Verwaltungsgerichtshof
18.10.2001
2000/07/0097
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/07/0098
2000/07/0099
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Abfallbeseitigungsverbandes Westtirol, vertreten durch Linser & Linser, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Stadtplatz 3, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, 1.) vom 3. Juli 2000, Zl. 31 3606/39- III/1U/00-Bu, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (hg. Zl. 2000/07/0097), sowie 2.) vom 7. Juli 2000, Zl. 31 3606/46-III/1U/00-Bu (hg. Zl. 2000/07/0098), sowie 3.) vom 31. Juli 2000, Zl. 31 3606/50-III/1U/00-Gl, jeweils betreffend Berichtigung eines Bescheides (hg. Zl. 2000/07/0099), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0190, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis den damals angefochtenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 1998 betreffend die Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG wegen Vorliegens eines (sekundären) Verfahrensmangels aufgehoben. Dem Verfahren lag ein Antrag des Hauptzollamtes Innsbruck vom 11. Juni 1997 auf Feststellung gemäß Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) zu Grunde, ob nämlich das als Zwischenabdeckung in der vom Beschwerdeführer betriebenen Deponie Roppen (R.) verwendete Material (Restmüllkompost) Abfall sei und dem Altlastenbeitrag unterliege. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. September 1998 war dies (für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. März 1996) verneint worden; mit dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 1998 wurde die dagegen vom Hauptzollamt Innsbruck erhobene Berufung abgewiesen.
Entscheidungswesentlich war die Frage, ob der als Zwischenabdeckmaterial in der Deponie verwendete Restmüllkompost als Altstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG in der damals geltenden Fassung bezeichnet werden könne und diesfalls gemäß Paragraph 2, Absatz 5, ALSAG nicht als Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten habe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes habe diese entscheidungserhebliche Frage aber zum damaligen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden können. Im damals angefochtenen Bescheid sei die Annahme des hier zu beurteilenden Materials als Altstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG ausschließlich unter Hinweis auf das Vorliegen von in näher bezeichneten Ö-Normen geforderten Qualitätsanforderungen des in die Deponie R. eingebrachten Müllkompostes bejaht worden. Auch die Behörde erster Instanz habe sich in ihrer Entscheidung ausschließlich auf diese Ö-Normen bezogen, welche aber keine verbindlichen Rechtsgrundlagen darstellten, weil es sich dabei um "objektivierte", d.h. generelle Gutachten gehandelt habe. Die Behörde habe aber nicht dargetan, noch sei es offenkundig, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall zugetroffen hätten.
Als weiteren Begründungsmangel erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, dass das Gutachten des Amtssachverständigen vom 2. Juni 1998 Bedenken an der für eine zulässige Verwendung als Zwischenabdeckung einer Deponie erforderlichen Qualität dieses Materiales aufkommen habe lassen. Erst wenn feststehe, dass der in den Jahren 1991 bis März 1996 als Zwischenabdeckung für die Deponie R. verwendete Müllkompost in seiner Zusammensetzung und in der Art seiner Verwendung einem Produkt mit der Qualitätsanforderung entspreche, um zulässigerweise als Zwischenabdeckung für die Deponie R. verwendet werden zu können, könne von einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung eines Abfallstoffes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG gesprochen werden. Die Klärung dieser Frage erfordere fachkundige Ausführungen eines Sachverständigen, welcher sich bei Heranziehung einschlägiger Ö-Normen in seinem Gutachten auch damit auseinander zu setzen haben werde, ob das als Zwischenabdeckung der Deponie R. verwendete Material im hier zu beurteilenden Zeitraum den geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau (Stand der Technik) entsprochen habe. Der von der Behörde beizuziehende Sachverständige werde sich in diesem Zusammenhang auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten des Gastprofessors Dr. R. vom 18. Juli 1998 auseinander zu setzen haben.
Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, im Geltungsbereich des im Beschwerdefall anzuwendenden Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG werde der Begriff der Altstoffe nicht eingeschränkt, wie dies durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Bezug auf Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle...) erfolgt sei. Daher sei - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - von einem Altstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG auch dann auszugehen, wenn dieser als Deponiezwischenabdeckung verwendet worden sei.
Der Landeshauptmann ergänzte daraufhin sein Ermittlungsverfahren und holte ein weiteres Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. N. ein. Die Frage, ob unter Berücksichtigung der einschlägigen Ö-Normen der als Zwischenabdeckung für die Deponie R. verwendete Müllkompost den im Zeitraum 1991 bis März 1996 geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau entsprochen habe, beantwortete der Amtssachverständige dahingehend, im "Schreiben" (Gutachten) vom 2. Juni 1998 unter Punkt 1 "Qualitätsanforderungen" sei dezidiert festgehalten worden, dass die Untersuchungszeugnisse aus dem Jahr 1989 aufzeigt hätten, dass der hergestellte Müllkompost die Grenzwerte der Ö-Norm S 2022 "Gütekriterien für Müllkompost" ab 1. Juni 1989 eingehalten habe. Damit sei auch gewährleistet, dass dieses Material unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ö-Norm S 2024 neben vielen anderen Anwendungsbereichen in der Landwirtschaft auch zur Rekultivierung im Deponiebau eingesetzt werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Kompost jedoch nicht zur Rekultivierung, sondern als Zwischenabdeckmaterial verwendet worden. Anwendungsbedingungen habe es für diesen Zweck damals keine gegeben (derartige Vorgaben gebe es erst mit Erscheinen der Ö-Norm S 2202 "Anwendungsrichtlinien für Komposte" vom 1. April 1997). Trotzdem werde aus fachlicher Sicht der Einsatz von qualitativ entsprechendem Müllkompost im Deponiebau als Zwischenabdeckmaterial für zulässig angesehen.
Wenngleich "nur" Untersuchungszeugnisse aus den Jahren 1989 und 1990 vorlägen (mit beinahe identen Messwerten), könne jedoch davon ausgegangen werden, dass durch Öffentlichkeitsarbeit und effizientere Problemstoffsammlung die Qualität des erzeugten Müllkompostes für den Zeitraum 1991 bis März 1996 keinesfalls schlechter gewesen sei, als dies die Ergebnisse 1989/90 gezeigt hätten.
Der Sachverständige wurde auch aufgefordert, zum Privatgutachten von Gastprofessor Dr. R. eine Stellungnahme abzugeben; diesbezüglich verwies der Amtssachverständige auf seine Stellungnahme vom 2. Juni 1998 zu den Punkten 1 und 2 des Privatgutachtens und erklärte ergänzend zu Punkt 4 dieses Gutachtens, Müllkompost sei nicht als inertes Material zu bezeichnen. Gerade wegen der noch immer vorhandenen, geringen biologischen Aktivität seien derartige Abfälle gemäß Deponieverordnung zukünftig auf Massenabfalldeponien zu entsorgen, die über ein aktives Entgasungssystem verfügten.
Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, der im Zeitraum 1991 bis März 1996 erzeugte Müllkompost habe den Qualitätsanforderungen gemäß Ö-Norm S 2022 entsprochen und es werde die Verwendung dieses Müllkompostes als Zwischenabdeckmaterial im Deponiebau aus fachlicher Sicht begrüßt.
Nach Wahrung des Parteiengehörs zu diesem Gutachten, auf das keine Reaktion erfolgte, wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid 16. Mai 2000 (neuerlich) die Berufung des Hauptzollamtes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. September 1998 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde stellte fest, in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis einschließlich 31. März 1996 habe der Beschwerdeführer auch eine Müllkompostierung durchgeführt. Hausmüll und geringe Mengen an Klärschlamm habe man einer mechanisch-biologischen Behandlung unterzogen. Zu diesem Zweck sei zunächst eine Zwischenspeicherung und anschließend eine Zerkleinerung erfolgt. Danach seien die Abfälle nach einer Magnetabscheidung in eine Rottetrommel gelangt. Am Ende dieser Rottetrommel sei das Material gesiebt worden, die Siebreste seien in Ballenform direkt auf die Deponie gelangt, der Siebdurchgang sei in die Rottehalle transportiert und dort einem mehrmonatigen Rotteprozess unterzogen worden. Das auf diese Weise gewonnene Endprodukt sei als Zwischenabdeckung auf der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. September 1987 wasserrechtlich bewilligten Deponie verwendet worden, um insbesondere Geruchsbelästigungen zu unterbinden.
Das beschriebene Endprodukt habe den Qualitätsanforderungen gemäß Ö-Norm S 2022 "Gütekriterien für Müllkompost" entsprochen und sei damit als Zwischenabdeckung für die Deponie R. geeignet gewesen.
Diese Feststellungen stützten sich auf folgende Beweiswürdigung:
Der abfalltechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2000 auf Untersuchungsergebnisse vom 28. August 1989 sowie vom 4. Dezember 1990 jeweils der landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsstelle an der landwirtschaftlichen Landeslehranstalt in Rotholz verwiesen. Sie hätten gezeigt, dass der gegenständliche Müllkompost die Grenzwerte der Ö-Norm S 2022 "Gütekritierien für Müllkompost" eingehalten habe. Damit sei nach den schlüssigen Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen gewährleistet gewesen, dass dieses Material neben vielen anderen Anwendungsbereichen in der Landwirtschaft auch zur Rekultivierung im Deponiebau eingesetzt habe werden können. Zwar sei im gegenständlichen Fall eine Verwendung des Müllkompostes nicht zur Rekultivierung, sondern zur Zwischenabdeckung erfolgt. Der abfalltechnische Amtssachverständige habe das Material auch für diesen Zweck als geeignet beurteilt.
Die Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen stünden im Einklang mit den Ausführungen des Privatgutachters in seinen Stellungnahmen vom März 1998 und vom Juli 1998. Im Kapitel 3 der gutachterlichen Stellungnahme vom März 1998 werde ausdrücklich die Heranziehung des den Gütekriterien der Ö-Norm S 2022 entsprechenden Müllkomposts als Zwischenabdeckung auf Deponien als aus fachlicher Sicht geeignete Verwendung angeführt. Die gleiche Aussage wiederhole er im Kapitel 2 der Stellungnahme vom 18. Juli 1998. Gemäß den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen habe der vom Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis März 1996 hergestellte Müllkompost qualitativ jene Eigenschaften aufgewiesen, die für die Verwendung als Zwischenabdeckung für die Deponie R. erforderlich gewesen seien.
Aus rechtlicher Sicht ergebe sich, dass die für den betreffenden Zeitraum in Geltung stehende Begriffsbestimmung des Abfalls nach Paragraph 2, Absatz 4 und 5 ALSAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, maßgeblich sei. Zum Einwand des Hauptzollamtes, zur Zwischenabdeckung herangezogene Materialien seien als Abfall zu qualifizieren, wobei zwar nicht die grundsätzliche Eignung des Restmüllkompostes zum Abbau von Geruchsstoffen bezweifelt werde, es sich jedoch nicht um die Erstellung eines Biofilters im Sinne der Ö-Norm S 2020 gehandelt habe, sei festzuhalten, dass das zur Zwischenabdeckung herangezogene Material das Ergebnis einer mechanisch-biologischen Behandlung von Hausmüll und geringen Mengen an Klärschlamm sei. Dieser Müllkompost sei im Zeitraum von 1991 bis März 1996 auf der Deponie R. als Zwischenabdeckung verwendet worden. Der Müllkompost habe auch in qualitativer Hinsicht den Anforderungen für ein Zwischenabdeckungsmaterial entsprochen. Im gegenständlichen Fall sei daher von einem Altstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG auszugehen; der gegenständliche Müllkompost sei nicht beitragspflichtig im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG.
Dieser Bescheid wurde am 24. Mai 2000 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vorgelegt. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2000 (in seiner durch den zweit- und drittangefochtenen Bescheid berichtigten Fassung) wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Mai 2000, eingelangt im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft am 24. Mai 2000, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ersatzlos aufgehoben, weil der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden und der Inhalt des Bescheides somit rechtswidrig sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wird dies zum einen damit begründet, dass der Landeshauptmann von Tirol von falschen Beurteilungsgrundlagen ausgegangen sei, weil aus der Vorbemerkung zur Ö-Norm S 2022 "Gütekriterien für Müllkompost" eindeutig hervorgehe, dass diese Ö-Norm für den gegenständlichen Fall (Verwendung als Biofilter) nicht anwendbar sei. Dort heiße es: "Das Ziel der Kompostierung ist die Rückführung biogener Abfallstoffe in den natürlichen Stoffkreislauf (stoffliche Verwertung). Der Einsatz von Müllkompost ist vorwiegend dazu bestimmt, eine Bodenverbesserung zu erzielen ..." Die Qualitätsanforderungen dieser Ö-Norm könnten sich also nicht auf das Zwischenabdeckmaterial einer Deponie beziehen, welches angeblich den Zweck des Abbaues von Geruchsstoffen erfülle. Es gehe in diesem Fall weder um die Rückführung biogener Abfallstoffe in den natürlichen Stoffkreislauf noch um eine Bodenverbesserung. Bei Verwendung von Materialien als Biofilter sei es nicht ausreichend, das Material einfach auf die Geruchsquelle aufzubringen. Für eine optimale Funktionsweise müssten zum Einen allgemeine, mechanische und mikrobiologische Anforderungen vergleiche , auch Ö-Norm S 2020 "Biofiltermaterialien auf Kompostbasis") und zum Anderen bestimmte Betriebsparameter, wie beispielsweise Wassergehalt und Temperatur eingehalten werden. Einerseits könne Restmüllkompost, der als Zwischenschicht in einer Deponie aufgebracht werde, zwar zu einer Geruchsminderung beitragen, andererseits aber auch neue, zum Teil geruchslose Emissionen verursachen.
Weil der Landeshauptmann von Tirol von falschen Beurteilungsgrundlagen ausgegangen sei, hätte er bei Nichtberücksichtigung der Ö-Norm S 2022 (auch im Hinblick darauf, dass die Ö-Norm als generelles Gutachten anzusehen sei) zu einem anderen Ergebnis kommen können. Der Bescheid sei daher wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben. Der Landeshauptmann werde das Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der richtigen Beurteilungsgrundlagen fortzusetzen haben.
Zum anderen begründete die belangte Behörde die Aufhebung des Berufungsbescheides damit, dass weder die gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen zum Bescheidinhalt gemacht noch im Volltext wiedergegeben worden seien. Es sei überhaupt nur eine sehr kursorische Erwähnung der gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2000 erfolgt. Hier handle es sich nach Auffassung der Berufungsbehörde (gemeint wohl: der Aufsichtsbehörde) um einen Verfahrensmangel, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. November 1999, der ausdrücklich auf das Erfordernis einer Auseinandersetzung des Amtssachverständigen damit, ob das als Zwischenabdeckung der Deponie R. verwendete Material im hier zu beurteilenden Zeitraum den geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau entsprochen habe, hinweise. Eine Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik zum Beurteilungszeitraum sei überhaupt nicht erfolgt. Der Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2000 wurde der erstangefochtene Bescheid hinsichtlich des Datums und der Geschäftszahl des aufzuhebenden Bescheides sowie hinsichtlich des Datums des Einlangens bei der belangten Behörde korrigiert. In der Begründung dieses Bescheides wird auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG und darauf verwiesen, dass es sich hier um eine einem Schreibfehler gleichzuhaltende Unrichtigkeit des erstangefochtenen Bescheides gehandelt habe.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde der erstangefochtene Bescheid schließlich neuerlich korrigiert, indem die ursprünglich im Spruch enthaltene Wortfolge "der Bezirkshauptmann (gemeint wohl: der Bezirkshauptmannschaft) Imst" durch die Wortfolge "des Landeshauptmannes von Tirol" ersetzt wurde.
Auch dieser Bescheid stützt sich in seiner Begründung auf das Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der (jeweils) Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerde gegen die zweit- und drittangefochtenen
Bescheide:
Nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/04/0018, u.a.). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152).
Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Berichtigungsbefugnis des Paragraph 62, Absatz 4, AVG umfasse nicht die Befugnis zur Änderung des Spruches, so übersieht er, dass zwar eine Berichtigung überall dort ausgeschlossen ist, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides bewirkt, dass es aber hingegen geradezu ihr Zweck ist, den Wortlaut des Bescheides (auch im Spruch) von jenen textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen.
Aus der Begründung des erstangefochtenen Bescheides geht nun unzweifelhaft hervor, welchen Bescheid die belangte Behörde ihrer Prüfung unterzog und nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG beheben wollte. Die falsche Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides im Spruch des erstangefochtenen Bescheides in dessen ursprünglicher Fassung stellt somit eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit dar und war daher einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich.
Soweit sich die Beschwerde gegen die zweit- und drittangefochtenen Bescheide richtet, war sie daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:
Der erstangefochtene Bescheid war in seiner berichtigten Fassung einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu unterziehen. Einem Berichtigungsbescheid kommt nämlich nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152, sowie vom 21. Februar 1995, Zl. 95/07/0010).
Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses erweisen sich aber die Beschwerdeausführungen unter Punkt 1. der Beschwerde, soweit sie sich auf den erstangefochtenen Bescheid beziehen, als verfehlt, liegt doch der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des erstangefochtenen Bescheides in dessen berichtigter Fassung gerade wegen der erfolgten Berichtigungen nicht vor.
Nach Paragraph 10, ALSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen: