Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1996

Geschäftszahl

96/15/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. F in A, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 28. September 1995, Zl. GA 17-94/4278/08, Zl. 17-95/4194/08, betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1992

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 seien bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die Belastung außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sei, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt werde und die Aufwendung weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sei. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch einer mit höheren Kosten verbundenen Privatschule seien nicht zwangsläufig erwachsen und könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, genüge das Angebot schulgeldfreier Schulen in Wien dem, was von Eltern bezüglich der Ausbildung ihrer Kinder rechtlich und sittlich zu fordern sei. Daß im gegenständlichen Fall ein derartiger Ausnahmefall vorliege, ergebe sich aus der Aktenlage nicht und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Mit dem Begehren auf Berücksichtigung des Erziehungsabsetzbetrages wolle der Beschwerdeführer "keine realen Geldabflüsse" berücksichtigt wissen. Deshalb könne auch dieses Vorbringen nicht zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen führen.

Mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3487/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Berücksichtigung eines Schulgeldabsetzbetrages und eines Erziehungsabsetzbetrages verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie muß außergewöhnlich sein.
  2. Ziffer 2
    Sie muß zwangsläufig erwachsen.
  3. Ziffer 3
    Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 8, EStG 1988 in der für die Veranlagung 1992 geltenden Stammfassung sind die in Paragraph 33, Absatz 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge mit Ausnahme des Kinderzuschlages insgesamt nur bis zur Höhe der nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 8, EStG 1988 in der für die Veranlagung 1993 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, sind die in Paragraph 33, Absatz 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge insgesamt nur bis zur Höhe der nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Davon ist der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind und der Alleinerzieherabsetzbetrag ausgenommen. Beträgt die Steuer nach Berücksichtigung der in den Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Abzüge weniger als 3.700 S, so sind diese Absetzbeträge, wenn die Steuer

im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleiches beim Finanzamt gutzuschreiben oder gemäß Paragraph 40, zu erstatten.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Einkommen ist so niedrig, daß für 1992 der Alleinerhalterabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 8, nur mehr mit einem Betrag von 1.632 S abgezogen und für 1993 der Alleinerzieherabsetzbetrag iSd Paragraph 33, Absatz 8, (mit einem höheren als dem gesetzlich vorgesehenen Betrag; vergleiche zum maximal gutzuschreibenden Betrag Hofstätter/Reichel, Paragraph 33, EStG 1988 Tz 15.1.) gutgeschrieben worden ist. Solcherart könnte eine einkommensmindernde Berücksichtigung des Schuldgeldes keine einkommensteuerrechtlichen Folgen zeitigen. Schon aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben der Berücksichtigung des Schulgeldes nicht in subjektiven Rechten verletzt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für das Unterbleiben der Berücksichtigung der Kindererziehung. Im übrigen hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, daß Dienstleistungen des Steuerpflichtigen - abgesehen von den durch sie erzielten Einnahmen - keinen Einfluß auf das Einkommen eines Steuerpflichtigen haben vergleiche die

hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1987, 86/13/0180, und vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0133).

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des EStG 1988 vermag die Beschwerde nicht zu erwecken. Zwangsläufig erwachsene Unterhaltsaufwendungen betrifft nämlich der Beschwerdefall - nach den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde - im Gegensatz zu dem dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1996, B 7/95, zugrundeliegenden Fall nicht. Es liegen daher keine außergewöhnlichen Belastungen iSd Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 vor. Schon aus diesem Grund war die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 für den Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden und somit nicht präjudiziell.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.