Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
99/16/0386
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Dr. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Habsburgergasse 6-8, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 9. September 1999, Zl. MD-VfR-D5/99, betreffend Aussetzung der Entscheidung über die in einer Getränkesteuerangelegenheit erhobene Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 216, WAO die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 4, Referat 7 vom 1. Oktober 1998, Zl. MA 4/7-3251/98, ausgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Rückerstattung einer EG-widrig erhobenen Abgabe (hier: Getränkesteuer)" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).
Nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid u.a. nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) zu überprüfen.
Nach der hg. Judikatur ist ein in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche dazu die bei Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, Seite 67 FN 45 angeführte hg. Judikatur).
Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0012, VwSlg. 11.525/A) wird durch den Beschwerdepunkt der Prüfrahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche dazu auch die bei Steiner a.a.O. Seite 65 FN 20 angeführte jüngere hg. Judikatur).
Da im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid lediglich die Aussetzung der Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung ausgesprochen, keineswegs aber im Ergebnis die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rückerstattung der Getränkesteuerbeträge verweigert hat, ergibt sich bereits aus der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls in jenem Recht, dass sie in der Beschwerde als verletzt bezeichnet, nicht verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 25. November 1999