Verwaltungsgerichtshof
12.09.1996
96/15/0161
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache 1. der Dipl. Ing. H und
2. der römisch eins, beide in G, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 12. Juni 1996, Zl. 2/21-8/95, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach Paragraph 188, BAO den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen sind Kommanditisten der B-KG. Komplementärin ist eine GmbH. Sowohl die B-KG als auch die GmbH sind im Konkurs. Masseverwalter ist in beiden Fällen Rechtsanwalt Dr. NS.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgesprochen, daß der an die B-KG gerichtete Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Juni 1995 betreffend die Feststellung von Einkünften für 1990 durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, die Einkünfte aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen seien zu Unrecht nicht in den festgestellten Gewinn einbezogen worden. Der angefochtene Bescheid erging an die B-KG und wurde an deren Masseverwalter Dr. NS zugestellt.
Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des Paragraph 188, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß Paragraph 191, Absatz 3, BAO wirken Feststellungsbescheide iSd Paragraph 188, BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch iSd Paragraph 97, Absatz eins, BAO wirksam wird, muß er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten vergleiche Ellinger/Wetzel, BAO, 193; Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 191, Tz 4). Das ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 101, Absatz 3, BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert.
Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a und c BAO), einer nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge IN DER AUSFERTIGUNG hingewiesen wird.
Für einen Bescheid betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 188, BAO gelten als contrarius actus dieselben Regelungen wie für den Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO selbst.
Der Bescheid ist der im Konkurs befindlichen B-KG zu Handen ihres Masseverwalters Dr. NS - er ist als vertretungsbefugte Person iSd Paragraph 81, BAO anzusehen - zugestellt worden.
Wie sich aus der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt, enthält dieser keinen Hinweis iSd Paragraph 101, Absatz 3, BAO. Im Hinblick darauf, daß das Wesen eines Bescheides nach Paragraph 188, BAO - und damit auch eines entsprechenden Aufhebungsbescheides - durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist vergleiche Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO), entfaltet der angefochtene Bescheid daher keine Rechtswirkungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1991, 91/13/0002). Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, daß Dr. NS auch Masseverwalter im Konkurs der GmbH ist.
Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.