Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Geschäftszahl

2002/11/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Oktober 2001, Zl. VwSen- 280567/2/Ga/Mm, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: G in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (d. i. hinsichtlich seines Punktes A) römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 5. April 2001 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt:

"Sie haben es (als) Bevollmächtigter i. S. d. Paragraph 28, AZG der Arbeitgeberin der nachstehenden ArbeitnehmerInnen, der …, zu verantworten, dass durch die Firma am Standort …, in den jeweils angeführten Fällen

1. die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden überschritten wurde:

d) S. N., geb. ...

(es werden für den Zeitraum 29. April 2000 bis 12. August 2000 mit genauer Zeitangabe Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit in 19 Fällen angeführt)

e) H. Ch., geb. …

(es werden für den Zeitraum 27. April 2000 bis 25. August 2000 mit genauer Zeitangabe Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit in 27 Fällen angeführt)

3. die Ruhepause von mindestens einer halben Stunde nicht gewährt wurde:

e) S. P., …

An allen Arbeitstagen im Zeitraum 26. 4. 2000 bis 18. 8. 2000, ausgenommen am 2, 24., 30. und 31. 5., am 2., 3., 16., 17. und 25. 6. sowie am 9. und 17. 8. 2000 (insg. 42 Arbeitstage)

4. die tägliche Ruhezeit von elf Stunden (weibliche Arbeitnehmer) bzw. zehn Stunden (männliche Arbeitnehmer) nicht gewährt wurde:

e) S. P., …

(es werden für den Zeitraum 6. Mai 2000 bis 18. August 2000 mit genauer Zeitangabe Überschreitungen der täglichen Ruhezeit in 8 Fällen angeführt)

f) H. Ch., geb. …

(es werden für den Zeitraum 3. Mai 2000 bis 25. August 2000 mit genauer Zeitangabe Überschreitungen der täglichen Ruhezeit in 14 Fällen angeführt)"

Dem Mitbeteiligten wurde zur Last gelegt, folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben:

"1. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Tatbestand 1 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Tatbestand 1, Paragraph 7 und Paragraph 8, Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt 461 aus 1969, idgF

  1. Ziffer 3
    Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AZG
  2. Ziffer 4
    Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, und 2 AZG (sowie Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe)"
Über die mitbeteiligte Partei wurde hinsichtlich der angeführten Überschreitungen der gesetzlichen höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit bzw. Nichtgewährung der Ruhepause bzw. täglichen Ruhezeit in Ansehung jedes Arbeitnehmers jeweils eine Gesamtstrafe gestützt auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Tatbestand 1 bzw. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, AZG verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde - soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich - über die dagegen erhobene Berufung des Mitbeteiligten wie folgt entschieden:
"A) Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird
...
römisch zwei. in den Fakten 1d, 1e, 3e, 4e und 4f
…"
Unstrittig seien - so führte die belangte Behörde in dem für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides aus - die dem Mitbeteiligten zugesonnene Verantwortlichkeit als "Bevollmächtigter" im Sinne des Paragraph 28, AZG sowie die jeweils durch die genaue Angabe bestimmter Tage umschriebenen Tatzeiträume (mit je unterschiedlichem Beginn und Ende; als frühester Tattag sei der 26. April 2000, als spätester der 26. August 2000 festgestellt worden). Gegen den Mitbeteiligten als Beschuldigten sei die erste Verfolgungshandlung (erst) am 12. Jänner 2001 gesetzt worden. Sämtliche in das Straferkenntnis der Strafbehörde erster Instanz aufgenommenen Vorhaltungen seien mit dieser Verfolgungshandlung dem Mitbeteiligten zum ersten Mal angelastet worden. Damit seien aber, wie sich aus der im Grunde des Paragraph 31, Absatz 2, VStG anzustellenden Rückrechnung ergebe, alle vor dem 12. Juli 2000 liegenden Einzelübertretungen betreffend die involvierten ArbeitnehmerInnen verfolgungsverjährt. Die daraus sich für bestimmte Fakten ergebende Verjährung bzw. Teilverjährung habe in den Spruchabschnitten A) römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides den entsprechenden Niederschlag gefunden. Zu Folge des Wegfalls (durch Verjährung) jeweils etwa der Hälfte oder eines Drittels der Regelverstöße und somit der entsprechenden Reduzierung der Unrechtsgehalte in diesen Fakten sei jeweils eine Herabsetzung der Strafen (Kostenbeiträge) zu verfügen gewesen, um die Verhältnismäßigkeit von Verfehlungen und Sanktion (wieder) herzustellen.
Gegen Punkt A) römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 13, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gestützte Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid (im Rahmen der Anfechtung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) ist in Verwaltungsstrafsachen wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 6,) Partei.
Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Verwaltungsstrafbehörde in dem Fall, dass sie zu der Ansicht gelangt, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gemäß Absatz 3, dieses Paragraphen steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.
Gemäß Paragraph 13, ArbIG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) bei Verfahren gemäß Paragraphen 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde nach Paragraph 13, ArbIG (Amtsbeschwerde) ist ein Fall des Artikel 131, Absatz 2, VwGG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 95/02/0425). Im Falle der Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0018). Die Beschwerdelegitimation des Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei beteiligt ist, ist demnach ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument. Es handelt sich daher um ein objektives Beschwerderecht. Der Bundesminister kann die Beschwerde sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Beschuldigten erheben. Die Beschwerdefrist beginnt für den Bundesminister gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, (zweiter Fall) mit dem Zeitpunkt, zu dem er vom angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 95/02/0425).
Der beschwerdeführende Bundesminister begründet seine Beschwerde damit, dass es sich bei den dem Mitbeteiligten angelasteten Verwaltungsübertretungen "um die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts" handle. Bei der Bestrafung eines solchen Delikts gelte nicht das in Paragraph 22, Absatz eins, VStG normierte Kumulationsprinzip, vielmehr werde nur eine Strafe verhängt. Die Strafbehörde erster Instanz habe dem bereits Rechnung getragen. Hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bei Vorliegen eines fortgesetzten Delikts ergebe sich, dass die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG für dieses eine Delikt unabhängig davon, wann mit der strafbaren Tätigkeit begonnen worden sei, erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen sei, an dem dieses abgeschlossen worden ist. Dies habe die belangte Behörde nicht beachtet.
Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Die Begehung fortgesetzter Delikte hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist für dieses jeweils eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0191, m. w. N.).
Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) durch den Arbeitgeber, wie dies dem Mitbeteiligten im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt worden ist, wurde in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als fortgesetztes Delikt dann angesehen, wenn die festgestellten Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers, die in der Beschäftigung des Arbeitnehmers unter Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bei seiner beruflichen Tätigkeit bestehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1984, Zl. 82/11/0363), erkennen lassen, dass sie zu Folge der im hg. Erkenntnis vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087, näher bezeichneten Voraussetzungen zu einer Einheit zusammenfließen vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zlen. 97/11/0188, 0189 und 0191 bis 0196, m. w. N.).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch der Beschwerdefall keinen Anlass. Insbesondere die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Anführung des Tatzeitraumes und Tatortes, in dem und an dem die jeweils genannten Arbeitnehmer unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften beschäftigt wurden, lassen Zweifel an der Form der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als fortgesetzte Delikte nicht aufkommen. Auch die belangte Behörde hat die einem Tatbestand des Paragraph 28, AZG zugeordneten inkriminierten Tathandlungen hinsichtlich desselben Arbeitnehmers nur einmal bestraft und ging somit selbst zu Recht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes aus. Das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/03/0057, steht mit der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht im Widerspruch. In diesem Erkenntnis wurden Verstöße gegen das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz in Ansehung unterschiedlicher Gesellschaften (11 OEGs) nicht als fortgesetztes Delikt gewertet. Die einzelnen Tathandlungen in Ansehung eines Zurechnungssubjektes (einer OEG) hingegen würden auch in diesem Beschwerdefall zu einem fortgesetzten Delikt zusammengefasst.
Ausgehend davon belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil sie den Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG für die einzelnen zu einem fortgesetzten Delikt und damit zu einer rechtlichen Einheit gehörenden Tathandlungen unrichtig berechnet hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 18. März 2003