Verwaltungsgerichtshof
24.04.2002
96/12/0377
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwälte in Wien römisch zwei, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 13. November 1996, Zl. 56.046/5-I/D/7b/96, betreffend Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1990/91 an der Universität für Bodenkultur Wien die Studienrichtung Landwirtschaft. Nach Ablegung der ersten Diplomprüfung stellte er am 18. Dezember 1995 den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG) und begründete dies damit, dass er wegen der Krankheit seiner Eltern die kommissionelle Prüfung aus Anatomie nicht habe ablegen können.
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde befürwortete in seiner Sitzung vom 18. März 1996 das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht.
Mit Schreiben vom 4. Juni 1996 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, bis längstens 25. Juni 1996 Unterlagen über den Studienfortgang nachzureichen und zu erläutern, wie die Aufteilung der Pflege seiner Eltern in seiner Familie bzw. mit anderen Personen (Pflegepersonal) geregelt worden sei, seit wann und in welchem Ausmaß (Zeitraum/Zeitaufwand) er seine Eltern pflege und zu welchen Zeiten er sich an welchen Orten (Studienort, Wohnort der Eltern) aufgehalten habe.
Am 24. Juni 1996 gab der Beschwerdeführer hiezu eine Stellungnahme ab, ohne jedoch die von der belangten Behörde für erforderlich erachteten Angaben zur Pflege seiner Eltern zu präzisieren.
Am 8. Juli 1996 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse mit und stellte fest, dass nach seinen Angaben die massiven gesundheitlichen Probleme seiner Mutter seit 1987 und seines Vaters seit 1988 bestünden und vor allem bei seinem Vater laufend Komplikationen aufträten. Bis vor einem Jahr habe sein Vater dreimal wöchentlich zum Arzt gebracht werden müssen, zweimal jährlich sei eine Nachuntersuchung im Spital erforderlich gewesen. Da seine Mutter keinen Führerschein besitze und seine Schwester, die in der Nähe der Eltern wohne, auch nicht immer zur Verfügung stehen könne, müsse der Beschwerdeführer diverse Fahrten mit seinen Eltern durchführen und auch Besorgungen (medizinische Pflegemittel, Medikamente, Nahrungsmittel) erledigen. Er werde je nach Bedarf zwei Tage pro Woche zu Hause benötigt (Wochenende?). Auch sei er für die Instandhaltung des Hauses (ein Umbau sei unbedingt erforderlich gewesen) zuständig.
Darüber hinaus habe er selbst Probleme mit der Wirbelsäule, weswegen er auch immer wieder in ärztlicher Behandlung stehe (genauere Angaben seien nicht vorhanden). Studienverzögernd habe sich auch eine aufgetretene Prüfungsangst (Fach Anatomie) ergeben (der Zeitraum sei nicht genau bekannt). Nach dem Abschluss dieses Faches sei er wieder in die Lage gekommen, Prüfungen zügig zu absolvieren.
Auf Grund der unzureichenden zeitlichen Angaben und noch fehlender Unterlagen sei es derzeit nicht möglich, das Ausmaß der Studienbehinderung zu beurteilen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und folgende noch ausständige Nachweise nachzureichen: die Bestätigung über die kommissionelle Prüfung vom 24. Juni 1995 und eine fachärztliche Bestätigung (Befunde) über seine gesundheitlichen Probleme, die Angaben über den Beginn der Erkrankung, die Zeiträume der erforderlichen Therapien und das Ausmaß der durch die Beschwerden aufgetretenen Studienbehinderung enthalte. Zum Beweis der behaupteten Prüfungsangst ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer entsprechende Nachweise nachzureichen, falls er deswegen fachliche Hilfe (z.B. seitens der psychologischen Studentenberatung) in Anspruch genommen habe. Weiters möge der Beschwerdeführer Angaben über die Aufteilung der Pflege seiner Eltern zwischen ihm und seinen Geschwistern bzw. anderen Personen (z.B. Pflegepersonal) machen und eine chronologische Darstellung seiner Pflegetätigkeit in Gegenüberstellung zum Studienverlauf und zum Krankheitsverlauf seiner Eltern sowie Aufenthaltsbestätigungen über etwaige Krankenhausaufenthalte seiner Eltern seit Beginn seines Studiums übermitteln.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass davon ausgegangen werde, dass keine Ergänzungen zum ermittelten Sachverhalt vorzunehmen seien, falls bis zum 25. Juli 1996 keine Stellungnahme einlange.
Am 17. Juli 1996 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor, legte ärztliche Befunde vor und gab bekannt, dass er keine fachliche Hilfe zur Überwindung der Prüfungsangst in Anspruch genommen habe.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 2. August 1996 mit, dass nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens die für die Gewährung der Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung erforderlichen Sachverhaltselemente nicht erwiesen seien. Dem Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme sowie zur Nachreichung weiterer Unterlagen neuerlich eine Frist bis 31. August 1996 gesetzt.
In einem Schreiben vom 12. August 1996 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben und teilte der belangten Behörde anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 19. September 1996 mit, dass er beabsichtige weitere Unterlagen vorzulegen. Am 2. Oktober 1996 richtete der Beschwerdeführer neuerlich ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er die Gründe für seine Studienverzögerung darstellte. Am 8. Oktober 1996 erschien er vor der belangten Behörde und teilte mit, dass er weitere Unterlagen in Kürze vorlegen werde. Dafür wurde ihm bis 21. Oktober 1996 eine letzte Frist gesetzt.
Nachdem der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist ungenutzt verstreichen hatte lassen, wies diese ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 1996 seinen Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG ab.
Nach Darlegung der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 1990/91 mit dem Studium der Landwirtschaft an der Universität für Bodenkultur begonnen habe. Die erste Diplomprüfung habe er am 6. Dezember 1995, im elften Semester des ersten Studienabschnittes, abgelegt. Daher habe er gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StudFG die Studienzeit überschritten (Studienzeitüberschreitung rund sieben Semester).
Der Studienverlauf des Beschwerdeführers stelle sich wie folgt dar:
A1
WS 90/91
Beginn Studium Landwirtschaft an der BOKU 3 Prüfungen (=Prfg.) über insg. 7 Semesterwochenstunden (SWS)
A2
SS 91
4 Prfg. über 8 SWS positiv, 2 Prfg. über insg. 4 SWS
negativ
A3
WS 91/92
6 Prfg. über insg. 18 SWS positiv
A4
SS 92
2 Prfg. über insg. 4 SWS positiv, 1 Prfg. über 2 SWS
negativ
A5/1
WS 92/93
1 Prfg. über 4 SWS positiv, 1 Prfg. über 4 SWS
negativ (selbe Prfg.)
A 6/2
SS 93
2 Prfg. über insg. 4 SWS positiv; 3 Prfg. über insg. 6 SWS negativ (Anatomie: 19. Mai 1993 negativ)
A 7/3
WS 93/94
3 Prfg. über insg. 15 SWS
A 8/4
SS 94
2 Prfg. über insg. 8 SWS positiv, 2 Prfg. über insg. 7 SWS negativ
A 9/5
WS 94/95
1 Prfg. über 3 SWS positiv, 3 Prfg. über insg. 6 SWS negativ (Anatomie: 17. Oktober 1994 und am 27. Jänner 1995 negativ)
A 10/6
SS 95
5 Prfg. über insg. 14 SWS (2. Abschnitt) (Anatomie: komm. Prfg. am 24. Juni 1994 von Kommission abgebrochen, ungültig)
A 11/7 = B1
WS 95/96
4 Prfg. über insg. 12 SWS (3 Prfg. für 2. Abschnitt) 6. Dez. 1995: Abschluss der ersten Diplomprüfung
B2
SS 96
4 Prfg. über insg. 15 SWS positiv, 2 Prfg. über insg. 8 SWS negativ, einige Zeugnisse noch ausständig
In rechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer genannten Gründe das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung von rund sieben Semestern, also zumindest eine vier Semester dauernde Studienverzögerung bewirkt hätten und ob es sich hiebei um wichtige Gründe im Sinne des Studienförderungsgesetzes gehandelt habe. Weiters sei es erforderlich festzustellen, inwieweit die Betreuung der Eltern des Beschwerdeführers ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Bezüglich der Unabwendbarkeit der Betreuung sei zu prüfen, ob den Beschwerdeführer hiezu physischer Zwang oder eine rechtliche Verpflichtung getroffen habe. Da physischer Zwang auszuschließen sei, sei das Bestehen einer Rechtspflicht zu prüfen. Eine solche Rechtspflicht ergebe sich aus Paragraph 143, Absatz eins, ABGB, wonach ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt schulde, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande sei, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt habe. Die Pflege eines Angehörigen könne jedoch nur für jene Zeiträume geltend gemacht werden, in denen sich die zu pflegende Person in häuslicher Pflege befände. Eine Pflegebedürftigkeit durch Angehörige für die Zeiträume, in denen die zu pflegenden Personen in Spitalspflege gestanden seien, sei somit nicht gegeben. Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den Eltern umfasse auch nicht die Mithilfe beim Hausumbau. Vielmehr sei festzuhalten, dass derartige Tätigkeiten einer zielorientierten Gestaltung des Studienverlaufs (Studienabschluss in kürzestmöglicher Zeit) nachzureihen seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gäben vor allem Aufschluss über die gesundheitlichen Probleme seiner Eltern, seien aber nicht geeignet, den zeitlichen Aufwand der von ihm geleisteten Pflege mit dem Studienverlauf in Beziehung zu setzen. Eine Studienbehinderung wegen einer vom Beschwerdeführer seinen Eltern gegenüber geleisteten Pflege sei somit nicht nachgewiesen. Von dieser Feststellung sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens informiert worden, eine Stellungnahme hiezu oder weitere Unterlagen zum Nachweis der Pflegetätigkeit seien von ihm aber nicht übermittelt worden.
Die Erkrankung des Studierenden sei, sofern sie durch fachärztliche Bestätigungen nachgewiesen werde, einer der im Gesetz angeführten Gründe, die zur Erteilung der Nachsicht führen könnten. Im Rahmen des Verfahrens habe der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen während des ersten Studienabschnitts angegeben, er leide an Prüfungsangst und habe Probleme wegen chronischer Schmerzen auf Grund von Wirbelsäulenbeschwerden; ferner hätten ein Motorradunfall im Sommer 1990 (Rippenprellungen und Leberquetschung), ein Schiunfall im Wintersemester 1992/93 und Bandscheibenprobleme zu einer Studienverzögerung geführt, weil der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen Lehrveranstaltungen und Prüfungen nicht oder nur mit negativem Erfolg habe abschließen können.
An Nachweisen für seine Erkrankungen habe der Beschwerdeführer die Bestätigung eines praktischen Arztes vom 16. Juli 1996, dass er wegen chronischer Schmerzen auf Grund einer Fehlstellung der Wirbelsäule in ständiger ärztlicher Betreuung stehe, zwei fachärztliche Befunde (Röntgenbefund vom 9. Jänner 1996, CT-Befund vom 10. Juli 1996) über den Zustand der Wirbelsäule, eine Bestätigung über eine ambulante physikalische Therapie (vom 22. Jänner 1996 bis 22. März 1996) und einen Röntgenbefund vom 10. Juli 1990 als Nachweis für den Motorradunfall vorgelegt. Nachweise über den Schiunfall im Wintersemester 1992/93 habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer während des ersten Studienabschnittes medizinische Probleme gehabt habe. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei es aber nicht möglich, das Ausmaß der dadurch eingetretenen Studienbehinderung zu ermitteln, weil die Unterlagen außer den festgestellten medizinischen Fakten keine Informationen enthielten, die eine Bemessung einer Studienbehinderung zuließen. Entsprechende Unterlagen, die eine Bemessung der Studienbehinderung ermöglicht hätten, habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht übermittelt.
Hinsichtlich der durch Prüfungsangst ab dem Sommersemester 1993 verursachten Probleme des Beschwerdeführers bei der Ablegung der Prüfung aus Anatomie sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine fachliche Hilfe zur Bewältigung seiner Prüfungsangst in Anspruch genommen habe. Da als bekannt vorausgesetzt werden könne, dass seit mehreren Jahren psychotherapeutische Behandlungen auch von Krankenkassen finanziell unterstützt würden und überdies in Wien seit mehr als zwanzig Jahren eine psychologische Beratungsstelle für Studierende eingerichtet sei, an der spezifische Prüfungsängste kostenlos behandelt werden könnten, treffe den Beschwerdeführer an der Unterlassung einer sinnvollen Behandlung seiner Prüfungsangst ein Verschulden.
Weiters sei unter Berücksichtigung des Studienverlaufes eine gewisse Studienverzögerung im Fach Anatomie wegen der Prüfungsangst entstanden; eine wesentliche Ursache für die Studienverzögerung im ersten Abschnitt sei jedoch auf die häufig negativ abgelegten Prüfungen zurückzuführen: von den vierzehn Prüfungsgegenständen (insgesamt seien 25 Prüfungen abzulegen gewesen) seien nur sieben ohne Wiederholungen von Prüfungen für diese Fächer abgeschlossen worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer zwölfmal eine Prüfung mit negativem Erfolg abgeschlossen. Ein Zusammenhang der negativ abgelegten Prüfungen mit den gesundheitlichen Problemen könne mangels entsprechender Unterlagen nicht festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist auf Grund der zeitlichen Lagerung das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt , Nr. 305, in der bei den einzelnen Bestimmungen jeweils angemerkten Fassung anzuwenden.
Gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25).
Nach Paragraph 20, Absatz 2, StudFG (Stammfassung) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums, nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
Paragraph 19, StudFG (Stammfassung, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1994,) lautet (auszugsweise - die Hervorhebungen erfolgten durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,