Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Geschäftszahl

2000/11/0344

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Österreichischen Trainingszentrums für Neurolinguistisches Programmieren (ÖTZ-NLP), vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Neulerchenfelderstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11. Oktober 2000, Zl. 22.400/42-VIII/D/14/00, betreffend Anerkennung als Ausbildungseinrichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1998 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für den Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 7, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,. Dem Ansuchen wurden Informationen und Unterlagen hinsichtlich Ort und Zeit der Lehrveranstaltungen, Voraussetzung für die Teilnahme am Curriculum, Darstellung der Prüfungsordnung bzw. Prüfungskommission, Organisationsstatut, Ausbildungscurriculum zum Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz, Lehrpersonal (Namensverzeichnis) sowie die Vereinsstatuten angeschlossen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1998 wurden die beschwerdeführende Partei zur Ergänzung ihres Ansuchens hinsichtlich Curriculum, hinsichtlich des Lehrkörpers und der Prüfungsordnung aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1998 wurden ein ausführlicher Lernzielkatalog sowie die Curricula vitae der Referenten und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sowie die Prüfungsordnung (Prüfungsablauf, Prüfungskosten, Gasthörer) übermittelt.

Anlässlich der 36. Vollsitzung des Psychologenbeirates vom 17. September 1998 wurde die beschwerdeführende Partei um ergänzende Angaben und Nachweise insbesondere zu folgenden Punkten ersucht: 1.) Mit dem laut Statut beschriebenen Vereinszweck "wissenschaftliche und psychologisch/therapeutische Arbeit auf dem Gebiet des von John Grinder und Richard Bandler und Robert Dilts entwickelten Neurolinguistischen Programmierens und der von Milton Erikson entwickelten Hypnotherapie und der verwandten Methoden, sowie den dafür relevanten Bereichen der Psychologie und der Sozial- und Naturwissenschaft, sowie der Medizin" scheine die Institution in sehr spezifischer Weise im Sinne des Neuro-Linguistischen Programmierens zweckgebunden zu sein. Diese inhaltlich sehr eingeschränkte Auffassung psychologischer Arbeit durch das ÖTZ-NLP kollidiere mit den Zielsetzungen einer psychologischen Ausbildung im Sinne des Psychologengesetzes, die auf möglichst breiter theoretischer und praktischer Basis klinisch- und gesundheitspsychologisches Wissen zu vermitteln habe. 2.) Die Angaben zu den Mitgliedern des Lehrpersonals seien weiterhin unvollständig. Angaben zu den didaktischen Erfahrungen einiger Lehrenden fehlten, manche Curricula vitae von Vortragenden wiesen keinen Konnex zu einer wissenschaftlichen Verankerung in Gesundheitspsychologie und Klinischer Psychologie auf. 3.) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates seien auf dem Gebiet der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie nicht im wünschenswerten Maße ausgewiesen, um die Durchführung des geplanten Weiterbildungsprogramms im Sinne der wissenschaftlichen Psychologie zu garantieren (siehe die Curricula vitae von Mag. Peter S. und Dr. Siegrid S.). 4.) Die dem Ansuchen beigelegten Anmerkungen und Erläuterungen zur Wissenschaftlichkeit des NLP belegten, dass eine einseitig auf wissenschaftlich bisher nur wenig fundierte Positionen des NLP ausgerichtete Weiterbildung geplant sei, die den Forderungen des Psychologengesetzes nach einer möglichst breit angelegten postgradualen Weiterbildung der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nicht entspreche.

Mit Schreiben vom 26. Februar und 12. März 1999 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass der Vereinszweck erweitert worden und wie folgt ergänzt worden sei: "Durchführung von psychologischen und psychotherapeutischen Ausbildungen, Fortbildungen und Lehrgängen nach Erteilung der jeweils dafür gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen durch das zuständige Ministerium, soweit dazu durch Gesetz eine Genehmigung oder Bewilligung vorgeschrieben ist". Was die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates betreffe, werde Folgendes ausgeführt:

Mag. Peter S., Gesundheitspsychologe und Psychotherapeut, leite auf dem Gebiet der Sozialpsychologie, Medizinischen Psychologie und des Kommunikationstrainings sowie der Soziologie und Sozialpsychologie des privaten Waffenbesitzes seit 1981 regelmäßig Lehrveranstaltungen an der Universität Wien und sei seit 20 Jahren als Wirtschaftspsychologe tätig, ebenso als Supervisor für die BPDION Wien. Er sei darüber hinaus Lehrpsychotherapeut und Supervisor (ÖAGG, ÖBVP). Mag. Dr. Siegrid S., Psychotherapeutin, Gesundheits- und klinische Psychologin sei sechs Jahre in der klinischen Rehabilitation tätig und in mehreren Psychotherapiemethoden ausgebildet. Sie leite seit 16 Jahren universitäre Lehrveranstaltungen für Medizinische Psychologie und klinische Betreuung Schwerstkranker. Zur Wissenschaftlichkeit des NLP und zu ihrer Eignung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass sie in psychologischen und psychotherapeutischen Ansätzen kein Gebiet per se ausschließe. Es sei der psychologische Ansatz des Neuro-Linguistischen Programmierens ein weit umfassender und impliziere die gesamte Psychodynamik und Verbalisation, was sich schon aus der Fülle der psychologischen, linguistischen und therapeutischen Methodik des NLP ergebe. Auch werde "insinuiert", dass die verantwortlichen Vorstandsmitglieder in ihrem Wissenschaftlichkeitsansatz und psychologischen Verständnis ausschließlich auf das Konzept des NLP fixiert seien. Es sei das ÖTZ-NLP als Propädeutikumsträger anerkannt. In Verbindung mit Paragraph 11, Pkt 2 Psychologengesetz ergebe sich daraus eine allfällige Anrechenbarkeit bzw. ein Gleichhalten von Ausbildungen.

Im Gutachten des Psychologenbeirates vom 16. September 1999 wurde daraufhin zusammenfassend Folgendes festgehalten: Obwohl der Vereinszweck des ÖTZ-NLP erweitet worden sei, bestünde immer noch die vom Psychologenbeirat monierte Einschränkung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins auf die wissenschaftliche und psychologisch/therapeutische Arbeit auf dem Gebiet des von John Grinder und Richard Bandler und Robert Dilts entwickelten Neurolinguistischen Programmierens, der von Milton Erikson entwickelten Hypnotherapie und der verwandten Methoden sowie den dafür relevanten Bereichen der Psychologie, der Sozial- und Naturwissenschaft und der Medizin. Die Überprüfung der fachlichen Eignung des Lehrpersonals lasse sich nur dann qualifiziert vom Beirat beurteilen, wenn außer den biografischen Daten und den Tätigkeitsnachweisen für die Lehrbeauftragten auch eine Liste ihrer aktuellen Publikationen in psychologischen Fachzeitschriften oder einschlägigen Buchveröffentlichungen vorliegen. Da aus den Lebensläufen und den Arbeitsberichten vieler Vortragender zwar deren Ausbildungsstand in NLP aber nicht ihre wissenschaftliche Verankerung in Gesundheitspsychologie und Klinischer Psychologie ersichtlich sei, hätten entsprechende Publikationslisten Klarheit geschaffen. Ausführliche Veröffentlichungsverzeichnisse seien nur von Dr. P. B., a.o. Univ.-Prof.  Dr. Sch. und a.o. Univ.-Prof. Dr. F. vorgelegt worden.

Es gebe Einwände gegen die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirates, wenn dieser die für die Durchführung eines solchen postgradualen akademischen Kurses vorauszusetzende wissenschaftliche Qualifikation nicht erbringen könne. Über die seitens der beschwerdeführenden Partei genannten Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates lägen weder Nachweise über deren wissenschaftliche Aktivitäten im Bereich der Gesundheitspsychologie und Klinischen Psychologie noch allgemeine Publikationsnachweise vor. Sowohl die in einigen Lebensläufen angegebenen psychotherapeutischen Erfahrungen als auch die erwähnten Ausbildungsgänge in NLP könnten weder vom Inhalt her noch von den dafür erforderlichen psychologischen Qualifikationen als ausreichend angesehen werden. Es werde darauf verwiesen, dass das NLP in den wissenschaftlichen Zeitschriften der Klinischen und Gesundheitspsychologie kaum als wissenschaftlich seriöse Methode diskutiert werde und dass auch bisher seitens der Vertreter dieser Behandlungsmethode nur spärliche Bemühungen bekannt geworden seien, das eigene methodische Vorgehen einer psychologischwissenschaftlichen Prüfung zu unterziehen. Die Anerkennung als Veranstalter eines psychotherapeutischen Propädeutikums stehe in keinem Zusammenhang mit dem Ansuchen der beschwerdeführenden Partei als Einrichtung zur Vermittlung von Lehrinhalten zum Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 7, des Psychologengesetzes.

In einer Stellungnahme vom 31. Jänner 2000 führte die beschwerdeführende Partei zum Vereinszweck aus, die wissenschaftliche Beschäftigung mit Psychologie im Allgemeinen und der klinischen und Gesundheitspsychologie im speziellen sei durch die gewählte Formulierung ("Durchführung von psychologischen und psychotherapeutischen Ausbildungen, Fortbildungen und Lehrgängen nach Erteilung der jeweils dafür gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung durch das zuständige Ministerium, soweit dazu durch Gesetz eine Genehmigung oder Bewilligung vorgeschrieben ist") eingeschlossen, da eine Durchführung anderer Art explizit dem Gesetz nicht entsprechen würde. Eine dogmatische Einschränkung lasse sich nicht ableiten und sei auch in keiner Weise vom Verein intendiert. Sollten diesbezüglich Zweifel insbesondere zur Frage des breiten wissenschaftlichen Selbstverständnisses der beschwerdeführende Partei bezüglich der beabsichtigten Abhaltung der fachlichen Fortbildung bestehen, werde die mündliche Vernehmung des ersten Geschäftsführers Mag. Peter S., der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates Dr. Siegrid S., Lehrbeauftragte für Medizinische Psychologie seit 1982, sowie des Univ.-Prof. Dr. Oskar F. beantragt. Zum Lehrpersonal und zum wissenschaftlichen Beirat verwies die Beschwerdeführerin auf die bereits nachgebrachten Ergänzungen und darauf, dass der Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation sehr wohl auch durch mehrjährige universitäre Lehrtätigkeit im Fach erbracht werden könne, nicht nur durch Publikationen. Weiters sei mit 15. November 1999 Univ.-Prof. Dr. F. (Institut für Medizinische Psychologie) Mitglied des wissenschaftlichen Beirates und Lehrkörpers des beabsichtigten Kurses geworden. Er sei, ebenso wie etliche andere Vortragende kein NLP-Ausgebildeter, sondern Psychoanalytiker und prominenter Vertreter seines Faches. Eine Publikationsliste von ihm liege bei. Die Berufung von Dr. J., Leiter der klinischen Rehabilitation Pavillon 2, PKH Wien, in den wissenschaftlichen Beirat solle sicherstellen, dass der für die Praxis notwendige Diskurs durch je einen Vertreter der klinischen Psychologie und der rehabilitativen Psychiatrie konstruktiv sichergestellt werde. Auch Dr. J. sei an der Universität in der Lehre vertreten. Sowohl der Lehrkörper als auch der wissenschaftliche Beirat sei durch wissenschaftliche Veröffentlichungen und durch entsprechende Lehrerfahrung ausreichend und ausgewogen gestaltet. Zur Wissenschaftlichkeit des NLP und zum Verhältnis Psychologie/Psychotherapie führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dies letztlich nicht für die Fragestellung des Ansuchens zur Genehmigung der Durchführung relevant sei. Auch werde darauf hingewiesen, dass sich viele Bereiche der Gesundheitspsychologie mit den großräumig präventiven Aspekten der Psychotherapie wesentlich überschneiden.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Februar 2000 vertrat der Psychologenbeirat die Auffassung, dass die psychologische Prüfung des Ausbildungsprogrammes, der Grundannahmen und des Menschenbildes der beschwerdeführenden Partei den Schluss zulasse, dass sie ihre Hauptaktivität in der kommerziellen Verbreitung trivialer Postulate über die menschliche Natur, in der Programmierung eines wissenschaftlich kaum getesteten Kommunikationsmodells und im wirtschaftlich erfolgreichen Angebot einer hierarchischen Serie von NLP-Ausbildungen sehe. Für die meisten privaten, familiären und beruflichen Lebensprobleme der Bevölkerung werde NLP als die ideale Interventionstechnik vorgestellt und angeboten, ohne dass diese Methode auch nur in Ansätzen in der wissenschaftlichen Literatur der Psychologie Eingang gefunden hätte. Die zur Überprüfung der fachlichen Eignung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates und des Lehrpersonals geforderten Verzeichnisse psychologischer Fachpublikationen lägen nur unvollständig vor. Der Psychologenbeirat weise darauf hin, dass die Beiziehung von Fachärzten (Prof. Dr. F., Dr. J.), seien sie in ihrem Fach noch so gut ausgewiesen, zu keiner Aufwertung der psychologischwissenschaftlichen Qualifikation des wissenschaftlichen Beirates führen könne. Abschließend wurde Folgendes ausgeführt:

"Tatsächlich können Träger beliebiger privat- und öffentlichrechtlicher Einrichtungen beim Psychologenbeirat einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für den Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in der Ausbildung zum klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen einbringen, ihre Anträge sind aber gesetzesgemäß nur dann positiv zu bescheiden, wenn durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des herangezogenen Lehrpersonals sowie durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums die Vermittlung postgradualer fachlicher Kompetenz gesichert erscheint.

Zu den Aufgaben des Beirates zählt außerdem die Gutachtenerstellung zur Wahrung des Konsumentenschutzes (Psychologengesetz, Paragraph 20, Absatz eins,, Punkt 10). Rechtlich begründete Einwände gegen die Bewilligung eines Ausbildungsganges einer Trägerorganisation sind vor allem dann angebracht, wenn auf Grund des bisherigen Auftretens dieser Organisation angenommen werden kann, dass die angebotenen Ausbildungslehrgänge nicht den aktuellen wissenschaftlichen Stand im Bereich der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie vermitteln, sondern sich wahrscheinlich auf kommerziell verwertbare, wissenschaftlich kaum anerkannte Spezialkonzepte aus dem Bereich der in Österreich außerordentlich breit angelegten Psychotherapie konzentrieren. Da Werbung des ÖTZ-NLP klar dessen Vermarktungsorientierung sowie eine kaum übersehbare gewinnorientierte Ausbildungsorganisation (s. 'Privattarife' des ÖTZ-NLP-Teams) erkennen lässt, und weil darüber hinaus ein Sprach- und Denkstil vermittelt wird, der an eine Manipulation von Menschen erinnert (z.B. 'Modellieren', 'Programmieren', 'hypotische Sprachmuster', 'Trancetechniken'), ergeben sich sehr wohl Einwände gegen das ÖTZ-NLP im Sinne des Konsumentenschutzes, weil einerseits für die auszubildenden Psycholog(inn)en gravierende Ausbildungsmängel entstehen könnten - und in weiterer Folge auf Grund der nicht zeitgemäßen oder verfälschten Vermittlung psychologischer Kenntnisse - für deren Klient(inn)en/Patient(inn)en massive Fehlleistungen in der klinisch-psychologischen Diagnostik, in der Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden und in der Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen zu befürchten sind.

Der Psychologenbeirat lehnt somit auf Grund der im vorliegenden Schreiben sowie der im letzten Gutachten (16. September 1999) genannten Gründe die Anerkennung des ÖTZ-NLP als Ausbildungseinrichtung für den Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in der Ausbildung zu Klinischen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 7, des Psychologengesetzes ab."

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000 erstattete die beschwerdeführende Partei eine weitere Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass sie durch eingetragene Psychotherapeuten und klinische und Gesundheitspsychologen auch Kommunikationstraining für eine breite Öffentlichkeit durchführe, könne nicht als Argument gegen die Wissenschaftlichkeit der für den beabsichtigten Kurs geplanten Lehrkräfte verwendet werden. Das ÖTZ-NLP sei seit ca. 18 Monaten berechtigt, Ausbildungen im Sinne des Psychotherapiegesetzes (Propädeutikum) durchzuführen. Es stehe diesbezüglich unter Aufsicht des "Bundesministers für Konsumentenschutz". Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Tatsache einer finanziell ausgeglichenen Gebarung eines nicht auf Gewinn gerichteten Vereins zum Vorhalt unangemessenen Gewinnstrebens, Kommerzialisierung und Manipulation verzerrt werden könne. Die beschwerdeführende Partei habe nachgewiesen, dass sie über einen, teils durch Lehre an Universitäten, teils durch Forschung, teils durch langjährige Praxis qualifizierten Stab von Lehrbeauftragten verfüge und dass das vorgelegte Curriculum für Gesundheit und klinische Psychologie vergleichbar sei mit dem anderer derartiger Einrichtungen. Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates sei Universitätsprofessor für medizinische Psychologie, und mit fachlich relevanten Ausnahmen (Psychiatrie) sei das gesamte Lehrpersonal in die Liste der Gesundheits- und klinischen Psychologen eingetragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für den Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in der Ausbildung zum Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen ab.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde - nach Hinweis auf Paragraph 7, Psychologengesetz - im Wesentlichen aus, es gehe um die Sicherstellung der Vermittlung wissenschaftlich gesicherter theoretischer Inhalte (mit praxisorientierter Vertiefung) aus der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie. Dies sei durch die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirates (Mag. Peter S, Dr. Siegrid S., Mag. Dr. Ingrid S., Mag. Christa W. und OA Dr. med. Helmut J., Univ.-Prof. Dr. F.) und des Lehrpersonals sicher zu stellen. Die Überprüfung der fachlichen Eignung des Lehrpersonals, lasse sich aber nur dann qualifiziert vom Beirat beurteilen, wenn außer den biografischen Daten und den Tätigkeitsnachweisen für die Lehrbeauftragten auch eine Liste ihrer aktuellen Publikationen in psychologischen Fachzeitschriften oder einschlägigen Buchveröffentlichungen vorliege. Da aus den Lebensläufen und den Arbeitsbereichen vieler Vortragender zwar deren Ausbildungsstand in NLP aber kein Konnex zu ihrer wissenschaftlichen Verankerung in Gesundheitspsychologie und klinischer Psychologie ersichtlich sei, hätten entsprechende Publikationslisten Klarheit geschaffen. Von insgesamt 14 Personen des wissenschaftlichen Beirates und des Lehrpersonals lägen ausführliche Veröffentlichungsverzeichnisse jedoch nur von Univ.-Prof. Dr. F., Dr. B. und Univ.-Prof. Dr. Sch. vor. Auch wenn "seitens der Partei" darauf hingewiesen worden sei, dass sich viele Bereiche der Gesundheitspsychologie mit den großräumig präventiven Aspekten der Psychotherapie wesentlich überschneiden, sei festzuhalten, dass es sich um jeweils spezifische von einem eigenständigen Ansatz ausgehende Qualifikationen einerseits gemäß dem Psychotherapiegesetz sowie andererseits gemäß den Psychologengesetz handle. Eine bestehende Qualifikation in einer Ausrichtung rechtfertige per se daher keine Rückschlüsse auf eine Qualifikation in der anderer Ausrichtung.

Zu den weiteren Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates und des Lehrpersonals seien die erforderlichen und im Rahmen der Gutachten des Psychologenbeirates geforderten Verzeichnisse psychologischer Fachpublikationen nicht vorgelegt worden, sodass eine Prüfung der fachlichen Eignung und Qualifikation in Bezug auf die Vermittlung gesundheitspsychologischer und klinischpsychologischer Inhalte nicht möglich gewesen sei. Die ausreichende Qualifikation hinsichtlich wissenschaftlicher Aktivitäten im Bereich der Gesundheitspsychologie und der klinischen Psychologie der weiteren Mitglieder des Lehrpersonals sowie des wissenschaftlichen Beirates sei daher nicht nachgewiesen. Damit sei eine der oben angeführten Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungseinrichtung für den Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in der Ausbildung zum klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nicht gegeben und der Antrag sei abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, lauten wie folgt:

"§ 5. (1) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von mindestens 160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu vertiefen.

  1. Absatz 2,Jedenfalls folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen:

1. Grundlagen und Methoden der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung;

  1. Ziffer 2
    klinisch-psychologische Diagnostik;
  2. Ziffer 3
    psychologische Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen;
  3. Ziffer 4
    Rehabilitation;
  4. Ziffer 5
    psychologische Supervison;
  5. Ziffer 6
    Gruppenarbeit;
  6. Ziffer 7
    Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie;
  7. Ziffer 8
    Erstellung von Gutachten;
  8. Ziffer 9
    Ethik;

10. institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen.

...

Paragraph 7, (1) Die Lehrinhalte gemäß Paragraph 5, sind in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychologenbeirates vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Bescheid anerkannt worden sind.

  1. Absatz 2,Die Träger solcher Einrichtungen haben anlässlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Lehrcurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die in Absatz eins, genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Lehrziele anbieten können, ist eine entsprechend einschränkte Anerkennung zu erteilen.

...

Paragraph 19, (1) Zur Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychologenbeirat beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einzurichten. .....

Paragraph 20, (1) Aufgaben des Psychologenbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in grundsätzlichen Fragen insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten

1. der Anerkennung von Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,;

..."

Die beschwerdeführende Partei bestreitet die Auffassung der belangten Behörde, sie habe nicht die erforderlichen Nachweise erbracht, und bringt im Wesentlichen vor, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz Psychologengesetz die Anerkennung zu erteilen sei, wenn die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet sei. Inhaltlich stimme das vorgelegte Curriculum sowohl mit Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. als auch mit der Vorlage der belangten Behörde überein, die Stundenanzahl entspreche der gesetzlich vorgeschriebenen Stundenzahl und werde im Übrigen im Gutachten auch nicht bemängelt. Inhalt und Umfang des der belangten Behörde vorgelegten Lehrcurriculums entsprächen somit dem vom Gesetzgeber diesbezüglich gestellten Anforderungen. Der Lehrkörper setze sich aus Universitätsprofessoren, einem Universitätslektor, sowie eingetragenen klinischen und Gesundheitspsychologen und einer Juristin zusammen. Bezüglich der an österreichischen Universitäten lehrenden Personen dürfe eine Qualifikationsprüfung, wolle man nicht das österreichische Bildungssystem in Frage stellen, unterbleiben. Zu den anderen Vortragenden sei zu bemerken, dass es sich bis auf die Juristin um ausgebildete und eingetragene Psychologen, Psychotherapeuten sowie klinische und Gesundheitspsychologen handle. Der Nachweis ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde erbracht worden; das Gesetz fordere in Paragraph 7, Absatz 3, einen Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten und nicht wie der Psychologenbeirat - und die belangte Behörde - dies von der beschwerdeführenden Partei verlange, ausschließlich eine Liste wissenschaftlicher Publikationen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht. Die belangte Behörde hat - den Ausführungen des Psychologenbeirates folgend - die Begründung ihrer Entscheidung ausschließlich darauf abgestellt, die beschwerdeführende Partei habe mangels Vorlage hinreichender Publikationslisten des Lehrpersonals den Nachweis deren Befähigung nicht erbracht. Abgesehen davon, dass sie - ausgehend von ihrer Rechtsmeinung - sich mit den doch vorgelegten Publikationslisten einzelner Lehrpersonen nicht auseinander gesetzt und in keiner Weise dargelegt hat, welche Anforderungen im Einzelnen nachgewiesen werden müssten und welchen Mangel die vorgelegten Publikationslisten aufwiesen, verkennt die belangte Behörde darüber hinaus insbesondere, dass die vom Psychologenbeirat aufgestellte Forderung, nur durch eine Liste von aktuellen Publikationen in psychologischen Fachzeitschriften oder einschlägigen Buchveröffentlichungen könne ein Nachweis erbracht werden, im Gesetz keine Deckung findet. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1257 Blg. NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zu den Paragraphen 4 bis 8 heißt es u.a.:

" ... Es ist zu erwarten, dass sich an der Durchführung der Lehrveranstaltungen unterschiedliche Einrichtungen beteiligen werden. Viele derzeit bereits bestehende Angebote seitens der Universitäten könnten einzelne Lehrinhalte mit großer Wahrscheinlichkeit abdecken, wobei die Lehrveranstaltungen vorwiegend in Seminaren mit begrenzter Teilnehmerzahl, allenfalls auch in Blockveranstaltungen, die eine aktive Mitarbeit gewährleisten, durchgeführt werden sollten.

Beim Lehrpersonal wird es sich in erster Linie um klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen bzw. um universitäres Lehrpersonal handeln, die sich darüber hinaus auf speziellen Gebieten besondere Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Dies schließt nicht aus, dass einzelne Lehrinhalte von dafür besonders qualifizierten Personen, die nicht unbedingt Psychologen sein müssen, vermittelt werden können.

Der Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz wird vor allem im Rahmen solcher Einrichtungen erfolgen, die im psychosozialen Feld bestehen. Davon gibt es österreichweit eine große Zahl, wobei neben den als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten oder Universitätskliniken auch Lehrpraxen, Praxisgemeinschaften usw., Einrichtungen der Sozialdienste, der Sozialarbeit, der Jugendwohlfahrt, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, der Lebenshilfe, der schulpsychologischen Dienste und Studentenberatung, der psychosozialen Dienste, der Krisenintervention, ... aber auch ausgelagerte Projektarbeit in Frage kommen werden. ...."

Die Beschwerdeführerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei den Personen des Lehrkörpers um Psychologen, Psychotherapeuten und zum Teil auch universitären Lehrkörper handelt und entsprechende Lebensläufe, zum Teil verbunden mit einer Aufstellung über wissenschaftliche Publikationen, vorgelegt. Die belangte Behörde verlangt in der Begründung des angefochtenen Bescheides "wissenschaftliche Aktivitäten" des Lehrkörpers, ohne dies näher darzulegen. Ausgehend von den vorgenannten Erläuterungen der Regierungsvorlage ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass es offensichtlich nicht der Zweck der hier in Rede stehenden Bestimmungen ist, ausschließlich Institutionen anzuerkennen, die eine wissenschaftliche Kompetenz gleich den Universitätskliniken oder Universitätsinstituten, wie die belangte Behörde offensichtlich vermeint, aufweisen. Die belangte Behörde hat es - ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht - unterlassen, konkrete Ermittlungen zu den "besonderen Kenntnissen und Erfahrungen" des Lehrpersonals vergleiche die vorstehend zitierten Gesetzesmaterialien), die es auf den jeweiligen "speziellen Gebieten" aufweisen muss, durchzuführen. Die belangte Behörde hat sich auch mit den weiteren Argumenten im Gutachten des Psychologenbeirates, insbesondere im ergänzenden Gutachten vom 17. Februar 2000, nicht hinreichend auseinandergesetzt, in welchem - unabhängig von als erforderlich angesehenen Aufstellungen über wissenschaftliche Publikationen - ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei konzentriere sich eher auf kommerziell verwertbare als auf wissenschaftlich anerkannte Konzepte.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen sowie die entsprechenden konkreten Feststellungen nachzutragen haben, wobei die beschwerdeführende Partei im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur qualifizierten Mitwirkung im Ermittlungsverfahren insbesondere hinsichtlich der "besonderen Kenntnisse und Erfahrungen" ihres Lehrpersonals über Aufforderung der belangten Behörde die zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Aufklärungen zu geben haben wird.

Entsprechend den Darlegungen der beschwerdeführenden Partei wird die belangte Behörde sodann auch zu prüfen haben, ob es nicht erforderlich ist, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem nicht nur die von den Personen des Lehrkörpers verfassten Publikationen, sondern auch die bisherige Tätigkeit in Bezug auf die vielfältigen Lehrinhalte der beschwerdeführenden Partei untersucht werden. Erst dann wird die belangte Behörde in die Lage versetzt sein, zu beurteilen, ob die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 17. Dezember 2002