Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2002

Geschäftszahl

2001/16/0375

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Z GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Grohs - Hofer & Partner, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Freyung 6/11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2001, GZ 7-483-199/01-1, betreffend Getränkesteuer 1995 bis 1999 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden, im Jahre 1999 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingereichten Anträgen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Zeiträume 1995 bis 1997, des Jahres 1998 sowie der einzelnen Monate des Jahres 1999 beantragt, Festsetzungsbescheide betreffend die - betragsmäßig dargestellte - Getränkesteuer dieser Zeiträume zu erlassen, wobei auf die Absicht hingewiesen wurde, im Hinblick auf eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestehende Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgaben Rechtsmittel gegen die ergehenden Festsetzungsbescheide einzubringen. Gleichzeitig wurde jeweils die Rückzahlung der (gesamten) Getränkesteuerbeträge beantragt.

Mit Festsetzungsbescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz wurde die Getränkesteuer für die einzelnen Zeiträume mit den in den genannten Anträgen ausgewiesenen Beträgen festgesetzt. Gleichzeitig wurden die Rückzahlungsanträge "mangels eines bestehenden Guthabens" abgewiesen.

In den Berufungen gegen diese Bescheide wurde beantragt, die Festsetzungsbescheide aufzuheben und die entrichtete Getränkesteuer zu erstatten.

Mit im September 2000 erlassenen Berufungsvorentscheidungen wurde den Berufungen insofern teilweise stattgegeben, als die festgesetzten Abgaben um die auf alkoholische Getränke entfallende Steuer vermindert wurden. Im Spruch dieser Bescheide wurde weiters ausgeführt, die für alkoholische Getränke entrichtete (betragsmäßig jeweils angeführte) Getränkeabgabe stelle "nunmehr" ein Guthaben dar. Ferner wurde im Spruch der Berufungsvorentscheidungen jeweils ausgeführt:

Die angefochtene bescheidmäßige Abweisung des Rückzahlungs- oder Gegenverrechnungsantrages mangels eines bestehenden Guthabens zum Zeitpunkt der Antragstellung wird hiermit bestätigt.

In den hierauf erhobenen Anträgen auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausdrücklich die Abweisung der Rückzahlungsanträge angefochten.

Mit Berufungsbescheiden der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Getränkeabgabe für die gegenständlichen Zeiträume wie in den Berufungsvorentscheidungen festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die für alkoholische Getränke entrichtete (betragsmäßig angeführte) Getränkeabgabe "mit Zustellung dieses Bescheides" ein Guthaben darstelle. Die Berufung gegen die Abweisung der jeweiligen Rückzahlungsanträge wurde abgewiesen.

In der Vorstellung gegen diese Bescheide wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die für alkoholische Getränke entrichtete Steuer nicht zurückgezahlt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Berichtigung der von ihr durchgeführten Selbstbemessung der Getränkeabgaben der einzelnen Zeiträume im Wege einer "nachträglichen Mängelbehebung" nicht vorgenommen habe Im Falle eines Rückzahlungsantrages sei aber nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint. Das Guthaben sei aber erst durch die Berufungsvorentscheidungen vom Juni 2000 entstanden; diese Guthaben würden daher vom gegenständlichen Verfahren vor den Gemeindebehörden (noch) nicht erfasst.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Feststellung eines "verwendungsfähigen" Guthabens verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu dem - insoweit mit Paragraph 186, Absatz eins, Stmk LAO gleichlautenden - Paragraph 239, Absatz eins, BAO ausgesprochen hat, ist einem Rückzahlungsantrag iS dieser Bestimmung der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1996, 98/15/0062 mwH). Ein Guthaben entsteht dabei, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2001, 2001/16/0030).

Im Beschwerdefall wurden die Rückzahlungsanträge, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, während des Jahres 1999 zusammen mit den ausdrücklichen Anträgen um bescheidmäßige Feststellung der Getränkesteuer in Höhe der monatlich entrichteten Beträge gestellt. Bei Einbringung dieser Rückzahlungsanträge bestand - was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird - kein Guthaben auf dem Abgabenkonto; vielmehr ergab sich ein Guthaben erst durch die Gutschriften auf Grund der im September 2000 erlassenen Berufungsvorentscheidungen. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, da das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung eben kein Guthaben aufwies. Ein vom gegenständlichen Verfahren nicht umfasstes, wenngleich vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über den ursprünglichen Antrag neu entstandenes Guthaben kann aber nur auf Grund eines neuerlichen Antrages gemäß Paragraph 239, BAO zu einer Rückzahlung führen vergleiche neuerlich das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 98/15/0062). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, im Falle des hg Erkenntnisses vom 18. April 1990, 89/16/0203, sei es um das Bestehen eines Guthabens "zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw während des gegenständlichen Berufungsverfahrens" gegangen, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Wortfolge keineswegs im Erwägungsteil dieses Erkenntnisses, sondern vielmehr in den in der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses wiedergegebenen Entscheidungsgründen des damals angefochtenen Bescheides enthalten war. Die Frage, wann ein rückzahlbares Guthaben bestand, war aber nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Rückzahlungseinschränkung der Getränkesteuer nach Paragraph 186, Absatz 3, Stmk. LAO eingeht, übersieht sie, dass diese Bestimmung für den angefochtenen Bescheid mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nicht präjudiziell war. Es erübrigte sich somit, auf die von der Beschwerdeführerin angestellten gemeinschaftsrechtlichen Ausführungen einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 16. Mai 2002