Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Geschäftszahl

2002/15/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der K GmbH in G, vertreten durch Mag. Walter Messner, Wirtschaftsprüfer in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 13. Mai 2002, Zl. A8/1-K-1092/2001-1, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem - dieser in Ablichtung beiliegenden - angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1999 Kommunalsteuer für die Geschäftsführerbezüge des zu 100 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers vorgeschrieben hatte.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auf. Der Alleingesellschafter erziele aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Geschäftsführer nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in dem im Unternehmen stattfindenden Arbeitsprozess eingegliedert sei und neben der gewöhnlichen Geschäftsführertätigkeit der Unternehmensleitung Tätigkeiten wie Baustellenüberwachung und Koordination der Bauarbeiten durchführe. Dem Geschäftsführer stehe dafür auf Grund des vorgelegten Geschäftsführervertrages ein Bezug in Höhe von 4 % der Umsatzerlöse der beschwerdeführenden Gesellschaft zu, worauf unterjährige Akontierungen zu leisten seien, welche vom Geschäftsführer unter Rücksichtnahme auf die Liquiditätslage des Unternehmens anzufordern seien. Tatsächlich habe der Geschäftsführer 334.000 S für 1996, 374.000 S für 1997, 419.000 S für 1998 und 197.007,03 S für 1999 erhalten. Die Umsatzerlöse laut Bilanz hätten rund 8,4 Millionen Schilling (1996), rund 9,2 Millionen Schilling (1997), rund 9,8 Millionen Schilling (1998) und rund 6,6 Millionen Schilling (1999) betragen. Dem gegenüber habe sich ein Jahresgewinn von rund 98.000 S (1996), rund 188.000 S (1997), rund 64.000 S (1998) und ein Jahresverlust von rund 235.000 S (1999) ergeben. Die unmittelbare Abhängigkeit des Geschäftsführerbezuges vom Unternehmenserfolg sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht anzunehmen, vor allem weil der Geschäftsführer den von der beschwerdeführenden Gesellschaft erwirtschafteten Verlust offensichtlich nicht habe mittragen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG - unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach Paragraph 2, KommStG Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung.

Zur Auslegung der in der Vorschrift des Paragraph 2, KommStG 1993 angeführten Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu solchen Merkmalen gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, die Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz.
Die breiten Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Auslegung der Wortfolge "sonst alle Merkmale des Dienstverhältnisses" in Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 gehen angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die beschwerdeführende Gesellschaft übergeht zunächst die umfangreiche jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und erwähnt in ihren weitwendigen Ausführungen dementsprechend keines der seit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001 ergangenen Erkenntnisse. Soweit dann aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft die Kritik an der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorklingt (dieser Rechtsprechung insbesondere "zu entgegnen ist, dass bei Berücksichtigung des Unternehmerrisikos als ein gegen ein Dienstverhältnis sprechendes Merkmal die vom Verwaltungsgerichtshof sonst strikt beachtete Trennung zwischen Gesellschafter- und Geschäftsführersphäre nicht aufrechterhalten werden kann"), sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 2001/15/0068) abzugehen.
Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft der belangten Behörde vorwirft, sie übersehe, dass sich die Auszahlung der Bezüge auf Grund der Liquiditätslage des Unternehmens teilweise in zukünftige Perioden verlagere, ist ihr zu entgegnen, dass es nach der erwähnten hg. Rechtsprechung auf die im Streitzeitraum tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse ankommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/15/0066).
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Geschäftsführer (im Streitzeitraum) einen Leasing-Wagen fahre, dessen Kosten von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen werde, und dass der Geschäftsführer für die Verwirklichung seiner Aufgaben einschließlich der Geschäftsreisen vollen Auslagen- und Spesenersatz erhalte, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Dass ein solcher Auslagenersatz bei sich verschlechternder Liquiditätslage künftig nicht mehr gegeben sei, ist für die Beurteilung im Streitzeitraum entgegen dem Beschwerdevorbringen unmaßgeblich.
Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft vorträgt, dass ihr der Gesellschafter-Geschäftsführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer erst die gewerberechtlichen Grundlagen für ihren Geschäftsbetrieb gewährt habe und dafür Einkünfte gemäß Paragraph 23, EStG 1988 erhalten habe, während lediglich auf die "reine vermögensverwaltende Geschäftsführertätigkeit" entfallende Geschäftsführerbezugsteile Einkünfte gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 1 EStG 1988 darstellen würden, legt sie nicht dar, welcher Sachverhalt erfüllt wäre, der eine solche rechtliche Beurteilung tragen könnte.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. September 2002