Verwaltungsgerichtshof
31.07.2002
2002/13/0136
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/13/0137 E 31. Juli 2002
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der d GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Schilling, Wirtschaftsprüfer in 1040 Wien, Wohllebengasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Mai 2002, Zl. RV/128-10/02, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2001 die Aussetzung der Einhebung von Abgaben nach Paragraph 212 a, BAO beantragt, weil sie gegen die Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Oktober 2001, GZ RV/251-11/03/99, RV/367-11/03/98, RV/249- 11/03/99, RV/250-11/03/99, sowie vom 10. Oktober 2001, GZ RV/252- 11/03/99, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Die Aussetzung der Einhebung solle im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1996, B 131/95, erfolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag im Instanzenzug keine Folge. Sie verwies darauf, dass sich die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 212 a, BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren erstrecke. Dieses ende spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werde. Eine solche Anfechtung habe auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss. Die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richteten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regelten (Paragraph 85, Absatz 2, VfGG und Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).
In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aussetzung der Einhebung "unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 212 a, BAO, im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1996, B 131/95-7, verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Paragraph 212 a, Absatz 5, dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung (Absatz eins,) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Nach dem insoweit keinen Zweifel offen lassenden Wortlaut der zuletzt zitierten Vorschrift ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich (u.a.) einer Berufungsentscheidung, die über eine Berufung im Sinne des Absatz eins, ergeht (Litera b,), zu verfügen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise die Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, 94/15/0056, vom 20. Februar 1996, 94/13/0266, vom 27. Mai 1998, 98/13/0044, sowie zuletzt vom 28. Mai 2002, 96/14/0157 und 96/14/0175).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung die Aussetzung der Einhebung abgelehnt. Eine andere Beurteilung, worauf die Beschwerde im Wesentlichen hinausläuft, ist auch nicht deshalb möglich, weil in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
u. a. verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in den Berufungsentscheidungen vom 3. bzw. 10. Oktober 2001 angewendeten Rechtsvorschriften (der Vorschriften der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens) erhoben wurden. In dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1996, B 131/95, VfSlg. Nr. 14.548, war die Frage strittig, ob eine Aussetzung der Einhebung auch dann denkbar ist, wenn in einer Berufung lediglich die Verfassungswidrigkeit einer einfach gesetzlichen Bestimmung behauptet wird. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt, eine verfassungskonforme Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 212 a, BAO gebiete es, dass die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der die Abgabenvorschreibung tragenden Bestimmung von der Behörde kraft der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a, BAO in "diesem Begleitverfahren" ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht abzuschätzen sei. Das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betraf ausdrücklich ein "Begleitverfahren" nach Paragraph 212 a, BAO zu einer offenen Berufung, sodass sich aus diesem Erkenntnis die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Ansicht nicht ableiten lässt, bei einer in höchstgerichtlichen Beschwerden geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der im Abgabenverfahren angewendeten Rechtsvorschriften sei auch über den Zeitpunkt der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus eine Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO möglich. Der "sinngemäßen" Anwendung steht - wie erwähnt - der zwingende Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung des Paragraph 212 a, BAO entgegen. Dass über die "Berufungen allenfalls noch in einem nach Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist", ändert nichts daran, dass kein offenes Berufungsverfahren mehr vorlag, das allein nach Paragraph 212 a, BAO die Aussetzung der Abgabeneinhebung ermöglicht hätte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2002