Verwaltungsgerichtshof
24.09.2003
2003/13/0092
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die namens der K KG, vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Senoner, Celar Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alserstraße 21, eingebrachte Beschwerde gegen die Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Juni 2003, Zl. RV/0867-W/02, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 1997, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerde und der dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Erledigung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die angefochtene Erledigung an die K KG gerichtet hatte. Nach den Beschwerdeausführungen habe PB, dem mit Schenkungsvertrag vom 20. Jänner 1998 die Kommanditanteile des Ausschussbericht übertragen worden waren, mit Schreiben vom selben Tag erklärt, als nunmehr alleiniger Kommanditist den Geschäftsanteil der A GesmbH, der Komplementärin an der Beschwerdeführerin, in Folge deren Auflösung anlässlich der Konkurseröffnung im Jahr 1995 zu übernehmen. Diese Erklärung sei vom Masseverwalter der A GesmbH am 20. Jänner 1998 angenommen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof, welcher das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302 bis 0316), hat dieses Beschwerdevorbringen insofern durch einen Firmenbuchauszug belegt. Demnach ist die K KG seit 20. Jänner 1998 in Folge Vermögensübernahme durch PB gemäß Paragraph 142, HGB aufgelöst.
Eine Geschäftsübernahme gemäß Paragraph 142, HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, mwN).
Die Beschwerde wurde namens der K KG erhoben. Diese als Beschwerdeführerin auftretende KG hat jedoch durch Übernahme ihres Vermögens gemäß Paragraph 142, HGB im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr bestanden. Die Beschwerde war schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Darüber hinaus sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Bemerkung veranlasst:
Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, 99/15/0184).
Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera b, BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, leg. cit. in den Fällen des Paragraph 188, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß Paragraph 191, Absatz 2, BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Absatz eins, Litera a, am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Absatz eins, Litera c, gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz 2, leg. cit., dass dann, wenn der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf Paragraph 191, Absatz 2, BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2002, 97/13/0117). Ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen.
Die angefochtene, als Feststellungsbescheid intendierte Erledigung war an die K KG gerichtet, welche im Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht mehr bestanden hat. Daher hat die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkung entfaltet.
Wien, am 24. September 2003