Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
97/13/0163
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Hans Frieders, Dr. Christian Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Juli 1997, Zl. GA 8 - 2162/93, betreffend Haftung für Lohnsteuer, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1992 unterzog das Finanzamt aufgrund einer den Zeitraum 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1990 umfassenden Lohnsteuerprüfung (Prüfungsbericht vom 24. Jänner 1992) die seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 1990 steuerfrei ausbezahlten Schmutzzulagen in Höhe von monatlich S 3.500,-- je Arbeitnehmer, deren Aufgabenbereich das Auswechseln und Entsorgen mobiler WC-Anlagen darstellte, der Besteuerung.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 3. März 1992 verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß die eine Schmutzzulage erhaltenden Mitarbeiter fast ausschließlich zu verschmutzenden Tätigkeiten (Fäkalien) und gefährlichen Tätigkeiten (Chemikalien) eingesetzt würden und sich deshalb stundenweise Aufzeichnungen über deren Arbeiten erübrigten. Eine schmutz- und gestankreichere Arbeit als das Entleeren und Reinigen von Klosettanlagen sowie deren Befüllung mit frischer Chemie sei wohl nicht vorstellbar.
Mit Berufungvorentscheidung vom 2. Dezember 1992 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1992 beantragte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1997 gab die belangte Behörde der Berufung unter Hinweis auf einen am 21. September 1993 durchgeführten Lokalaugenschein teilweise Folge und berichtigte die Lohnsteuernachforderung von S 18.480,-- auf S 13.142,--.
Die "Sachverhaltsfeststellungen" des erwähnten Lokalaugenscheines werden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben:
" ... Tätigkeitsbeschreibung:
Datum Uhrzeit Fahrzeit Reinigung
21.9.1993 8h10-8h20 10 min
8h20-8h27 7 min
8h27-8h42 15 min
8h42-8h51 9 min
8h51-9h11 20 min
9h11-9h18 7 min
9h18-9h22 4 min
9h22-9h31 9 min
9h31-9h37 6 min
9h37-9h42 5 min
durchschnittliche Arbeitszeit pro Kabine: 7 min.
Lt. Herrn Z. werden durchschnittlich 15 Klosettanlagen täglich gewartet.
Es ergibt sich somit eine effektive zulagenbegründende Arbeitszeit von 1 h 45.
Unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände, die zu einer Erschwernis führen, wie z.B. Entsorgung, Reinigungsarbeiten im Betrieb, Aufbereitung der Chemikalienlösung, unterschiedlich starke Verunreinigung der Anlagen scheint als Obergrenze die Berücksichtigung von 3 Stunden täglich gerechtfertigt. Dies
entspricht rund 65 Arbeitsstunden pro Monat ... Dieses Ausmaß
entspricht rund 38 % der gesamten Arbeitszeit."
Es unterliege - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - keinem Zweifel, daß die Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen mit einer außerordentlichen Erschwernis verbunden sei. Aus dem Bericht über den Lokalaugenschein gehe aber hervor, daß die unter außerordentlich erschwerenden Bedingungen tätigen Arbeitnehmer derartige Arbeiten nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich erfüllten, sondern zu einem nicht unbeträchtlichen Teil Tätigkeiten verrichteten, die allgemein üblichen Arbeitsbedingungen entsprächen, "wie dies etwa für die Hin- und Rückfahrten zu den einzelnen Einsatzorten zutrifft". Damit wären aber Zeitaufzeichnungen über die im einzelnen geleisteten Arbeiten erforderlich gewesen. Da diese fehlten, habe das Finanzamt Erhebungen über das zeitliche Ausmaß der "vorliegenden außerordentlichen Erschwernis" angestellt. Hiebei seien Fahrzeiten festgestellt worden, die "jedenfalls im Verhältnis zu den unter erschwerten Bedingungen erfolgenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten ein nicht unbeträchtliches Ausmaß darstellen, weshalb es - selbst wenn man gewisse Unschärfen einer zeitlich punktuellen Erhebung einräumt - der gegebenen Sachlage entspricht, bei einer durchschnittlichen monatlichen Dienstzeit von 173 Stunden, die im Fahrbetrieb erbrachten Arbeitszeiten mit 50 % dieser Dienstzeit anzusetzen und eine steuerfreie Zulage im Ausmaß von 15 % zu berücksichtigen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis insgesamt S 4.940,-- monatlich (S 1.140,-- wöchentlich, S 190,-- täglich) steuerfrei.
Gemäß Absatz 5, leg. cit. sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung für Schmutz- und Erschwerniszulagen ist u.a., daß der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken oder im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Der Arbeitnehmer muß also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis darstellen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1994, 91/14/0057, m.w.N.).
Mit den - an sich zutreffenden - Ausführungen in der Gegenschrift, wonach für die Erlangung der in Rede stehenden Begünstigungen ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit überwiegend mit den zulagenbegründenden Arbeiten betraut sein müsse, gerät die belangte Behörde insofern in Widerspruch mit ihrer eigenen Entscheidung, als sie in dieser nur 50 % der Arbeitszeit unter den Bedingungen des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 geleistet ansah. Wegen des fehlenden "Überwiegens" hätte somit die begünstigte Besteuerung des Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1978 überhaupt nicht Platz greifen dürfen. Dieses offenbar auch nicht den Intentionen der belangten Behörde entsprechende Ergebnis wäre allerdings Resultat einer Gesetzesauslegung, die dem Sinn der strittigen Bestimmung nicht gerecht würde. Daß die eigentliche (Reinigungs-)Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin unter erschwerenden und verschmutzenden Bedingungen im Sinn des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 stattfand, wird von der belangten Behörde
Es steht der belangten Behörde zwar grundsätzlich auch zu, die Angemessenheit einer gewährten Zulage nach Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 zu überprüfen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 17. Februar 1988, 85/13/0177). Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Kürzung auf eine "steuerfreie Zulage von 15 %" entbehrt allerdings jeder Begründung. Eine dem angefochtenen Bescheid fehlende Begründung kann in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden vergleiche z.B. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533; im übrigen ist dem dort angesprochenen Aktenvermerk vom 17. November 1993 über eine Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht eindeutig zu entnehmen, dieser hätte sich mit der von der Behörde vorgeschlagenen Berechnung der Zulagen auf Basis einer Kürzung auf 15 % der laufenden Bezüge einverstanden erklärt).
Der angefochtene Bescheid war sohin insgesamt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.