Verwaltungsgerichtshof
19.12.1996
96/16/0145
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der M-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 10. Mai 1996, Zl. 3-1/M 40/1/1996/So, betreffend Zollvergütung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit einer Eingabe vom 26. November 1994 beim Zollamt Wels die Zollvergütung nach Paragraph 45, ZollG 1988 für Zoll und Außenhandelsförderungsbeitrag.
Mit Bescheid des Zollamtes Wels vom 19. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführerin "die Zollvergütung nach Maßgabe der Anlage zu diesem Bescheid, vorbehaltlich der Feststellung der wirtschaftspolitischen Voraussetzungen und vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses eines allfälligen Prüfungsverfahrens", bewilligt. Nach der Anlage dieses Bescheides, die im Spruchteil ausdrücklich als "Bestandteil" des Bescheides bezeichnet wurde, galt die Bewilligung in den Fällen, in denen die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 1994 erfolgte.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung durch Organe des Hauptzollamtes Linz wurde von der Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 15. Mai 1995 unter Hinweis auf den Prüfungsbericht um Auszahlung der Erstattungsbeträge ersucht.
In der Folge erließ das Hauptzollamt Linz am 27. Juni 1995 einen Bescheid, nach dem im Zeitraum von 1989 bis 31. Dezember 1993 in der Einfuhr entrichtete und in der Ausfuhr erhobene Außenhandelsförderungsbeiträge in Höhe von S 983.635,-- erstattet wurden. Das Mehrbegehren, den Außenhandelsförderungsbeitrag für 1988 zu erstatten, wurde abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung der Vergütung nach Paragraph 45, ZollG sei es, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren, für deren Herstellung die verzollten Waren oder diesen gleichartige Waren verwendet worden waren. Das bedeute, daß zum Tatbestand einerseits die Verzollung des Vormaterials gehört habe, und andererseits die Ausfuhr des Erzeugnisses gehört habe. Die Erstattung der Außenhandelsförderungsbeiträge für 1988 wurde von der Behörde als verjährt angesehen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht "auf Bewilligung einer Zollvergütung im Sinne des Paragraph 45, ZollG, auf Anerkennung der Verbindlichkeit eines rechtskräftigen Bescheids und auf Nichtannahme einer (nicht vorliegenden) Verjährung aufgrund der Paragraphen 207, ff BAO" verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Paragraph 45, Absatz eins, des auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden ZollG 1988 lautete:
Dazu bestimmt Paragraph 2, Absatz 5, des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984 folgendes:
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gemäß Paragraph 185, BAO gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den Paragraphen 186 bis 189 BAO oder in den Abgabenvorschriften - vergleiche dazu insbesondere Paragraph 29, ZollG 1988 - angeordnet ist.
Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, daß über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache entschieden wird und daß der Abspruch über die Sache auch für die Behörde - von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Bescheide richtig sind oder nicht vergleiche insbesondere Stoll, BAO-Kommentar, 943).
Im Beschwerdefall hat das Zollamt Wels mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 19. Dezember 1994 ausdrücklich die Zollvergütung für die Fälle bewilligt, in denen die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 1994 erfolgte. Nach dem eindeutigen Inhalt dieses Bescheides wurde somit entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Meinung nicht (allein) über die Bewilligung eines bestimmten Verfahrens abgesprochen; Sache dieses Bescheides war vielmehr die Zuerkennung der Zollvergütung, wobei lediglich die Feststellung der Höhe des Vergütungsbetrages "einem positiven Ergebnis eines allfälligen Prüfungsverfahrens" vorbehalten wurde. Zur Klarstellung ist dabei zu verweisen, daß auch bei Erlassung eines derartigen Grundlagenbescheides die Frage einer allfälligen Verjährung zu beachten ist, weil die Erlassung gesonderter Bescheide hinsichtlich von Eingangsabgaben - anders als hinsichtlich von Abgaben anderer Art - gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ZollG 1988 nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zulässig ist.
Da somit die in Rede stehende Zollvergütung der Beschwerdeführerin durch den Bescheid des Zollamtes Wels mit Rechtskraftwirkung auch für die Fälle zuerkannt worden ist, in denen die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 1988 erfolgte, erweist sich die Verweigerung der Zollerstattung mit dem von diesem Bescheid des Zollamtes Wels abgeleiteten Bescheid des Hauptzollamtes Linz als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf die Frage einzugehen, inwieweit eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin jeweils eingereichten Sammelanmeldungen nach Paragraph 52 a, Absatz 2, ZollG 1988 eine Unterbrechungshandlung i.S.d. Paragraph 209, Absatz eins, BAO darstellte.
Die Kosten waren der Beschwerdeführerin nur im beantragten Ausmaß zuzusprechen.