Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Geschäftszahl

97/06/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schrefler-König, in der Beschwerdesache 1.) des Werner Veith und 2.) der Hannelore Veith, beide in Graz, vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher & Partner, Rechtsanwaltssozietät in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Gemeinderat der Stadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Rückerstattung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Kanalgesetz 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Berufungskommission hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 1. Dezember 1997, Zl. A 17 - K - 13.279/1995 - 6, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Mit 1. September 1995 trat das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, gemäß dessen Paragraph 120, in Kraft. Gemäß Paragraph 119, Absatz 2, dieses Gesetzes sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt die Ausnahme, daß über Berufungen in erster Instanz anhängiger Verfahren die Berufungskommission entscheidet.

Die Berufungskommission ist der Auffassung, daß ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hätte eingebracht werden müssen.

Mit diesem Vorbringen ist die Berufungskommission nicht im Recht. Die angeführte Ausnahme für die Stadt Graz betrifft Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, dem 1. September 1995, noch in erster Instanz anhängig waren. Bei dem vorliegenden Bauverfahren, in dem der erstinstanzliche Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz den Beschwerdeführern am 9. Mai 1995 zugestellt worden war und die Beschwerdeführer am 22. Mai 1995 die Berufung bei der Behörde erster Instanz eingebracht haben, handelt es sich nicht um einen solchen Fall, bei dem das erstinstanzliche Verfahren noch am 1. September 1995 anhängig war. Gemäß dem ersten Satz des Paragraph 119, Absatz 2, leg. cit. war daher das Bauverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen (insbesondere der Steiermärkischen Bauordnung 1968) zu Ende zu führen.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Steiermärkische Bauordnung 1968 in der Stammfassung ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat. Gegen Bescheide der Behörde erster Instanz kann gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Steiermärkische Bauordnung 1968 die Berufung an den Gemeinderat eingebracht werden. Gemäß der Steiermärkischen Bauordnung 1968 war daher zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zuständig, der auch in der Säumnisbeschwerde zutreffend als belangte Behörde bezeichnet war. Es liegt hier nicht die Situation vor, die dem hg. Beschluß vom 27. November 1997, Zl. 96/12/0271, zugrundelag.