Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2001

Geschäftszahl

98/18/0265

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A K, (geb. 8.11.1972), vertreten durch Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. März 1998, Zl. St 16/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. März 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 37, und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Der Beschwerdeführer lebe laut seinen eigenen Angaben seit 1980 im Bundesgebiet. Zurzeit verfüge er über einen unbefristeten Sichtvermerk. Während seines Aufenthalts sei er bereits mehrmals wegen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig wie folgt verurteilt worden:

"1. LG Linz 30 EVr 1128/95 Hv 74/95 vom 11.8.1995 rk. 11.8.1995 Paragraphen 146, 147 /, 2, 148, 127 und 229 /, eins StGB 6 M. Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 J.

Zu LG Linz 30 EVr 1128/95 Hv 74/95 rk. 11.8.1995 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 J. LG Linz 30 EVr 2481/95/B vom 7.6.1996.

2. LG Linz 30 EVr 2481/95 Hv 183/95 vom 7.6.1996 rk. 7.6.1996 Paragraphen 287 /, eins, (125, 126 Absatz eins /, 7, 107 /, 2,) 127 StGB 360 Tags. zu je 30 S (10.800 S) im NEF 180 T. Freistr. Vollzugsdatum 7.1.1997.

3. LG Linz 28 EVr 2286/96 Hv 119/97 vom 20.12.1996 rk. 10.11.1997 Paragraphen 146, 147 /, 2, 148, 133 /, eins und 125 StGB 1 M. Freistr. 11 M Freistr. bedingt, Probezeit 3 J.

4. LG Linz 28 EVr 382/97 Hv 168/97 vom 19.12.1997 rk. 19.12.1997 Paragraphen 146, 148, 1. Fall und 153 Absatz eins, und 2 1. Fall StGB 7 M. Freistr."

Weiters scheine im Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz folgende Vormerkung auf: "S ... Paragraph 81, Absatz eins, SPG 28.6.1996 S 2.000,-

-".

In den niederschriftlichen Einvernahmen vom 18. Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in der Türkei lediglich seinen Militärdienst abgeleistet hätte. Seine ganze Familie, auch seine Ehefrau und sein Sohn würden in Linz leben. Er hätte auch immer gearbeitet. Vom 8. Februar bis September 1997 hätte er seine Alkoholprobleme bzw. seine Spielsucht in der Türkei ärztlich behandeln lassen. Er wäre in Österreich aufgewachsen und hätte hier die Volksschule und Hauptschule besucht, auch ein Jahr Berufsschule. Da er sehr früh geheiratet hätte, hätten seine Ehefrau und er auch mit seiner Lehrlingsentschädigung in der Höhe von S 2.000,-- nicht leben können. Aus diesem Grund hätte er die Lehre abgebrochen und anschließend bei einer näher genannten Firma als Kunststoffverarbeiter zu arbeiten begonnen. Dort hätte er ca. ein Jahr gearbeitet. Anschließend hätte er für ein oder zwei Monate Arbeitslosengeld bezogen. Dann hätte er bei den verschiedensten Firmen gearbeitet, wobei er zwischendurch immer wieder kurzfristig Arbeitslosengeld bezogen hätte. Im November 1996 wäre er in Untersuchungshaft genommen worden. Anschließend hätte er sich freiwillig wegen seiner Alkoholprobleme in das Trauner Genesungsheim begeben. Am 8. Februar 1997 wäre er dann in die Türkei gefahren, wo er sich ebenfalls hätte behandeln lassen. Der Beschwerdeführer würde allerdings noch wegen einer Nervenkrankheit behandelt werden. Zu seinen Verurteilungen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die zu Grunde liegenden Straftaten lediglich auf Grund seines Alkoholproblems und seiner Spielsucht begangen hätte. Seine Probleme wären jedoch mittlerweile beseitigt. Nach seiner Haftentlassung könnte er wieder in Linz bei seiner Ehefrau und seinem Sohn bzw. seinen Eltern wohnen. Bei der "GEG" wäre er als Wohnungssuchender gemeldet. Nach seiner Haftentlassung würde er sich unverzüglich wieder um eine geregelte Arbeit bemühen. Einen Teil des Schadens, den er verursacht hätte, hätte er bereits wieder gut gemacht. Auch bezüglich des Restes würde er sich bemühen, diesen wieder gut zu machen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine vorherigen Angaben wiederholt und ausgeführt, dass er keinen Bezug mehr zur Türkei hätte. Er würde "diese Sprache" (wohl: die dort gesprochene Sprache) schlecht sprechen, da er sich praktisch seit seinem 7. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhielte.

Die belangte Behörde habe erwogen: Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG sei schon insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen "(Paragraph 146, bzw. 147 StGB)" rechtskräftig verurteilt worden sei. Zweifelsohne werde vor dem Hintergrund seiner bereits geschilderten persönlichen und familiären Situation durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in beträchtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dies umso mehr, als er sich doch bereits langjährig im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und seinem Kind aufhalte und hier auch größtenteils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dementsprechend sei ihm auch eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen. Eine vollständige Integration sei ihm jedoch im beruflichen Bereich noch nicht gelungen. Dies schon deshalb nicht, da er doch "eine relativ hohe Fluktuationsrate in diesem Bereich" aufweise. Auch sei dem Beschwerdeführer trotz seiner hohen persönlichen und familiären Integration die Integration im sozialen Bereich noch nicht gelungen, was nicht zuletzt durch seine "ständigen Straftaten", welche letztlich zu den angeführten gerichtlichen Verurteilungen geführt hätten, belegt sei. Aus der Höhe der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe "(7 Monate unbedingt)" sowie aus der Vielzahl der Gesetzesbestimmungen, die der Beschwerdeführer übertreten habe, sei zu ersehen, dass der Unwert der diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen vom Gericht "enorm hoch" eingestuft worden sei. Schon deshalb sei nicht nur die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. dringend geboten. Auch aus der Tatsache, dass weder "ständige" rechtskräftige Verurteilungen noch eine behördliche Ermahnung ausgereicht hätten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sei zu ersehen, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet "doch ein erhebliches Sicherheitsrisiko" darstelle bzw. die öffentliche Ordnung und Sicherheit eminent gefährdet sei. Auch sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung des Betrugs bereits in qualifizierter Form begangen habe. Zuletzt sei auch seine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG zu beachten.

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, FrG. Daran vermöge auch sein Hinweis darauf, dass er nunmehr sein Alkoholproblem bzw. sein Problem mit seiner Spielsucht beseitigt hätte, nichts zu ändern, zumal dies keine absolute Gewähr dafür sei, dass sich der Beschwerdeführer in Hinkunft an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, FrG sei die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer, wie unter Punkt 4 der oben genannten Verurteilungen angeführt, bereits zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt worden sei. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG sei die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht von klein auf im Inland aufgewachsen sei. Entsprechend "der Regierungsvorlage" sei unter "von klein auf im Inland aufgewachsen" zu verstehen, dass jemand seit Geburt bzw. seit spätestens seinem zweiten oder dritten Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig sei. Der Beschwerdeführer halte sich jedoch erst seit dem 7. bzw.

8. Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG sei die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht unzulässig, da als maßgeblicher Sachverhalt entsprechend dieser Bestimmung von der belangten Behörde seine beiden letzten Verurteilungen des Landesgerichtes Linz "(Pkt 3 und 4 der oben angeführten Auflistung)" betrachtet werde. Diese beiden Verurteilungen hätten der Schwere nach die Einleitung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen ausgelöst. Jedoch selbst vor diesem maßgeblichen Sachverhalt sei der Beschwerdeführer bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb ihm auch entsprechend Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht hätte verliehen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens mit, dass die Verwaltungsakten dem Verfassungsgerichtshof auf Grund einer dort eingebrachten Beschwerde übermittelt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof übermittelte die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof, nachdem er die bei ihm eingebrachte Beschwerde abgelehnt hatte.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat - bei ihrer Beurteilung zu Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG vergleiche Seite 8 des angefochtenen Bescheides) - klar zum Ausdruck gebracht, dass sie dem vorliegenden Aufenthaltsverbot als maßgeblichen Sachverhalt die Straftaten des Beschwerdeführers, die zu seinen beiden Verurteilungen vom 20. Dezember 1996 und 19. Dezember 1997 geführt haben, zu Grunde gelegt hat. Im Hinblick auf diese beiden Verurteilungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG (vierter Fall) erfüllt sei, entgegen der Beschwerde keinen Bedenken. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ist auch die Auffassung der belangten Behörde, es sei wegen des diesen beiden Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens auch die im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht als rechtsirrig zu erkennen.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde unter anderem gegen die von der belangten Behörde im Grund des Paragraph 37, FrG vorgenommene Beurteilung. Damit hat die Beschwerde - im Ergebnis - Erfolg.

Der Beschwerdeführer weist sehr schwerwiegende persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich auf: Er hält sich schon sehr lange - nach seinen von der Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben seit dem Jahr 1980, somit seit etwa achtzehn Jahren - in Österreich auf, wobei er diesen Aufenthalt lediglich für die Dauer des Militärdienstes und für die Behandlung im Jahr 1997 vergleiche oben römisch eins.1.) unterbrochen hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügte der Beschwerdeführer unbestritten über einen unbefristeten Sichtvermerk, weiters gibt es vorliegend keinen Hinweis darauf, dass sein inländischer Aufenthalt jemals unrechtmäßig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach dem angefochtenen Bescheid - ebenfalls unstrittig - die Volksschule, die Hauptschule und ein Jahr lang die Berufsschule besucht. Ferner lebt er unbestritten mit seiner Ehefrau zusammen, wobei sein Berufungsvorbringen, dass er seine Ehe im Jahr 1990 geschlossen habe vergleiche , Blatt 96 der vorgelegten Verwaltungsakten), von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde. Zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau lebt unbestritten auch das gemeinsame (nach der Berufung: etwa fünfjährige) Kind. Nach den Feststellungen im bekämpften Bescheid ist der Beschwerdeführer auch größtenteils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Diesen sehr schwerwiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ist im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, und Absatz 2, FrG die Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen durch den weiteren Aufenthalt in Österreich gegenüber zu stellen. Bei der Beurteilung dieser in Ansehung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gegebenen Gefährdung ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers abzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0097). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers aber jeweils nur den Tatbestand des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafe festgestellt. Feststellungen über die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen fehlen zur Gänze. Dies bewirkt, dass die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten (Paragraph 37, Absatz eins, FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit.), für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar ist, zumal nicht bereits aus der Art und Häufigkeit der Delikte im Zusammenhang mit den verhängten Strafen von vornherein ersichtlich ist, dass die Abwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen müsste.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 20. Februar 2001