Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2003/08/0259
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Müller durch Dr. H in B, vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in 4820 Bad Ischl, Kaiser-Franz-Josef-Straße 16, im hg. Beschwerdeverfahren 2000/08/0190, den Beschluss gefasst:
Der Ablehnung wird keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Mai 2000 betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1164/00). In der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde lehnte der Beschwerdeführer das Mitglied des zuständigen Senates 08, Hofrat des VwGH Dr. Müller, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 5, VwGG ab. Dazu wurde ausgeführt, Hofrat des VwGH Dr. Müller habe in der selben Rechtssache (als Referent) am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof teilgenommen. Die gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG angelegte Prüfung, ob eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei, drohe auf das nachfolgende genauere Prüfungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuschlagen. Der Beschwerdeführer wisse aus eigener forensischer Erfahrung, dass es nicht immer leicht falle, einen zu einem konkreten Sachverhalt eingenommenen Rechtsstandpunkt im Lichte neuer Argumente aufzugeben.
Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Müller erklärte, sich nicht befangen zu fühlen.
Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige (andere als in den Ziffer eins, bis 4 genannten) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG können aus den im Absatz eins, angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien - und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung - abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 304). Da sich die im vorliegenden Fall zum Ausdruck gebrachte Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG stützt, oblag es dem Antragsteller gemäß Absatz 2, leg. cit., die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von unsachlichen psychologischen Motiven hindeuten.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das abgelehnte Mitglied habe "in der selben Rechtssache (als Referent) am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof teilgenommen", ist ihm nicht zu folgen. Er übersieht, dass gemäß Artikel 131, B-VG Gegenstand der Prüfung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, dass also der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes den Bescheid in jeder Hinsicht auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen hat. Demgegenüber erkennt der Verfassungsgerichtshof darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt ist (Artikel 144, Absatz eins, B-VG). Diese Fragen wurden mit dem Beschluss, mit welchem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden ist, nach summarischer Prüfung gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG verneint. Von einem, wie der Beschwerdeführer formuliert, eingenommenen Rechtsstandpunkt zu einem konkreten Sachverhalt kann daher nicht die Rede sein. Bei dem Vorbringen, die sehr kursorische Prüfung der Fragen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, ob eine Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder ob von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist, drohe auf das nachfolgende genauere Prüfungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "durchzuschlagen", handelt es sich um eine bloße - entgegen der oben dargestellten Rechtslage die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht lassende - Vermutung, mit der es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Absatz eins, Ziffer 5, dieser Regelung angeführten sonstigen wichtigen Gründe, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit des genannten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen, glaubhaft zu machen vergleiche die in Mayer, B-VG (1994) zu Paragraph 31, VwGG römisch zwei. zitierte hg. Judikatur, insbesondere die Fälle, in denen eine Beschwerde zuvor in der negativen Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag als aussichtslos beurteilt worden ist). Von einem "Durchschlagen" der Rechtsansicht kann im Übrigen auch deshalb keine Rede sein, weil den vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefällen zwar derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, es sich aber wegen des unterschiedlichen rechtlichen Prüfungsmaßstabes um zwei unterschiedliche Rechtssachen betreffend Beantwortung unterschiedlicher Rechtsfragen handelt. Vor diesem Hintergrund findet der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt, wonach zu befürchten wäre, dass sich Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Müller bei seinen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen von unsachlichen Beweggründen leiten lassen werde. Der Ablehnung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Dezember 2003