissenschaftlich" als auch als "belletristisch" anzusprechen sind; Sprachwerke "belletristischen" Inhalts, die von Personen verfasst wurden, die nach ihrer beruflichen Stellung und Ausbildung als "Journalisten" oder "Wissenschafter" angesprochen werden können; und schließlich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - Sprachwerke, die im Hinblick auf die Verwendung bestimmter Stilmittel durchaus als "journalistisch" anzusprechen sind, deren Urheber jedoch nicht den Beruf eines "Journalisten" ausübt. Für all diese - nicht bloß vernachlässigbare, unvermeidliche "Grenzfälle" darstellenden - Fälle bietet die beantragte Betriebsgenehmigung kein taugliches Abgrenzungskriterium.

14.3.4. Zu Unrecht hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1982, Zlen. 82/10/0080 u. a., berufen, wonach (so der Beschwerdeführer wörtlich) "die Monopolbereiche von Verwertungsgesellschaften nach sachlichen Gesichtspunkten (Werkkategorie und/oder Verwertungsart), aber auch nach der Person des Berechtigten voneinander abgegrenzt werden können". Der Beschwerdeführer bezweifelt damit nicht, dass die von ihm angestrebte Abgrenzung weder an Hand der Werkkategorie (weil es innerhalb der Werkkategorie "Sprachwerke" keine - im urheberrechtlichen Sinne relevante vergleiche hiezu G. Korn, aaO, 124) - "Unterkategorien" gibt) noch an Hand der Verwertungsart erfolgen soll (weil der Beschwerdeführer die Wahrnehmung von Rechten auf Grund aller in Betracht kommenden Verwertungsarten anstrebt). Vielmehr bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf jene Passage des erwähnten Erkenntnisses, wonach es "dem Verwertungsgesellschaftengesetz nicht zu entnehmen ist, dass es der vom Gesetzgeber verfolgte

Zweck nicht erlaube, ... die Tätigkeitsbereiche von

Verwertungsgesellschaften (auch) nach Kategorien von berechtigten Personen, deren Ansprüche wahrzunehmen sind, abzugrenzen".

14.3.5. Diese - unter Anderem auf dem Umstand, dass im gegebenen Zusammenhang (anders als im vorliegenden Fall) allein die Wahrnehmung der Vergütungsansprüche nach Art. römisch II Absatz eins, Ziffer eins und 2 UrhGNov 1980 in Rede stand, beruhende - Aussage bezog sich auf die Anknüpfung der Wahrnehmungsbefugnis an Rechte, "soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist". Für den vorliegenden Fall haben diese Darlegungen schon im Hinblick darauf, dass der Begriff "Sprachwerke von Journalisten, Wissenschaftern, ..." in mehrfacher Weise an andere Tatbestände anknüpft als der Begriff "Berechtigungen von Rundfunkunternehmern", keine Aussagekraft.

14.3.6. Die beschwerdeführende Partei verkennt im vorliegenden Zusammenhang aber auch den Gehalt der Ausführungen Dittrichs in der von ihr vorgelegten Stellungnahme. Dieser hat dargelegt, dass "nach den mir gegebenen mündlichen

Aufklärungen ... die allfällige Absicht (besteht), eine

Verwertungsgesellschaft für die Nutzbarmachung von Aufsätzen von Journalisten in Zeitungen und Zeitschriften zu gründen"; darauf beziehen sich auch die Schlussfolgerungen seiner Stellungnahme. Die beantragte Betriebsgenehmigung zielt aber nicht etwa auf die Wahrnehmung von Rechten auf Grund "der Nutzbarmachung von Aufsätzen von Journalisten in Zeitungen und Zeitschriften", also auf die Anknüpfung an eine bestimmte Verwertungsart und bestimmte Verbreitungsmedien ab, sondern auf eine grundsätzlich alle Verwertungsarten und alle Arten von Medien umfassende Betriebsgenehmigung. Dazu hat sich der genannte Autor jedoch nicht geäußert.

15. Die aufgezeigten Umstände standen der Erteilung der vom Beschwerdeführer angestrebten Betriebsgenehmigung entgegen.

16.1. Der Beschwerdeführer kann auch mit seiner Auffassung, die Behörde hätte die Betriebsgenehmigung - aus jeweils näher angeführten Gründen - wenigstens hinsichtlich einzelner näher genannter Befugnisse erteilen müssen, schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der Abweisung seines Antrages aufzeigen, weil der oben näher dargelegte Mangel der bestimmten Umschreibung des Tätigkeitsbereiches den zentralen Anknüpfungspunkt, auf den sich alle vom Beschwerdeführer angestrebten Rechte beziehen, betrifft. Es kann daher die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden unter dem Gesichtspunkt der Trennbarkeit der einzelnen Absprüche eine teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung dem Gesetz entspräche, auf sich beruhen.

16.2. Dass der Antrag des Beschwerdeführers - wie die Beschwerde hervorhebt - unter anderem auch auf die Befugnis zur Wahrnehmung von Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen im Auftrag ausländischer Gesellschaften gerichtet sei, begründet mangels grenzüberschreitenden Charakters der in Rede stehenden Dienstleistung keine Rechtsposition des Beschwerdeführers, aus der er sich mit Erfolg auf die Unanwendbarkeit des Monopolgrundsatzes mit der Begründung berufen könnte, dieser bedeute eine im Hinblick auf Artikel 49, EGV unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs. Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich ansässiger Verein, der beabsichtigt, in Österreich eine "Wahrnehmungstätigkeit" als Verwertungsgesellschaft auszuüben. Die von einer Verwertungsgesellschaft angebotene Dienstleistung besteht darin, die Ansprüche, die auf den in Paragraph eins, Absatz eins, VerwGesG und Art. römisch II UrhGNov 1980 angeführten Rechten gründen, treuhändig wahrzunehmen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1982, Zlen. 82/10/0080 u. a., 35). Diese Tätigkeit ist im Rahmen der behördlich eingeräumten Befugnis auf das Inland beschränkt. Die Dienstleistungsfreiheit kommt jedoch dann zum Tragen, wenn der Dienstleistungserbringer die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er ansässig ist, erbringt vergleiche z. B. EuGH Rs. C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I- 3091; näher zum gemeinschaftsrechtlichen Aspekt vergleiche auch Riesenhuber, Das österreichische Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, 22 ff mwN); dies ist hier nicht intendiert. Schon deshalb zeigt die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit auf.

16.3. Die Auffassung der Beschwerde, die Abweisung des Antrages sei auch deshalb rechtswidrig, weil "die belangte Behörde ohne Rechtsgrundlage unseren Antrag den mitbeteiligten Parteien zugestellt hat" vergleiche oben 11.4.), ist verfehlt. Unter 13.1. wurde bereits dargelegt, dass der dem Verwertungsgesellschaftenrecht immanente Monopolgrundsatz im Umfang einer bestehenden Betriebsgenehmigung die Erteilung einer sie überschneidenden weiteren Betriebsgenehmigung ausschließt. Eine solche käme nur unter der Voraussetzung des Wegfalles der erteilten Betriebsgenehmigung, etwa infolge Widerrufs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VerwGesG, in Betracht vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0048, vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0195, und vom 20. Dezember 1982, Zlen. 82/10/0080 u.a., 32 f, 46). Am Verfahren über die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach dem VerwGesG sind somit jene Verwertungsgesellschaften als Parteien zu beteiligen, in deren durch Bescheid eingeräumten Tätigkeitsbereich durch die Erteilung der beantragten weiteren Betriebsgenehmigung eingegriffen werden könnte; dies war hier der Fall. Schon deshalb zeigt der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine bei der Abweisung seines Antrages unterlaufene Rechtswidrigkeit auf.

17. Aus den aufgezeigten Gründen ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers daher im Ergebnis zu Recht erfolgt. Eine Verletzung im insoweit geltend gemachten Recht auf Erteilung der Betriebsgenehmigung liegt somit nicht vor.

18.1.1. Davon ausgehend wurde die beschwerdeführende Partei aber auch nicht im Recht, dass die Erteilung der beantragten Betriebsgenehmigung an die Literar - Mechana unterbleibe, verletzt. Eine Verletzung in diesem Recht läge nur dann vor, wenn die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers allein darin begründet läge, dass die von diesem angestrebten Rechte im Rahmen einer Auswahlentscheidung zwischen "um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft" konkurrierenden Bewerbern vergleiche Art. römisch II Absatz 3, UrhGNov 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1986,) dem anderen Bewerber zugesprochen worden wären.

18.1.2. Die soeben zitierte Vorschrift lautet:

"(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Absatz eins und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, dass den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen."

18.1.3. Zwar hat die belangte Behörde ihren Bescheid auf die soeben zitierte Vorschrift gegründet. Sie hat es jedoch unterlassen, vor Eingehen in die Auswahlentscheidung nicht nur zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der zitierten Vorschrift, insbesondere eine Bewerbung mehrerer Antragsteller "um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft", vorlagen, sondern auch verabsäumt, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Erteilung der vom Beschwerdeführer angestrebten Genehmigung dem Gesetz entspräche.

18.2.1. Dazu ist folgendes zu bemerken:

18.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst vor kurzem dargelegt, dass mit der entsprechend der Wortwahl des Gesetzes als "Betriebsgenehmigung" bezeichneten behördlichen Erledigung in der Praxis die Befugnis für die Wahrnehmung einer Vielzahl von - nach der Art des wahrgenommenen Rechts unterschiedenen - Ansprüchen eingeräumt wird vergleiche das Erkenntnis vom 3. November 2008, Zl. 2004/10/0146 mwN). Ob sich mehrere Antragsteller um "die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft" im Sinne des Art. römisch II Absatz 3, UrhGNov 1980 bewerben, ist somit hinsichtlich jedes (einzelnen) bestimmten wahrzunehmenden Rechts gesondert zu beurteilen. Diese aus der "alten" Rechtslage bei systematischer Interpretation abzuleitende Regel bringt die im Beschwerdefall noch nicht anwendbare Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, VerwGesRÄG 2006 zum Ausdruck, indem im ersten Satz der zitierten Vorschrift der Monopolgrundsatz mit den Worten "Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Betriebsgenehmigung erteilt werden." ausgedrückt wird, woraus folgt, dass sich die Wendung "gleiche Betriebsgenehmigung" im zweiten Satz auf die Genehmigung zur Wahrnehmung "des gleichen" (desselben) "bestimmten Rechts" bezieht.

18.2.3. Bezogen auf die "bestimmten Rechte" hatte die Behörde somit den Tatbestand "gleiche Betriebsgenehmigung" als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. römisch II Absatz 3, UrhGNov 1980 zu prüfen; daraus ergibt sich weiters, dass die Behörde - vor Eingehen in die Auswahlentscheidung - zu prüfen hatte, ob die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die Wahrnehmung der angestrebten (im Beschwerdefall: mehreren) "bestimmten Rechte" rechtlich zulässig wäre. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die Erteilung der Betriebsgenehmigung an den Beschwerdeführer im Umfang der von diesem angestrebten Rechte - wegen der umfassenden, alle angestrebten Rechte betreffenden Anknüpfung an Merkmale, die für die Abgrenzung zu den Tätigkeitsbereichen anderer Verwertungsgesellschaften untauglich, weil insoweit nicht hinreichend bestimmt wären - nicht dem Gesetz entsprochen hätte. Schon daran musste das Begehren des Beschwerdeführers auf Erteilung der beantragten Betriebsgenehmigung scheitern. Dass der Literar - Mechana die beantragte Betriebsgenehmigung erteilt wurde, verletzt den Beschwerdeführer somit nicht in Rechten, weil sein Antrag auch andernfalls abzuweisen gewesen wäre.

18.3. Auf jene Darlegungen der Beschwerde, die geltend machen, dass der Literar - Mechana die Betriebsgenehmigung zu Unrecht erteilt worden wäre, war somit nicht einzugehen.

19. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

20. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 31. März 2009