Verwaltungsgerichtshof
08.08.1996
96/10/0073
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 1996, Zl. II/3-B-49, betreffend einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 29. Jänner 1996 wurde dem Beschwerdeführer in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 25, Absatz eins, Nö Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5500 i.d.g.F. (NSchG), aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. 1586 und Nr. 1587, KG K., im Grünland im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald konsenslos errichtete Baulichkeit, nämlich eine dunkelbraun gestrichene, pyramidenförmige Holzhütte, innerhalb näher bestimmter Frist abzubrechen und das Abbruchmaterial von den Grundstücken zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche etwa das Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl.94/15/0096 und das Erkenntnis vom 17. August 1994, Zl. 94/15/0119).
Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht hinsichtlich des Nichtvorliegens eines bewilligungspflichtigen Vorhabens gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BauO in Verbindung mit den Begriffen des Paragraph 2, Ziffer 5, leg. cit. verletzt, weil es sich bei dem gegenständlichen primitiven Geräteschuppen begrifflich um kein "Bauwerk" als Oberbegriff und kein "Gebäude" als Unterbegriff des Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BauO und daher gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ BauO um kein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt".
Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß dem angefochtenen Bescheid kein Bewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, NÖ BauO zugrundegelegen, infolgedessen auch der angefochtene Bescheid nicht in einem solchen Verfahren ergangen ist. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist - wie sich zweifelsfrei aus dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruch des Bescheides der Erstinstanz entnehmen läßt - ausschließlich der Auftrag zur Entfernung einer gegen die Bestimmungen des NSchG konsenslos errichteten Baulichkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NSchG. Der Beschwerdeführer konnte daher nur in seinem Recht auf Nichterteilung eines Entfernungsauftrages nach dem NSchG verletzt sein. Dieses Recht aber ist von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht erfaßt.
Der Beschwerdeführer ist sohin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt. Deshalb und im Hinblick darauf, daß der bezeichnete Rahmen, wie oben dargetan, vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit nicht überschritten werden darf (Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann vergleiche das Erkenntnis vom 18.9.1990, Zl. 89/10/0204).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.