Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Geschäftszahl

2001/13/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des RS in P, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Elsner Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien römisch eins, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Mai 1999, Zl. RV/239-16/17/99, betreffend Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeschriften und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für Sachbezüge im Umfang zinsverbilligter Arbeitgeberdarlehen für den Zeitraum der Kalenderjahre 1994 bis 1997 im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992,, sei die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen mit 7 % und ab der mit 1. Juli 1996 geltenden Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1996,, mit 5,5 % anzusetzen. An diese Verordnung sei die Abgabenbehörde gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG gebunden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit einem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versehene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in deren Gründen er die von der belangten Behörde angewandte Verordnung als gesetzwidrig darzustellen versuchte, die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anregte und sich durch die Anwendung der genannten Verordnung in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz als verletzt erklärte.

Nachdem der Bundesminister für Finanzen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Überlegungen dargelegt hatte, von welchen er sich bei der Erlassung der betroffenen Verordnung habe leiten lassen, lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Dezember 2000, B 1090/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab, wobei er in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses auf die einleuchtenden Darlegungen des Bundesministers für Finanzen verwies.

Über die abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in seinem dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erstatteten Vorbringen darauf, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Umstand der Anwendung einer von ihm als gesetzwidrig beurteilten Verordnung durch die belangte Behörde abzuleiten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag er damit aber deswegen nicht erfolgreich aufzuzeigen, weil die belangte Behörde zufolge der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, B-VG an die im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemachte Verordnung ebenso gebunden war, wie dies im Grunde des Artikel 89, Absatz eins, B-VG auch für den Verwaltungsgerichtshof zutrifft. Dass die belangte Behörde die genannte Verordnung unrichtig angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Anlass zu einer Antragsstellung im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG findet der Verwaltungsgerichtshof aber aus den selben Gründen nicht, welche den Verfassungsgerichtshof zur Ablehnung einer Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde bewogen haben.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat beschließen konnte.

Wien, am 25. April 2001