Begründung
Mit Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 13. September 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in den Ausgaben des Wiener Bezirksblattes 6/2000 durch die Werbung für das Veterinärzentrum in H. mit dem Angebot eines Gutscheines für eine Jahresimpfung (Hund) gegen Katzenseuche, Staupe, ansteckende Leberentzündung, Leptospriose, Zwingerhusten und Tollwut um S 450,-
-, gültig bis 31. Mai 2001, im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes eine unsachliche und standeswidrige Werbung, insbesondere durch Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstreichen seiner Leistungen veranlasst. Er habe hiedurch gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2 des Tierärztegesetzes sowie § 21 Abs. 1 des Tierärztegesetzes verstoßen und sich eines des tierärztlichen Berufsstandes unwürdigen Verhaltens nach § 53 Abs. 1 des Tierärztegesetzes schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß § 59 Abs. 1 Z. 2 des Tierärztegesetzes mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bestraft. Überdies wurde gemäß § 60 des Tierärztegesetzes ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die mit S 12.481,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen habe. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von dem weiteren Vorwurf, er habe die Tarife der Honorarordnung unterschritten und dadurch gemäß § 18 Abs. 3 des Tierärztegesetzes verstoßen, frei gesprochen.-, gültig bis 31. Mai 2001, im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes eine unsachliche und standeswidrige Werbung, insbesondere durch Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstreichen seiner Leistungen veranlasst. Er habe hiedurch gegen Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Tierärztegesetzes sowie Paragraph 21, Absatz eins, des Tierärztegesetzes verstoßen und sich eines des tierärztlichen Berufsstandes unwürdigen Verhaltens nach Paragraph 53, Absatz eins, des Tierärztegesetzes schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, des Tierärztegesetzes mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bestraft. Überdies wurde gemäß Paragraph 60, des Tierärztegesetzes ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die mit S 12.481,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen habe. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von dem weiteren Vorwurf, er habe die Tarife der Honorarordnung unterschritten und dadurch gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Tierärztegesetzes verstoßen, frei gesprochen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Ausgaben des Wiener Bezirksblattes 6/2000 eine - in Kopie wieder gegebene - Werbung eingeschaltet, so in den Ausgaben Donaustadt, Floridsdorf, Wieden, Währing, Ottakring, Simmering und Brigittenau.
(In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten erliegen Exemplare dieser Bezirkszeitungen. Die Einschaltung des Veterinärzentrums des Beschwerdeführers umfasst unter anderem einen mit gestrichelter Linie eingerahmten Gutschein, der auf der linken Seite das Foto eines Hundes zeigt.
Der Text lautet:
"GUTSCHEIN
JAHRESIMPFUNG (HUND)
um ÖS 450,--
GÜLTIG BIS 31.5.2001"
In der rechten oberen Ecke des Gutscheines findet sich in sehr kleiner Schriftgröße folgender Klammerausdruck:
"(gegen Katzenseuche, Staupe, ansteckende Leberentzündung, Leptospirose, Zwingerhusten und Tollwut)"
An der linken Seite des Gutscheins ist entlang der gestrichelten Linie ein Symbol einer Schere angebracht, am rechten Rand des Gutscheins - zum Teil überlappend zu einem weiteren, den Bereich des Zoofachhandels des Beschwerdeführers betreffenden, Gutschein - der Text "keine Barablöse".)
Nach Wiedergabe des bisherigen Werbeverhaltens des Beschwerdeführers und früherer Bestrafungen führte die Disziplinarkommission nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, die Verwendung eines Printmediums, wie im vorliegenden Falle des Wiener Bezirksblattes, für die Werbung eines Tierarztes verstoße nicht gegen die "nunmehr" geltenden gesetzlichen Vorschriften und sei daher nicht zu beanstanden. Nach Art und Aufmachung sei diese Werbung nach ihrem Gesamteindruck nicht derart gestaltet, dass sie als standeswidrig im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 1 des Tierärztegesetzes oder als Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner (gemeint: des Beschwerdeführers) Person oder seiner Leistungen im Sinn des § 17 Abs. 2 Z. 2 des Tierärztegesetzes anzusehen wäre. Zu beanstanden sei jedoch der "Gutschein Jahresimpfung (Hund) um ÖS 450,--". Der konkrete Umfang dieser Leistung werde zwar daneben in Kleindruck erläutert. Es würden die dabei üblicherweise zu erwartenden Schutzimpfungen angeboten. Entgegen dem durch die Abbildung einer Schere verstärkten Eindruck, mit diesem ausgeschnittenen Gutschein erhalte man diese Leistung, dieser Gutschein habe somit einen Gegenwert von S 450,--, handle es sich nur um eine Preisinformation, dass diese Leistung beim Beschwerdeführer S 450,- Nach Wiedergabe des bisherigen Werbeverhaltens des Beschwerdeführers und früherer Bestrafungen führte die Disziplinarkommission nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, die Verwendung eines Printmediums, wie im vorliegenden Falle des Wiener Bezirksblattes, für die Werbung eines Tierarztes verstoße nicht gegen die "nunmehr" geltenden gesetzlichen Vorschriften und sei daher nicht zu beanstanden. Nach Art und Aufmachung sei diese Werbung nach ihrem Gesamteindruck nicht derart gestaltet, dass sie als standeswidrig im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, des Tierärztegesetzes oder als Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner (gemeint: des Beschwerdeführers) Person oder seiner Leistungen im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Tierärztegesetzes anzusehen wäre. Zu beanstanden sei jedoch der "Gutschein Jahresimpfung (Hund) um ÖS 450,--". Der konkrete Umfang dieser Leistung werde zwar daneben in Kleindruck erläutert. Es würden die dabei üblicherweise zu erwartenden Schutzimpfungen angeboten. Entgegen dem durch die Abbildung einer Schere verstärkten Eindruck, mit diesem ausgeschnittenen Gutschein erhalte man diese Leistung, dieser Gutschein habe somit einen Gegenwert von S 450,--, handle es sich nur um eine Preisinformation, dass diese Leistung beim Beschwerdeführer S 450,-
- koste. Damit werde jedoch in unsachlicher Weise suggeriert, man müsse für eine derartige Leistung überhaupt nichts zahlen, was jedoch nicht der Fall sei und überdies als Verstoß gegen die Honorarordnung unzulässig wäre. Wenn auch somit eine bloße Preisinformation auf diese Art und Weise zulässig wäre, werde durch die Verwendung dieser Art der Gutschein-Werbung in unsachlicher Weise der Eindruck einer bloßen Preisinformation verfälscht und damit auch ein reklamehaftes Herausstellen der Leistungen bewirkt. Insofern liege eine gegen die maßgebliche Bestimmung des § 17 des Tierärztegesetzes verstoßende Werbung vor. Ein Verstoß gegen die Honorarordnung (§ 18 Abs. 3 des Tierärztegesetzes) sei unter Beachtung der Z 8 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der tierärztlichen Honorarordnung (erlaubter Preisnachlass bei Führung einer Hausapotheke) zu verneinen.- koste. Damit werde jedoch in unsachlicher Weise suggeriert, man müsse für eine derartige Leistung überhaupt nichts zahlen, was jedoch nicht der Fall sei und überdies als Verstoß gegen die Honorarordnung unzulässig wäre. Wenn auch somit eine bloße Preisinformation auf diese Art und Weise zulässig wäre, werde durch die Verwendung dieser Art der Gutschein-Werbung in unsachlicher Weise der Eindruck einer bloßen Preisinformation verfälscht und damit auch ein reklamehaftes Herausstellen der Leistungen bewirkt. Insofern liege eine gegen die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 17, des Tierärztegesetzes verstoßende Werbung vor. Ein Verstoß gegen die Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz 3, des Tierärztegesetzes) sei unter Beachtung der Ziffer 8, Absatz 2, des Allgemeinen Teils der tierärztlichen Honorarordnung (erlaubter Preisnachlass bei Führung einer Hausapotheke) zu verneinen.
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2 des Tierärztegesetzes sei dem Beschwerdeführer auch subjektiv anzulasten, weil von einem Tierarzt zu verlangen sei, vor Durchführung einer derartigen Werbeaktion alle rechtlichen Aspekte eines Verstoßes gegen das Werbeverbot "klarzustellen". Dies habe der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung unterlassen. Die Disziplinarkommission sei nach § 54 Abs. 1 des Tierärztegesetzes zur Durchführung des Disziplinarverfahrens eingerichtet, die Erteilung von Auskünften an Tierärzte über die Rechtslage gehöre nicht zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich. Der Beschwerdeführer habe auch keine Auskunft seiner Standesbehörde eingeholt, ob die von ihm konkret geplante Werbemaßnahme unbedenklich wäre. Auf die bereits gegen ihn ergangenen Erkenntnisse der Disziplinarkommission könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil sich aus ihnen kein Anhaltspunkt für die Zulässigkeit der nunmehrigen Werbung ergebe. Der Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Tierärztegesetzes sei dem Beschwerdeführer auch subjektiv anzulasten, weil von einem Tierarzt zu verlangen sei, vor Durchführung einer derartigen Werbeaktion alle rechtlichen Aspekte eines Verstoßes gegen das Werbeverbot "klarzustellen". Dies habe der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung unterlassen. Die Disziplinarkommission sei nach Paragraph 54, Absatz eins, des Tierärztegesetzes zur Durchführung des Disziplinarverfahrens eingerichtet, die Erteilung von Auskünften an Tierärzte über die Rechtslage gehöre nicht zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich. Der Beschwerdeführer habe auch keine Auskunft seiner Standesbehörde eingeholt, ob die von ihm konkret geplante Werbemaßnahme unbedenklich wäre. Auf die bereits gegen ihn ergangenen Erkenntnisse der Disziplinarkommission könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil sich aus ihnen kein Anhaltspunkt für die Zulässigkeit der nunmehrigen Werbung ergebe.
Bei der Strafbemessung sei erschwerend gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnissen der Disziplinarkommission vom 13. Oktober 1993, vom 8. Juni 1998 und vom 12. April 2000 wegen Verstößen gegen das Werbeverbot schuldig erkannt worden sei. Mildernd sei hingegen kein Umstand gewesen. Die Behörde sei der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen sei, um dem Beschwerdeführer das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor weiteren Verstößen gegen das Werbeverbot abzuhalten. Diese Disziplinarstrafe sei auch aus Gründen der Generalprävention angemessen, um die Grenzen einer zulässigen Werbung aufzuzeigen und andere Tierärzte von unzulässiger Werbung abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf eine Gegenschrift, stellte aber den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall ist das Tierärztegesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 30/1998 maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten (auszugsweise): 1.1. Im Beschwerdefall ist das Tierärztegesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten (auszugsweise):
"§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
(2)Absatz 2Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;jede Werbung, die gemäß Paragraph 53, standeswidrig ist;
jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
...
§ 21. (1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten.Paragraph 21, (1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten.
...
§ 53. (1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.Paragraph 53, (1) Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen, begehen ein Disziplinarvergehen.
...
§ 58. Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 58, Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für die Durchführung des Disziplinarverfahrens die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914, sinngemäß anzuwenden.
§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:Paragraph 59, (1) Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis,
Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder,
3. das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.
(2)Absatz 2Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Tierärztekammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses in der Österreichischen Tierärztezeitung erkannt werden.
...
(4)Absatz 4Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
...
§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Bundeskammer zu tragen." Paragraph 60, Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Verurteilten, im Falle des Freispruches von der Bundeskammer zu tragen."
1.2. Der im Beschwerdefall im Mittelpunkt stehende § 17 des Tierärztegesetzes wurde nach Aufhebung der früheren Fassung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, VfSlg. Nr. 13675, durch die Novelle BGBl. Nr. 476/1995 neu gefasst. 1.2. Der im Beschwerdefall im Mittelpunkt stehende Paragraph 17, des Tierärztegesetzes wurde nach Aufhebung der früheren Fassung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, VfSlg. Nr. 13675, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1995, neu gefasst.
Die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird, 192 BlgNR 19. GP, 5, lauten (auszugsweise):
"Zu § 17: "Zu Paragraph 17 :,
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, G 261/93-6, wurde das bisherige Werbeverbot (§ 17 Abs. 1) im Hinblick auf den Anspruch auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass das grundsätzliche Werbeverbot des bisherigen § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes dem Tierarzt 'jede Art der Werbung' untersage und damit auch für den Kunden nützliche und sachliche Information unterbinde. Im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes sowie der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK sei ein derart weit reichendes Verbot nicht erforderlich. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, G 261/93-6, wurde das bisherige Werbeverbot (Paragraph 17, Absatz eins,) im Hinblick auf den Anspruch auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass das grundsätzliche Werbeverbot des bisherigen Paragraph 17, Absatz eins, des Tierärztegesetzes dem Tierarzt 'jede Art der Werbung' untersage und damit auch für den Kunden nützliche und sachliche Information unterbinde. Im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes sowie der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK sei ein derart weit reichendes Verbot nicht erforderlich.
Die vorliegende Bestimmung enthält eine verfassungskonforme Neuregelung der Beschränkung der tierärztlichen Werbefreiheit.
Abs. 1 verbietet jede unsachliche wahrheitswidrige oder irreführende Werbung. Absatz eins, verbietet jede unsachliche wahrheitswidrige oder irreführende Werbung.
Abs. 2 zählt einige Anwendungsfälle der Beschränkung gemäß Absatz 2, zählt einige Anwendungsfälle der Beschränkung gemäß
Abs. 1 demonstrativ auf.Absatz eins, demonstrativ auf.
Zu Abs. 2 Z 1: Zu Absatz 2, Ziffer eins :,
Das Verbot standeswidriger Werbung stützt sich auf die Ausnahmemöglichkeit in Art. 10 Abs. 2 EMRK (Schutz der Moral). Diese Bestimmung entspricht der seit Jahrzehnten vom Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen Judikatur, wonach die Frage, welches Verhalten des tierärztlichen Standes unwürdig ist, danach zu beurteilen ist, welche Anschauungen sich hierüber im Berufsstande herausgebildet haben (VwGH vom 31. Oktober 1963, Zl. 1803/61). Das Verbot standeswidriger Werbung stützt sich auf die Ausnahmemöglichkeit in Artikel 10, Absatz 2, EMRK (Schutz der Moral). Diese Bestimmung entspricht der seit Jahrzehnten vom Verwaltungsgerichtshof aufrecht erhaltenen Judikatur, wonach die Frage, welches Verhalten des tierärztlichen Standes unwürdig ist, danach zu beurteilen ist, welche Anschauungen sich hierüber im Berufsstande herausgebildet haben (VwGH vom 31. Oktober 1963, Zl. 1803/61).
Zu Abs. 2 Z 2: Zu Absatz 2, Ziffer 2 :,
Das Verbot der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen von Personen und Leistungen dient nicht nur dem Schutz des guten Rufes, sondern auch dem Schutz der Gesundheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Ganz allgemein kann gesagt werden, dass das Aufsuchen von Angehörigen der Gesundheitsberufe, also auch von Tierärzten, ein besonderes Vertrauensverhältnis bewirkt. Dieses Vertrauensverhältnis stützt sich einerseits auf die Person des Tierarztes oder der Tierärztin, anderseits aber auf ihre fachliche Kompetenz. Reklamehaftes Herausstellen würde hier zu einer Verzerrung des Bildes vom Berufsstand führen. Zu bedenken ist aber auch, dass der Berufsstand der Tierärzte gegenüber der Bevölkerung eine besondere Verantwortung trägt, da er der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige von Tierseuchen bei der Behörde (§ 17 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes) unterliegt sowie auch zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten von Tieren auf Menschen und zur Gewährleistung rückstandsfreier Lebensmittel tierischer Herkunft verpflichtet ist. Ein reklamehaftes Selbstanpreisen könnte zu einem Ausnutzen von begründeter Furcht in der Bevölkerung vor Krankheiten führen und Ängste überproportional steigern; derartiges Verhalten soll daher untersagt sein. Das Verbot der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen von Personen und Leistungen dient nicht nur dem Schutz des guten Rufes, sondern auch dem Schutz der Gesundheit (Artikel 10, Absatz 2, EMRK). Ganz allgemein kann gesagt werden, dass das Aufsuchen von Angehörigen der Gesundheitsberufe, also auch von Tierärzten, ein besonderes Vertrauensverhältnis bewirkt. Dieses Vertrauensverhältnis stützt sich einerseits auf die Person des Tierarztes oder der Tierärztin, anderseits aber auf ihre fachliche Kompetenz. Reklamehaftes Herausstellen würde hier zu einer Verzerrung des Bildes vom Berufsstand führen. Zu bedenken ist aber auch, dass der Berufsstand der Tierärzte gegenüber der Bevölkerung eine besondere Verantwortung trägt, da er der gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige von Tierseuchen bei der Behörde (Paragraph 17, Absatz eins, des Tierseuchengesetzes) unterliegt sowie auch zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten von Tieren auf Menschen und zur Gewährleistung rückstandsfreier Lebensmittel tierischer Herkunft verpflichtet ist. Ein reklamehaftes Selbstanpreisen könnte zu einem Ausnutzen von begründeter Furcht in der Bevölkerung vor Krankheiten führen und Ängste überproportional steigern; derartiges Verhalten soll daher untersagt sein.
..."
2.1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nur in seinem über den teilweisen Freispruch hinaus gehenden Umfang bekämpft.
2.2. Wie sich aus § 53 Abs. 1 des Tierärztegesetzes ergibt, begehen Kammermitglieder nur dann ein Disziplinarvergehen, wenn sie sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen. 2.2. Wie sich aus Paragraph 53, Absatz eins, des Tierärztegesetzes ergibt, begehen Kammermitglieder nur dann ein Disziplinarvergehen, wenn sie sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen oder ihre Pflichten als Mitglieder der Kammer verletzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur zu § 17 des Tierärztegesetzes in der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Fassung ("Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.") die Auffassung vertreten, dass die Generalklausel des § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes (in der alten Fassung) im Sinne eines Verbotes (nur) "zweck- und standeswidriger" Ankündigungen auszulegen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zl. 94/11/0153), und hat dargelegt, dass eine zur Werbung geeignete Ankündigung, Bekanntmachung usw., die sich nicht an die von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs erlassenen "Richtlinien über die Textierung von Brief- und Rezeptköpfen, Stampiglien und Visitenkarten sowie der Einschaltung in Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen etc." sowie der "Richtlinien über Bekanntmachungen betreffend Eröffnung, Schließung oder Unterbrechung einer tierärztlichen Praxis, einer Ordination oder eines privaten Tierspitales, Berufssitz-, Dienstort- oder Wohnsitzverlegung, Urlaub, Krankheit, Änderung von Ordinationszeiten und Telefonnummern" (Beschlüsse vom 29. April 1989 und vom 5. Mai 1990, kundgemacht in der österreichischen Tierärztezeitung, Ausgaben Juni 1989 und Juni 1990), hält, damit eo ipso standeswidrig sei und mithin verbotene Werbung im Sinn des § 17 des Tierärztegesetzes darstelle, möge sie auch für die Kunden nützliche und sachliche Informationen enthalten. Daraus ergibt sich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, verbotene Werbung stelle ein standeswidriges Verhalten dar, welches ein Disziplinarvergehen nach § 53 Abs. 1 (erster Fall) des Tierärztegesetzes bilden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 17, des Tierärztegesetzes in der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Fassung ("Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.") die Auffassung vertreten, dass die Generalklausel des Paragraph 17, Absatz eins, des Tierärztegesetzes (in der alten Fassung) im Sinne eines Verbotes (nur) "zweck- und standeswidriger" Ankündigungen auszulegen sei vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1997, Zl. 94/11/0153), und hat dargelegt, dass eine zur Werbung geeignete Ankündigung, Bekanntmachung usw., die sich nicht an die von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs erlassenen "Richtlinien über die Textierung von Brief- und Rezeptköpfen, Stampiglien und Visitenkarten sowie der Einschaltung in Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen etc." sowie der "Richtlinien über Bekanntmachungen betreffend Eröffnung, Schließung oder Unterbrechung einer tierärztlichen Praxis, einer Ordination oder eines privaten Tierspitales, Berufssitz-, Dienstort- oder Wohnsitzverlegung, Urlaub, Krankheit, Änderung von Ordinationszeiten und Telefonnummern" (Beschlüsse vom 29. April 1989 und vom 5. Mai 1990, kundgemacht in der österreichischen Tierärztezeitung, Ausgaben Juni 1989 und Juni 1990), hält, damit eo ipso standeswidrig sei und mithin verbotene Werbung im Sinn des Paragraph 17, des Tierärztegesetzes darstelle, möge sie auch für die Kunden nützliche und sachliche Informationen enthalten. Daraus ergibt sich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, verbotene Werbung stelle ein standeswidriges Verhalten dar, welches ein Disziplinarvergehen nach Paragraph 53, Absatz eins, (erster Fall) des Tierärztegesetzes bilden kann.
Vor dem Hintergrund dieser Auffassung ist auch die Neufassung des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Tierärztegesetzes zu verstehen. Zwar könnte der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Z. 1 des Tierärztegesetzes, wonach unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 insbesondere jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist, fällt, Anlass zur Annahme geben, gemäß § 53 standeswidrige Werbung sei ein Unterfall der in § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes angeführten (verbotenen) unsachlichen, wahrheitswidrigen oder irreführenden Werbung, dieses Verständnis kann jedoch dem Gesetzgeber nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugesonnen werden, weil nach dem gewöhnlichen Wortsinn standeswidrige Werbung jedenfalls den Oberbegriff zu unsachlicher, wahrheitswidriger oder irreführender Werbung darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof legt daher der weiteren Beurteilung des Beschwerdefalles diejenige Auslegung des § 17 Abs. 1 und 2 des Tierärztegesetzes zu Grunde, der zufolge standeswidrige Werbung (sonst) verbotene Werbung darstellt, auch wenn sie weder unsachlich noch wahrheitswidrig noch irreführend ist. Vor dem Hintergrund dieser Auffassung ist auch die Neufassung des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, des Tierärztegesetzes zu verstehen. Zwar könnte der Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, des Tierärztegesetzes, wonach unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, insbesondere jede Werbung, die gemäß Paragraph 53, standeswidrig ist, fällt, Anlass zur Annahme geben, gemäß Paragraph 53, standeswidrige Werbung sei ein Unterfall der in Paragraph 17, Absatz eins, des Tierärztegesetzes angeführten (verbotenen) unsachlichen, wahrheitswidrigen oder irreführenden Werbung, dieses Verständnis kann jedoch dem Gesetzgeber nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugesonnen werden, weil nach dem gewöhnlichen Wortsinn standeswidrige Werbung jedenfalls den Oberbegriff zu unsachlicher, wahrheitswidriger oder irreführender Werbung darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof legt daher der weiteren Beurteilung des Beschwerdefalles diejenige Auslegung des Paragraph 17, Absatz eins und 2 des Tierärztegesetzes zu Grunde, der zufolge standeswidrige Werbung (sonst) verbotene Werbung darstellt, auch wenn sie weder unsachlich noch wahrheitswidrig noch irreführend ist.
2.3.1. Die belangte Behörde hat die Bestrafung des Beschwerdeführers - wie schon in dem der zur hg. Zl. 2000/11/0149 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegenden Fall - insbesondere darauf gestützt, dass dieser (verbotene) standeswidrige Werbung durch Selbstanpreisung im Wege reklamehaften Herausstellens seiner Leistungen veranlasst habe. Sie hat darin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 des Tierärztegesetzes erblickt. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen hat, mit seiner Werbemaßnahme eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen veranlasst zu haben. 2.3.1. Die belangte Behörde hat die Bestrafung des Beschwerdeführers - wie schon in dem der zur hg. Zl. 2000/11/0149 protokollierten Beschwerde zu Grunde liegenden Fall - insbesondere darauf gestützt, dass dieser (verbotene) standeswidrige Werbung durch Selbstanpreisung im Wege reklamehaften Herausstellens seiner Leistungen veranlasst habe. Sie hat darin einen Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Tierärztegesetzes erblickt. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen hat, mit seiner Werbemaßnahme eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen veranlasst zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner bisherigen Judikatur mit dieser Frage nicht zu befassen. Es kann im Beschwerdefall allerdings auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Rechtsvorschriften betreffend Werbeverbote für Angehörige freier Berufe zurückgegriffen werden.
In seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, VfSlg. Nr. 12579, hat der Verfassungsgerichtshof unter Rückgriff auf sein Erkenntnis vom 29. September 1990, VfSlg. Nr. 12467, ausgeführt, dass § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), wonach der Rechtsanwalt seine Person nicht reklamehaft herausstellen dürfe, verfassungskonform ausgelegt reklamehafte Maßnahmen nicht schlechthin verbiete, sondern lediglich solche, die ein Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes bei seinem Auftritt in der Öffentlichkeit zum Gegenstand haben. Von der Werbebeschränkung sei also ein Verhalten des Anwaltes betroffen, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt werde und die Person nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwaltes erwähnt werde. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung der einschlägigen Richtlinie hat der Verfassungsgerichtshof Hinweise eines Rechtsanwaltes in seiner Korrespondenz darauf, dass er sich schon seit fast 30 Jahren mit Pensionsangelegenheiten ehemaliger Österreicher, die im Jahre 1938/39 aus rassischen Gründen aus Österreich emigrieren mussten, beschäftige, nicht als Verstoß gegen die Richtlinie qualifiziert, weil das fragliche Schreiben des Rechtsanwaltes lediglich über die Rechtslage informierte und nur damit im Zusammenhang die langjährige einschlägige Tätigkeit des Rechtsanwaltes dargetan worden sei. In seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, VfSlg. Nr. 12579, hat der Verfassungsgerichtshof unter Rückgriff auf sein Erkenntnis vom 29. September 1990, VfSlg. Nr. 12467, ausgeführt, dass Paragraph 45, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), wonach der Rechtsanwalt seine Person nicht reklamehaft herausstellen dürfe, verfassungskonform ausgelegt reklamehafte Maßnahmen nicht schlechthin verbiete, sondern lediglich solche, die ein Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes bei seinem Auftritt in der Öffentlichkeit zum Gegenstand haben. Von der Werbebeschränkung sei also ein Verhalten des Anwaltes betroffen, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt werde und die Person nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwaltes erwähnt werde. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung der einschlägigen Richtlinie hat der Verfassungsgerichtshof Hinweise eines Rechtsanwaltes in seiner Korrespondenz darauf, dass er sich schon seit fast 30 Jahren mit Pensionsangelegenheiten ehemaliger Österreicher, die im Jahre 1938/39 aus rassischen Gründen aus Österreich emigrieren mussten, beschäftige, nicht als Verstoß gegen die Richtlinie qualifiziert, weil das fragliche Schreiben des Rechtsanwaltes lediglich über die Rechtslage informierte und nur damit im Zusammenhang die langjährige einschlägige Tätigkeit des Rechtsanwaltes dargetan worden sei.
Mit der Frage, ob eine Form der Werbung als reklamehaft und aufdringlich zu qualifizieren ist, hatte sich auch der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur zu beschäftigen. In seinem Beschluss vom 4. Februar 1999, Zl. 4 Ob 337/98g, hatte er zu beurteilen, ob im gegenständlichen Fall entgegen Art. 5 lit. b zweiter Absatz der von der österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" medizinische Auskünfte und Ratschläge" in aufdringlicher und reklamehafter Weise" erteilt wurden. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, die erwähnte Vorschrift verbiete die Erteilung medizinischer Auskünfte und Ratschläge in aufdringlicher und reklamehafter Weise, nicht aber jede Werbung schlechthin. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung reiche es daher nicht aus, dass in einer Publikation die Anschriften von Ambulatorien angegeben werden. Hingegen sei die Bezeichnung des in einem Ambulatorium hergestellten Zahnersatzes in einem gratis an alle Haushalte verteilten Magazin als "hochwertig" reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich. Damit werde nicht nur die Qualität der im Ambulatorium erbrachten Leistungen herausgestrichen, sondern auch nahe gelegt, dass die von Mitbewerbern erbrachten Leistungen nicht oder jedenfalls weniger "hochwertig" seien. Der Oberste Gerichtshof nahm daher einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift an. Er führte weiters aus, der (im gegenständlichen Fall) Beklagte könne sich nicht darauf berufen, mit gutem Grund die Auffassung vertreten zu haben, mit den beanstandeten Angaben nur zu informieren und nicht auch zu werben. Die Angaben über die Preisgestaltung in den Ambulatorien und die Bezeichnung des dort hergestellten Zahnersatzes als "hochwertig" seien nämlich ganz offenkundig darauf ausgerichtet, deren Leistungen attraktiver als die der niedergelassenen Zahnärzte erscheinen zu lassen und damit Patienten zu gewinnen. Mit dem Verstoß gegen die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes (1988) habe der Beklagte demnach auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Mit der Frage, ob eine Form der Werbung als reklamehaft und aufdringlich zu qualifizieren ist, hatte sich auch der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur zu beschäftigen. In seinem Beschluss vom 4. Februar 1999, Zl. 4 Ob 337/98g, hatte er zu beurteilen, ob im gegenständlichen Fall entgegen Artikel 5, Litera b, zweiter Absatz der von der österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" medizinische Auskünfte und Ratschläge" in aufdringlicher und reklamehafter Weise" erteilt wurden. In diesem Zusammenhang führte der Oberste Gerichtshof aus, die erwähnte Vorschrift verbiete die Erteilung medizinischer Auskünfte und Ratschläge in aufdringlicher und reklamehafter Weise, nicht aber jede Werbung schlechthin. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung reiche es daher nicht aus, dass in einer Publikation die Anschriften von Ambulatorien angegeben werden. Hingegen sei die Bezeichnung des in einem Ambulatorium hergestellten Zahnersatzes in einem gratis an alle Haushalte verteilten Magazin als "hochwertig" reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich. Damit werde nicht nur die Qualität der im Ambulatorium erbrachten Leistungen herausgestrichen, sondern auch nahe gelegt, dass die von Mitbewerbern erbrachten Leistungen nicht oder jedenfalls weniger "hochwertig" seien. Der Oberste Gerichtshof nahm daher einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift an. Er führte weiters aus, der (im gegenständlichen Fall) Beklagte könne sich nicht darauf berufen, mit gutem Grund die Auffassung vertreten zu haben, mit den beanstandeten Angaben nur zu informieren und nicht auch zu werben. Die Angaben über die Preisgestaltung in den Ambulatorien und die Bezeichnung des dort hergestellten Zahnersatzes als "hochwertig" seien nämlich ganz offenkundig darauf ausgerichtet, deren Leistungen attraktiver als die der niedergelassenen Zahnärzte erscheinen zu lassen und damit Patienten zu gewinnen. Mit dem Verstoß gegen die Werbebeschränkung des Ärztegesetzes (1988) habe der Beklagte demnach auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt.
Vor dem Hintergrund dieser - auch für den Beschwerdefall heranzuziehenden - Grundgedanken, die der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu Grunde liegen, kann die Auffassung der belangten Behörde nicht geteilt werden, dass die Gutscheinwerbung des Beschwerdeführers als reklamehaftes Herausstellen seiner Leistungen zu werten sei. Der Gutschein enthält, wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung selbst erkennt, primär eine Preisinformation, ohne dass diese - wie in dem dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2000/11/0149, zu Grunde liegenden Fall - durch Hinweise auf die Qualität der angebotenen tierärztlichen Leistung sowie durch einen Hinweis auf die besondere Günstigkeit des Preises ergänzt wäre; er ist auch nicht auf eine Weise gestaltet, die als marktschreierisch zu qualifizieren wäre. Die belangte Behörde hat in diesem Punkt somit die Rechtslage verkannt.
2.3.2. Nicht gefolgt werden kann der belangten Behörde auch, soweit sie dem Beschwerdeführer (unter einem) vorwirft, durch seine Werbemaßnahmen (auch) unsachliche Werbung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes betrieben zu haben. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht behauptet, dass die Preisangaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der angebotenen Impfung unzutreffend seien, geht sie doch selbst davon aus, dass der vom Beschwerdeführer genannte Preis die unterste Grenze des Honorares bildet, das nach Punkt 1 Z. 8 des Allgemeinen Teils der tierärztlichen Honorarordnung 1997 von Tierärzten, die (wie unbestritten der Beschwerdeführer) zur Führung einer Hausapotheke berechtigt sind, noch verlangt werden darf, woraus folgt, dass eine Unterschreitung des vom Beschwerdeführer genannten Preises durch einen anderen Tierarzt ihrerseits mit der tierärztlichen Honorarordnung 1997 nicht vereinbar wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber - in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof (vgl. z.B. den Beschluss vom 27. November 2001, Zl. 4 Ob 268/01t) - der Auffassung, dass (wahre) Preiswerbung sowie Werbung in Form von Flugblättern (solche wäre im Beschwerdefall der Gutscheinwerbung vergleichbar) grundsätzlich weder unsachlich noch unwahr ist. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Gutscheinwerbung enthält im Übrigen keinerlei Vergleiche mit Honararen anderer Tierärzte und auch keine unsachliche Bewertung der Qualität der von diesen angebotenen Leistungen. Sie kann daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht als unsachliche Werbung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes qualifiziert werden. 2.3.2. Nicht gefolgt werden kann der belangten Behörde auch, soweit sie dem Beschwerdeführer (unter einem) vorwirft, durch seine Werbemaßnahmen (auch) unsachliche Werbung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Tierärztegesetzes betrieben zu haben. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht behauptet, dass die Preisangaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der angebotenen Impfung unzutreffend seien, geht sie doch selbst davon aus, dass der vom Beschwerdeführer genannte Preis die unterste Grenze des Honorares bildet, das nach Punkt 1 Ziffer 8, des Allgemeinen Teils der tierärztlichen Honorarordnung 1997 von Tierärzten, die (wie unbestritten der Beschwerdeführer) zur Führung einer Hausapotheke berechtigt sind, noch verlangt werden darf, woraus folgt, dass eine Unterschreitung des vom Beschwerdeführer genannten Preises durch einen anderen Tierarzt ihrerseits mit der tierärztlichen Honorarordnung 1997 nicht vereinbar wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber - in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof vergleiche z.B. den Beschluss vom 27. November 2001, Zl. 4 Ob 268/01t) - der Auffassung, dass (wahre) Preiswerbung sowie Werbung in Form von Flugblättern (solche wäre im Beschwerdefall der Gutscheinwerbung vergleichbar) grundsätzlich weder unsachlich noch unwahr ist. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Gutscheinwerbung enthält im Übrigen keinerlei Vergleiche mit Honararen anderer Tierärzte und auch keine unsachliche Bewertung der Qualität der von diesen angebotenen Leistungen. Sie kann daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht als unsachliche Werbung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Tierärztegesetzes qualifiziert werden.
Die belangte Behörde lässt freilich - ohne im Bescheidspruch irreführende Werbung zu erwähnen - in der Begründung des angefochtenen Bescheides durchblicken, dass sie die Unsachlichkeit der vom Beschwerdeführer durchgeführten Gutscheinwerbung primär darin erblicke, dass durch die inhaltliche Ausgestaltung des Gutscheintextes eine Irreführung der Konsumenten herbeigeführt werde. Der Gutschein suggeriere nämlich in "unsachlicher Weise", man müsse für eine derartige Leistung (Impfung) überhaupt nichts zahlen, was jedoch nicht der Fall sei und überdies als Verstoß gegen die Honorarordnung unzulässig wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch dieser rechtlichen Qualifikation, die auf den Vorwurf irreführender Werbung im Sinne des 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes abzielt, nicht zu folgen. Wie oben wiedergegeben, enthält der Gutschein die zentrale Werbebotschaft "JAHRESIMPFUNG (HUND) um ÖS 450,--". Nach dem gewöhnlichen Wortsinn dieser Werbebotschaft ist - wie es im Übrigen die belangte Behörde selbst bejaht - davon auszugehen, dass damit (nur) verheißen wird, dass der Überbringer des Gutscheines für eine Jahresimpfung für einen Hund S 450,-- zu bezahlen habe. Die von der belangten Behörde als möglich unterstellte Lesart des Gutscheins ist hingegen verfehlt. Dies zeigt schon ein Vergleich mit dem unmittelbar unter dem in Rede stehenden Gutschein angebrachten weiteren Gutschein, der im Zusammenhang mit dem Zoofachhandel des Beschwerdeführers steht. Dieser Gutschein ist als "GUTSCHEIN ÜBER ÖS 150,-- BEI KAUF EINES 15-KILO-SACKES HUNDE-/KATZENFUTTERS ..." deklariert. Während dieser zuletzt umschriebene Gutschein tatsächlich so zu verstehen ist, dass er einen Wert von S 150,-- hat (arg. "über öS 150,-"), mag er auch nicht bar abgelöst werden können, trifft dies für den anders textierten Gutschein für die Jahresimpfung ("um ös 450,-") nach dem bisher Gesagten nicht zu. Dass die im Gutschein für die Jahresimpfung enthaltene Werbebotschaft auf Grund einer Besonderheit des in Frage kommenden potenziellen Kundenkreises von diesem anders als nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch verstanden würde, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch dieser rechtlichen Qualifikation, die auf den Vorwurf irreführender Werbung im Sinne des 17 Absatz eins, des Tierärztegesetzes abzielt, nicht zu folgen. Wie oben wiedergegeben, enthält der Gutschein die zentrale Werbebotschaft "JAHRESIMPFUNG (HUND) um ÖS 450,--". Nach dem gewöhnlichen Wortsinn dieser Werbebotschaft ist - wie es im Übrigen die belangte Behörde selbst bejaht - davon auszugehen, dass damit (nur) verheißen wird, dass der Überbringer des Gutscheines für eine Jahresimpfung für einen Hund S 450,-- zu bezahlen habe. Die von der belangten Behörde als möglich unterstellte Lesart des Gutscheins ist hingegen verfehlt. Dies zeigt schon ein Vergleich mit dem unmittelbar unter dem in Rede stehenden Gutschein angebrachten weiteren Gutschein, der im Zusammenhang mit dem Zoofachhandel des Beschwerdeführers steht. Dieser Gutschein ist als "GUTSCHEIN ÜBER ÖS 150,-- BEI KAUF EINES 15-KILO-SACKES HUNDE-/KATZENFUTTERS ..." deklariert. Während dieser zuletzt umschriebene Gutschein tatsächlich so zu verstehen ist, dass er einen Wert von S 150,-- hat (arg. "über öS 150,-"), mag er auch nicht bar abgelöst werden können, trifft dies für den anders textierten Gutschein für die Jahresimpfung ("um ös 450,-") nach dem bisher Gesagten nicht zu. Dass die im Gutschein für die Jahresimpfung enthaltene Werbebotschaft auf Grund einer Besonderheit des in Frage kommenden potenziellen Kundenkreises von diesem anders als nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch verstanden würde, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
2.3.3. Die belangte Behörde hat ferner die Gutscheinwerbung des Beschwerdeführers auch als (sonst) standeswidrige Werbung im Sinn des § 17 des Tierärztegesetzes gewertet. Eine solche Qualifikation wäre grundsätzlich nicht ausgeschlossen, weil nach den bisherigen Ausführungen tierärztliche Werbung auch (bloß) standeswidrig sein und damit ein Disziplinarvergehen nach § 53 Abs. 1 des Tierärztegesetzes bilden kann, wenn sie weder unsachlich noch unwahr noch irreführend im Sinn des § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes ist. Dies wäre dann der Fall, wenn Gutscheinwerbung der Art, wie sie der Beschwerdeführer betrieben hat, nach den Grundsätzen, die sich im Berufsstand der Tierärzte Österreichs hinsichtlich der Beurteilung eines standesgemäßen Verhaltens herausgebildet haben, mit einem solchen nicht vereinbar wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 1963, Slg. Nr. 6133/A, sowie vom 13. Februar 1970, Zl. 980/69). Eine derartige Qualifikation als standeswidriges Verhalten setzt freilich mängelfreie Feststellungen über die erwähnten Grundsätze voraus (vgl. ebenfalls das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1970). Solche Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Er ist daher in diesem Punkt mit einem relevanten Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet. 2.3.3. Die belangte Behörde hat ferner die Gutscheinwerbung des Beschwerdeführers auch als (sonst) standeswidrige Werbung im Sinn des Paragraph 17, des Tierärztegesetzes gewertet. Eine solche Qualifikation wäre grundsätzlich nicht ausgeschlossen, weil nach den bisherigen Ausführungen tierärztliche Werbung auch (bloß) standeswidrig sein und damit ein Disziplinarvergehen nach Paragraph 53, Absatz eins, des Tierärztegesetzes bilden kann, wenn sie weder unsachlich noch unwahr noch irreführend im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, des Tierärztegesetzes ist. Dies wäre dann der Fall, wenn Gutscheinwerbung der Art, wie sie der Beschwerdeführer betrieben hat, nach den Grundsätzen, die sich im Berufsstand der Tierärzte Österreichs hinsichtlich der Beurteilung eines standesgemäßen Verhaltens herausgebildet haben, mit einem solchen nicht vereinbar wären vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Oktober 1963, Slg. Nr. 6133/A, sowie vom 13. Februar 1970, Zl. 980/69). Eine derartige Qualifikation als standeswidriges Verhalten setzt freilich mängelfreie Feststellungen über die erwähnten Grundsätze voraus vergleiche ebenfalls das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1970). Solche Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Er ist daher in diesem Punkt mit einem relevanten Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet.
2.4. Ebenso verhält es sich mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (auch) gegen § 21 Abs. 1 des Tierärztegesetzes verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist jeder Tierarzt in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten. Weshalb der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit durch die von ihm veranlassten Werbemaßnahmen gegen die Verpflichtung zur Einhaltung von Berufspflichten verstoßen haben sollte, bleibt jedoch unerfindlich. Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise darauf ein. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Punkt jedenfalls mit einem Begründungsmangel behaftet, wodurch er einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtmäßigkeit entzogen ist. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten haben, jeder Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 17 Abs. 1 des Tierärztegesetzes stelle jedenfalls auch einen Verstoß gegen Berufspflichten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit dar, so hätte sie die Rechtslage verkannt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann § 21 Abs. 1 des Tierärztegesetzes, der auf die berufliche Tätigkeit als Tierarzt im engeren Sinn abstellt - die besondere Verpflichtung, auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten, weist in diese Richtung -, nicht so verstanden werden, dass er eine bloße Wiederholung ohnehin speziell geregelter Verbote (wie derjenigen bestimmter Arten von Werbung) enthält. 2.4. Ebenso verhält es sich mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (auch) gegen Paragraph 21, Absatz eins, des Tierärztegesetzes verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist jeder Tierarzt in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten. Weshalb der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit durch die von ihm veranlassten Werbemaßnahmen gegen die Verpflichtung zur Einhaltung von Berufspflichten verstoßen haben sollte, bleibt jedoch unerfindlich. Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise darauf ein. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Punkt jedenfalls mit einem Begründungsmangel behaftet, wodurch er einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtmäßigkeit entzogen ist. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten haben, jeder Verstoß gegen das Werbeverbot nach Paragraph 17, Absatz eins, des Tierärztegesetzes stelle jedenfalls auch einen Verstoß gegen Berufspflichten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit dar, so hätte sie die Rechtslage verkannt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann Paragraph 21, Absatz eins, des Tierärztegesetzes, der auf die berufliche Tätigkeit als Tierarzt im engeren Sinn abstellt - die besondere Verpflichtung, auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten, weist in diese Richtung -, nicht so verstanden werden, dass er eine bloße Wiederholung ohnehin speziell geregelter Verbote (wie derjenigen bestimmter Arten von Werbung) enthält.
2.5. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er den Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens für schuldig erkennt, zur Gänze wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben. 2.5. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er den Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens für schuldig erkennt, zur Gänze wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 501.
Wien, am 25. Februar 2003