Verwaltungsgerichtshof
29.05.1998
98/02/0179
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des P in Diepoldsau (Schweiz) vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Eisengasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. März 1998, Zl. 1-0071/98/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der ersten Instanz wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt einen näher umschriebenen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Behörde erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe).
Die belangte Behörde (Kammer) gab der Berufung in der Schuldfrage keine Folge und bestätigte insoweit den vor ihr angefochtenen Bescheid; sie setzte jedoch die verhängte Strafe auf S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) herab.
In seiner dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde eine Präzisierung des Alkoholgehaltes im Spruch nicht vorgenommen habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse aber zumindest angeführt werden, ob eine Alkoholisierung von 0,8 %o oder mehr gegeben gewesen sei. Ein entsprechender Ausspruch sei bereits von der Behörde erster Instanz unterlassen worden, weshalb auch Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Dem entgegen hat die belangte Behörde zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Nach dieser ist das Ergebnis des bei einer Atemluftprobe mit einem Alkomatgerät festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung kein Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muß vergleiche nur das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0370, mit weiteren Nachweisen). Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist nämlich nur das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Verurteilung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO aussprechendes Straferkenntnis offen läßt, welcher, 0,8 %o übersteigende Blutalkoholwert erreicht wurde, sondern nur feststellt, daß jedenfalls der Lenker durch Alkoholeinwirkung fahruntauglich war, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter Nr. 120 abgedruckte hg. Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, StVO). Der Verwaltungsgerichtshof kann davon ausgehend im Beschwerdefall auch nicht erkennen, warum die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Anführung eines (nicht erforderlichen) Spruchbestandteiles eine Verfolgungsverjährung hätte bewirken können.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.