Verwaltungsgerichtshof
11.09.1996
96/20/0438
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. April 1996, Zl. Wa-101/96, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 20. Februar 1996 keine Folge. Indem sie aussprach, daß sich das von der Behörde erster Instanz verhängte Verbot des Besitzes von Waffen und Munition auf Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes stütze, bestätigte die belangte Behörde deren Bescheid.
In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer folgende strafgerichtliche Verurteilungen aufweise:
1. LG Krems an der Donau vom 20. November 1980, Paragraph 288, Absatz eins, StGB, 2 1/2 Monate Freiheitsstrafe bedingt.
2. BG Raabs an der Thaya vom 3. Juli 1984, Paragraph 88, Absatz eins, StGB, 90 TAGS zu je 150 S.
3. BG Waidhofen a.d. Thaya vom 23. April 1987, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, 60 TAGS zu je 100 S.
4. BG Waidhofen a.d. Thaya vom 13. August 1992, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, 90 TAGS zu je 40 S.
5. BG Horn vom 5. März 1993, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, 120 TAGS zu je 100 S.
6. LG Krems a.d. Donau vom 9. Jänner 1995, Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB, 3 Monate Freiheitsstrafe bedingt.
7. BG Waidhofen a.d. Thaya vom 21. März 1995, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, 20 TAGS zu je 50 S.
8. BG Zwettl vom 4. September 1995, Paragraph 83, Absatz eins, 125, StGB, 90 TAGS zu je 30 S.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya wegen
31 Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Gegen den Beschwerdeführer liege weiters eine Anzeige des Gendarmeriepostens G vom 21. November 1995 wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 83, StGB und Paragraph 11, (36) WaffG vor. Dieser Anzeige liege u.a. zugrunde, daß der Beschwerdeführer eine Flinte mit Vorderschaftsrepediersystem (Pumpgun) unbefugt besessen habe. Der Beschwerdeführer habe die angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsrechtlichen Bestrafungen nicht bestritten. Auch hinsichtlich des der Anzeige vom 21. November 1995 zugrundeliegenden Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer weder die Körperverletzung noch den unbefugten Besitz der Pumpgun geleugnet, sondern lediglich angegeben, die verbotene Waffe nicht rechtzeitig abgegeben zu haben.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG habe die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Danach müßten konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen, insbesondere von sieben Delikten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sowie aufgrund der aktenkundigen Verwaltungsstrafen ergebe sich ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das die Annahme rechtfertige, daß dieser durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit und die Freiheit von Menschen gefährden könnte. Von den Verwaltungsübertretungen sei vor allem die Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes hervorzuheben. Auch fahrlässige Handlungen seien bei der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzunehmenden Wertung einzubeziehen; ebenso der eingestandene unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dient, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, der Verhütung einer mißbräuchlichen (das ist "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch") Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte vergleiche dazu das hg. Erkenntis vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0326, mwN, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Aus den in dem zitierten Erkenntnis angeführten Erwägungen führt auch die hier vorzunehmende, allein auf den strafgerichtlichen Verurteilungen gestützte Prognose im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zur gerechtfertigten Annahme, der Beschwerdeführer könnte durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum beeinträchtigen. Nicht entscheidend ist nämlich, ob der Beschwerdeführer bereits eine Waffe mißbräuchlich verwendet oder sonst mit sich geführt hat; den unbefugten Besitz einer Pumpgun gesteht er im übrigen selbst zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das für die Zukunft Anlaß zur Sorge gibt. Bei dem anzuwendenden strengen Maßstab reicht es dafür aus, daß der Beschwerdeführer bereits sieben Mal gerichtlich wegen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen verurteilt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind somit die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu bejahen und damit ist auch die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 6, WaffG zu verneinen.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.