Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

97/14/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des X-Vereines in S, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 22. Juli 1997, Zl RV/32/03-10/Zi/97, betreffend Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob dem beschwerdeführenden Verein die Einreichung von Abgabenerklärungen hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für 1995 möglich und zumutbar war. Der beschwerdeführende Verein verneint dies, weshalb seiner Ansicht nach die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung dieser Leistung unzulässig gewesen sei. Die belangte Behörde bejaht diese Frage mit dem angefochtenen Bescheid, mit welchem eine Berufung gegen die in Höhe von S 1.000,-- festgesetzte Zwangsstrafe abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Der beschwerdeführende Verein behauptet in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, es sei ihm unmöglich und unzumutbar gewesen, die verlangte Leistung zu erbringen, weil für ihn eine gesetzliche Verpflichtung hiezu nicht bestehe.

Mit diesem Vorbringen übersieht der beschwerdeführende Verein, daß gemäß Paragraph 133, Absatz eins, BAO unter anderem zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Da der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde am 18. Dezember 1995 Erklärungsvordrucke betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 zugeschickt erhalten hatte, erweist sich damit sowohl der Beschwerdevorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch der Vorwurf einer dahin vorgetragenen Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde verabsäumt habe, die Vorfrage zu lösen, ob eine Abgabepflicht für ihn überhaupt bestehe, als verfehlt, weil es bei der aufgezeigten Rechtslage für die Frage der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen bei Zusendung von entsprechenden Formularen gar nicht darauf ankommt, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht.

Hinsichtlich der in der Beschwerde auch behaupteten Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Einreichung von Abgabenerklärungen wegen behaupteterweise mangelhafter Gewährung von Akteneinsicht und wegen behaupteter Befangenheit von Organwaltern des Finanzamtes wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf das gegenüber dem Präsidenten des beschwerdeführenden Vereines ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag, 97/14/0121, verwiesen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat ergehen konnte.