Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Geschäftszahl

2000/03/0336

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des R in Triftern, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Juni 2000, Zl. UVS- 5/10642/6-2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Juni 2000 die von der P GmbH erhobene Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 21. Juli 1999, mit dem der Beschwerdeführer einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 schuldig erkannt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei die P GmbH, die anlässlich der Erhebung der Berufung ein Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, aufgefordert worden, das Vorliegen einer Vollmacht zur Einbringung der Berufung nachzuweisen. Die P GmbH habe daraufhin keine Vollmacht vorgelegt, sondern mitgeteilt, die Berufung sei im Beisein des Beschwerdeführers erstellt worden. Der Beschwerdeführer sei bei der P GmbH nicht mehr beschäftigt, sein Wohnsitz bzw. sein Aufenthalt seien nicht bekannt. Die belangte Behörde habe versucht, den Beschwerdeführer zur Vorlage einer Vollmacht aufzufordern. Dies sei jedoch daran gescheitert, dass die Aufforderung mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" rückgemittelt worden sei und eine neue Zustelladresse des Beschwerdeführers nicht habe ermittelt werden können. Da die Berufung vom Beschwerdeführer weder unterfertigt worden sei, noch die Berufungswerberin darin auf ein Vollmachtsverhältnis zwischen der P GmbH und dem Beschwerdeführer hingewiesen habe und eine Vollmacht auch nicht vorgelegt worden sei, sei die Berufung der P GmbH zuzurechnen und mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Mit dem Vorbringen, der Berufungsschriftsatz sei im Beisein des Beschwerdeführers erstellt worden, werde eine Bevollmächtigung weder behauptet noch bewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist zunächst auf die ständige hg. Judikatur hinzuweisen, wonach demjenigen, der behauptet, die belangte Behörde habe eine Berufung unrichtigerweise nicht ihm, sondern einer anderen Person zugerechnet und deshalb zurückgewiesen, das Recht zusteht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A).

Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig, sie ist aber nicht begründet. Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, die Berufung sei zwar auf dem Briefpapier der P GmbH erhoben worden, allerdings ausdrücklich nicht nur namens der P GmbH, sondern auch "namens" des Beschwerdeführers. Es sei in einem weiteren Schreiben eidesstattlich bestätigt worden, dass die Berufung mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers verfasst worden sei; eine Unterschrift durch den Beschwerdeführer sei zwar unterblieben, eine vergessene Unterschrift sei aber allenfalls ein Formmangel. Die belangte Behörde habe sich verfehlterweise an die P GmbH gewandt, um eine Verbesserung des allfälligen Vollmachtsmangels zu erreichen. Richtigerweise hätte sie sich an den Beschwerdeführer wenden und ihn auffordern müssen, die vorliegenden Mängel des Berufungsschriftsatzes zu beheben. Ein tauglicher Versuch, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Aufforderung zuzustellen, sei allerdings nicht vorgenommen worden.

Nach dem Beschwerdevorbringen wurde die in Rede stehende Berufung "namens der P und Herrn R" erhoben und es wies der Berufungsschriftsatz einen Firmenstempel der P GmbH und eine "nicht einfach lesbare" Unterschrift auf, die - unbestrittenermaßen - nicht vom Beschwerdeführer stammte. Davon ausgehend erweist sich die Auffassung, dieser Schriftsatz - möge er auch im Beisein und mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers verfasst worden sein - bringe aus objektiver Sicht eindeutig zum Ausdruck, es werde "namens", also für den Beschwerdeführer Berufung erhoben und zwar von der P GmbH, die solcherart nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für den Beschwerdeführer aufgetreten sei, nicht als unschlüssig.

Nun können sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Einschreiten ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann die Behörde - im Falle von Mängeln schriftlicher Eingaben - dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen vergleiche VwSlg. Nr. 11.633/A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 303 f, referierte hg. Judikatur).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war daher die Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht nicht an ihn, sondern an die für ihn einschreitende P GmbH zu richten. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ansicht auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Slg. Nr. 11.633/A/ hinweist, übersieht er, dass diesem Erkenntnis der Fall zu Grunde lag, in dem eine Eingabe von einer zur Vertretung in einem Verwaltungsverfahren nicht befugten Person (nach der damals geltenden Rechtslage waren juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG zur Vertretung in einem Verwaltungsverfahren nicht befugt) eingebracht worden war. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschwerdeführer einschreitende P GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG vorzulegen. Da die P GmbH eine Vollmacht des Beschwerdeführers trotz dieser Aufforderung unbestrittenermaßen nicht vorgelegt hat, wurde die Berufung zu Recht ihr und nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet und mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2000