Verwaltungsgerichtshof
18.09.2003
2003/15/0012
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Oktober 2002, Zl AO 579/172-10/02, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Rückstandsausweises, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, einem Ersuchen des Zentralfinanzamtes M statt, dessen Rückstandsanzeige betreffend einen Abgabenrückstand der Beschwerdeführerin von DM 7.478,59 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
Die Beschwerdeführerin erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde den Rückstandsausweis ohne inhaltliche Überprüfung, ob er auch zu Recht bestehe, anerkannt und für vollstreckbar erklärt habe. Sie habe nie einen anfechtbaren Bescheid vom Zentralfinanzamt M erhalten. Darüber hinaus sei von diesem auch mitgeteilt worden, dass von der Erlassung eines gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Haftungsbescheides abgesehen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Artikel 11, des oben genannten Vertrages hat folgenden Wortlaut:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz eins, des Vertrages für die nach Artikel 11, Absatz 2, zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0092, und vom 21. Mai 1997, 96/14/0129, mwN). Der gerügte Verfahrensmangel kann somit nicht vorliegen. Weiteres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war entbehrlich.
Wien, am 18. September 2003