Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1999

Geschäftszahl

99/11/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J in O, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Jänner 1999, Zl. 8-70 Fi 3/3-98, betreffend Kosten von Maßnahmen und Untersuchungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20. November 1998 wurde gemäß Paragraph 26 b, des Fleischuntersuchungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins bis 3 der Rückstandskontrollverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997, der - näher bezeichnete - Schweinebestand des Beschwerdeführers gesperrt. Unter Punkt 6 der "Auflagen" wurde ausgesprochen, dass "die Kosten für die Probenentnahme, die Kennzeichnung der Tiere und die Untersuchung auf Rückstände" vom Beschwerdeführer zu tragen seien.

In der Begründung dieses Bescheides wird zu dieser Kostenentscheidung ausgeführt, es sei unwesentlich, ob die Entscheidung über die Kosten "im Spruchtext selbst oder in den Auflagen enthalten ist", weil auch die Auflagen Teil des Spruches seien.

Gegen diese Kostenentscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die es der Behörde gestatten würde, die Kosten der vorgeschriebenen Maßnahmen auf ihn zu überwälzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, Grundlage für den Kostenausspruch sei Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG. Die notwendige Kennzeichnung der Tiere und die Kontrollen seien vom Beschwerdeführer verschuldet worden, weil er Arzneimittel vorschriftswidrig angewendet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise deren kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die in der Gegenschrift dargelegte Auffassung der belangten Behörde, der Inhalt des angefochtenen Bescheides könne den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen, weil der oben umschriebene Kostenausspruch bloßen Hinweischarakter habe und erst ein konkreter Leistungsbescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen könne, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der oben wiedergegebene Kostenausspruch hat insofern normativen Charakter, als damit über die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für bestimmte Maßnahmen - unzulässigerweise - dem Grunde nach abgesprochen wird. Dadurch kann aber der Beschwerdeführer - auch wenn es sich bei dem angefochtenen Bescheid um keinen Leistungsbescheid handelt - in seinen Rechten verletzt werden, weil dadurch seine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach verbindlich festgestellt wird.

Die vorliegende Beschwerde ist daher entgegen der Auffassung

der belangten Behörde nicht zurückzuweisen.

Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG lauten wie folgt:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

  1. Absatz 2Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind."

Eine bescheidmäßige Verpflichtung zum Auslagenersatz nach Paragraph 76, Absatz eins, oder 2 AVG kann nur der Behörde bereits erwachsene, ziffernmäßig bestimmte Auslagen zum Inhalt haben vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0259, und vom 17. Mai 1993, Zl. 90/10/0058). Die Bestimmungen über die Kostentragung (Paragraph 59, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 74, ff AVG) lassen eine Feststellung der Kostentragungspflicht dem Grunde nach nicht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1994, Zl. 90/06/0193). Der angefochtene Bescheid enthält eine solche Entscheidung und ist daher rechtswidrig.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 12. April 1999