Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
2001/16/0249
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Linz, Kudlichstraße 41 - 43, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Februar 2001, GZ Regierungsvorlage 252, /1-9/1999, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde, ihren Beilagen und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Die Beschwerdeführerin schloss mit der Haslinger und Co OEG ein Leistungs- und Lieferungsübereinkommen, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"1.
Die Brauerei sagt dem Kunden einen einmaligen Betrag von S 200.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer S 40.000,-- zusammen S 240.000,-- zu.
Die ausgewiesene Mehrwertsteuer ist vom Kunden an das Finanzamt
abzuführen. Dieser Betrag steht dem Kunden ab Vorliegen der
vereinbarten Sicherheiten zur Verfügung und ist von der Brauerei
auf das Konto ... zur Überweisung zu bringen.
2.
Als Gegenleistung für die Leistung der Brauerei sagt der
Kunde verbindlich zu, in der Absatzstätte in ... auf die Dauer von
10 Jahren ab 1. Feber 1994 die in der beiliegenden Marken-
/Sortenliste angeführten Biere ... ausschließlich von der Brauerei
bzw. ... zu beziehen bzw. beziehen zu lassen und somit den Bezug
von diesem Vertrag unterliegenden Biersorten anderer
Unternehmungen zu unterlassen
...
Der Kunde erklärt, dass die von der Brauerei erbrachte Leistung eine volle Gegenleistung für die gegenständliche Getränkebezugsverpflichtung darstelle. Diese kann weder durch eine Rückzahlung noch durch eine sonstige im Vertrag nicht vorgesehene Tilgung aufgehoben werden.
3.
Die Brauerei leistet den in Punkt 1. bestimmten Beitrag unter der Voraussetzung einer jährlichen Mindestbezugsmenge von 100 hl Bier, woraus sich eine Gesamtmindestbezugsmenge von 1.000 hl Bier auf Vertragsdauer ergibt.
...
4.
Die Brauerei kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde 6 Monate hindurch kein Bier bezogen hat, wenn gegen ihn das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet worden ist und wenn der Kunde den Geschäftsbetrieb einstellt. In den zwei letztgenannten Fällen ist der Kunde zur unverzüglichen Mitteilung an die Brauerei verpflichtet.
Die Brauerei ist in diesem Fällen berechtigt, den nicht amortisierten Teil des von ihr geleisteten Beitrages zuzüglich Mehrwertsteuer und 12 %-iger Verzinsung p.a. ab Zuzahlung zurückzuverlangen. Die Amortisation errechnet sich nach dem Verhältnis der bisherigen Laufzeit des Übereinkommens zum vereinbarten Vertragszeitraum, soferne der Kunde die zugesagte jährliche Mindestbezugsmenge im Durchschnitt erfüllte, sonst nach dem Verhältnis der im Vertragszeitraum bereits bezogenen Menge Bier zur vereinbarten Gesamtmindestbezugsmenge.
5.
Hält der Kunde wesentliche Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht ein (insbesondere Punkt 2.), kann die Brauerei unter anderem eine oder mehrere der nachstehend angeführten Maßnahmen ergreifen:
1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsummer nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des
Kreditvertrages mehrfach verfügen kann ... 0.8 v.H.;
2. im übrigen ... 1,5 v.H."
Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Vorauszuschicken ist, dass der jetzt vorliegende Fall (anders als dies die Beschwerde sieht) vom Sachverhalt her nicht anders gelagert ist, als der mit dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/16/0278 entschiedene. Auch im vorliegenden Fall wurde eine Mindestbezugsmenge vereinbart (siehe Punkt 3 des Vertrages) weshalb alle Versuche der Beschwerde, einen Unterschied der Fälle im Sachverhalt zu konstruieren (siehe Punkt 3 der Beschwerde) von vornherein zum Scheitern verurteilt sind.
Im Kern stützt sich auch die Beschwerde auf das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte private Rechtsgutachten, das den Standpunkt vertritt, es liege ein "Rechtskauf" vor und das die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als "rechtsirrig" abtut.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Beschwerdeführerin übersieht (dem Gutachter folgend) grundlegend, dass ungeachtet des von den Vertragsparteien allenfalls primär verfolgten Zwecks eines Bezugsrechtskaufes in der Vereinbarung von vornherein auch eine Regelung des Schicksales des dem Kunden durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Geldbetrages für den Fall getroffen wird, dass der Kunde eine gewisse Zeit hindurch kein Bier bezieht, insolvent wird oder seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit wird - wie schon im hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0278 unübersehbar klargestellt wurde - abhängig von einem ungewissen Ereignis (also einer Bedingung) eine Rückzahlungsvereinbarung betreffend das zur Verfügung gestellte Geld getroffen, die wegen des Vorliegens der Essentialia eines Kreditvertrages als bedingter Kreditvertrag und nicht bloß als eine vom Element der Zurverfügungstellung des Geldbetrages willkürlich losgelöste bedingte Rückzahlungsverpflichtung vergleiche , dazu die von Arnold, Rechtsgebühren6 Rz 1 zu Paragraph 33, TP 10 vertretene Meinung, die im vorliegenden Zusammenhang nicht geteilt werden kann) anzusehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das zitierte hg. Erkenntnis verwiesen.
An dieser Lösung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es unabhängig von einer solchen Vereinbarung durchaus auch andere Rechtsgrundlagen für eine Rückforderung gibt (z.B. bereicherungsrechtliche). Die Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 33, GebG wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien auf Basis ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit zusätzlich zu rechtlich bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen weitere schaffen, die einen der Tatbestände des Rechtsgebührenrechtes erfüllen. Dasselbe gilt für die im Vertrag ebenfalls enthaltene Wahlmöglichkeit der Brauerei, eine Pönaleleistung in Anspruch zu nehmen.
Insoweit das vorgelegte Privatgutachten in diesem Zusammenhang vermeint, die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des OGH könne keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, wird übersehen, dass das zitierte hg. Erkenntnis die dort angeführte Rechtsprechung des OGH zur Begründung gar nicht benötigte (weil die Essentialia eines Kreditvertrages ohnehin auf der Hand lagen), sondern nur illustrativ darauf hingewiesen hat, dass auch in der Rechtsprechung des OGH die Kreditfunktion einschlägiger Vereinbarungen anerkannt wurde. Ebensowenig wie allein aus der zitierten Rechtsprechung des OGH eine tragfähige Begründung für die gebührenrechtliche Qualifikation der Vereinbarung als bedingter Kreditvertrag gewonnen werden könnte, kann daraus aber auch abgeleitet werden (was der Gutachter versucht), es liege ausschließlich ein Bezugsrechtskauf vor. Die diesbezügliche Kritik des Gutachters an der hg. Rechtsprechung muss daher zurückgewiesen werden.
Insoweit das Gutachten vermeint, das hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0278 befinde sich im Widerspruch zu den Erkenntnissen vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0086 und vom 13. September 1994, Zl. 90/14/0172 ist auf folgendes zu verweisen: In den beiden genannten Erkenntnissen ist ausdrücklich davon die Rede, dass ungeachtet der jeweils verwendeten Formulierungen Zuwendungsbeträge der Brauerein ein Darlehen (gegebenenfalls daher auch einen Kredit) darstellen können, das bei Verletzung der Abnahmepflicht zurückgefordert werden kann. Somit steht das hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0278 zu der von Gutachten zitierten hg. Rechtsprechung - anders als dies der Gutachter sehen will - keineswegs im Widerspruch.
Da sich das Gutachten (und ihm folgend die Beschwerde) im Ergebnis darauf konzentriert, in der Geldleistung der Beschwerdeführerin eine (wie es der Gutachter nennt) "echte vertragliche Gegenleistung" für das Alleinbelieferungsrecht zu erblicken und dabei die von vornherein aufschiebend bedingt für bestimmte im Vertrag näher geregelte Fälle getroffene Vereinbarung über die Rückzahlbarkeit der zur Verfügung gestellten Geldsumme aber außer Acht lässt, bietet der jetzt vorliegende Beschwerdefall keinen Anlass, von dem mit dem hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0278 eingeschlagenen Weg wieder abzugehen.
Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2001