Verwaltungsgerichtshof
20.03.1996
96/21/0213
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S, derzeit in der Justizanstalt Sonnberg, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. November 1995, Zl. Fr 2278/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11. Oktober 1995, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von 48 Stunden gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FrG zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 70, Absatz 3, FrG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - gerade noch als solche erkennbare - verbundene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, FrG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FrG ist gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes eine Berufung nicht zulässig.
Aufgrund dieser Bestimmung hat die belangte Behörde die Berufung zutreffend als unzulässig erkannt und sie daher zurückgewiesen. Ebenso ist die Auffassung der belangten Behörde, daß durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Behörde erster Rechtsstufe ein unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig wird, richtig. Eine solche unrichtige Rechtsmittelbelehrung wäre im Falle eines darauf gestützten Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG von Bedeutung gewesen.
Der Umstand, daß die Behörde erster Rechtsstufe den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ändert nichts am Rechtsmittelausschluß des Paragraph 70, Absatz 3, FrG. Verfahrensrechtliche Bescheide, wie hier die Zurückweisung eines Antrages, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Instanzenzuges - mangels abweichender gesetzlicher Anordnung (was hier der Fall ist) - denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit (der Sache) maßgebend sind vergleiche etwa die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, auf Seite 589 unter E 28 bis 31 zitierten Entscheidungen).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde und des vorgelegten Bescheides erkennen lassen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.