Verwaltungsgerichtshof
23.01.2003
2002/16/0274
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/16/0275
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D, Rechtsanwältin in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Oktober 2002, Zlen. 1) Regierungsvorlage 444, -09/07/02, betreffend Gebühr gemäß Paragraph 17 a, VfGG und
2.) Regierungsvorlage 443, -09/07/02, betreffend Gebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und den vorgelegten Ausfertigungen der beiden angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte gegen zwei Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. Oktober 1999 Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss vom 28. November 2000 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Außerdem errichtete der Verfassungsgerichtshof am 17. Jänner 2001 einen amtlichen Befund über eine Gebührenverkürzung und teilte diesen am 18. Jänner 2001 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) mit.
Am 31. Mai 2001 errichtete auch der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund über eine Gebührenverkürzung und teilte dies dem Finanzamt mit.
Das Finanzamt setzte einerseits mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde Gebühr gemäß Paragraph 17 a, VfGG in Höhe von S 5.000,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung von 50 v.H. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG und andererseits mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 Gebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG in Höhe von S 2.500,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung von 50 v.H. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG fest.
Gegen beide Bescheide berief die Beschwerdeführerin, wobei sie einen Zahlungsbeleg des Inhaltes vorlegte, wonach über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes S 2.500,-- entrichtet worden waren.
In der über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Dezember 2001 ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung aus diesem Grund teilweise dahin stattgegeben, dass die Anforderung auf S 2.500,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung von S 1.250,-- reduziert wurde. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Dezember 2001 erhobene Berufung wurde dagegen mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes als unbegründet abgewiesen.
Gegen beide Berufungsvorentscheidungen stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde gab mit dem erstangefochtenen Bescheid der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Dezember 2001 (entsprechend der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes) teilweise statt, indem die Gebührenvorschreibung auf S 2.500,-- zuzüglich S 1.250,-- Gebührenerhöhung reduziert wurde. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Dezember 2001 als unbegründet ab.
Gegen beide Berufungsbescheide richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr keine Gebühr gemäß Paragraph 24, VwGG und keine Gebührenerhöhung vorgeschrieben wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beiden, durch die gegen zwei Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien erhobene (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem über Antrag der Beschwerdeführerin nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde ausgelösten Gebührentatbestände lauten in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, auszugsweise:
Paragraph 17 a, VfGG
Paragraph 24, Absatz 3, VwGG
Die Abtretung einer gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt nicht von Amts wegen, sondern vielmehr gem. Artikel 144, Absatz 3, B-VG bzw. Paragraph 87, Absatz 3, VfGG nur über Antrag.
Nach ständiger hg. Judikatur wird im Falle einer solchen Abtretung der Gebührentatbestand gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG mit dem Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof begründet vergleiche , z.B. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch eins, Stempel- und Rechtsgebühren in Rz 155 zu Paragraph 14, TP 6 GebG referierte hg. Judikatur).
Kern des Beschwerdevorbringens ist allein das Argument, die Gebühr gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGG stelle auf die "Überreichung" der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ab und es liege im Falle der Abtretung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht der Fall einer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG "unmittelbar" beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde vor, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Verfassungsgerichtshof "aktiv geworden sei".
Mit Rücksicht darauf, dass der Fall der Abtretung einer ursprünglich gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VfGG eine zusätzliche Variante der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde darstellt (sog. Sukzessivbeschwerde), die den im Paragraph 24, Absatz eins, VwGG geregelten Normalfall der unmittelbaren Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erweitert, sowie vor dem Hintergrund der oben zitierten hg. Judikatur, wonach das Einlangen der abgetretenen Beschwerde den Tatbestand der "Überreichung" beim Verwaltungsgerichtshof erfüllt, lässt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass den angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.
Die Beschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die
Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 23. Jänner 2003