Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.1996

Geschäftszahl

96/02/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. März 1996, Zl. KUVS-348/2/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23. Februar 1996 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 FrG die Schubhaft verhängt. In der Begründung dieses Bescheides findet sich der Hinweis, daß sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung einer nach dem StGB strafbaren Tat seit 22. Jänner 1996 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt K befinde. Da nach der rechtskräftigen Verurteilung die Gefahr bestünde, daß sich der Beschwerdeführer fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen würde, müsse dieser nach Entlassung aus der Gerichtshaft in Schubhaft genommen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde gemäß den Paragraphen 52, Absatz eins und 2 sowie 70 Absatz 3, des Fremdengesetzes (FrG) in Verbindung mit den Paragraphen 66, Absatz 4, 67 a, (und Paragraph 67 c, Absatz 3,) AVG als unzulässig zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Schubhaftbescheid noch nicht vollstreckt worden sei. Gegen die Anordnung der Schubhaft sei gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FrG weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig, weshalb bereits die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Wie auch der Beschwerdeführer in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausführt, ist unbestritten, daß er sich im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Untersuchungshaft befand. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0287, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG näher verwiesen wird, unter Verweis auf Paragraph 70, Absatz 3, FrG dargelegt, daß aufgrund dieser Bestimmung die Berufung gegen einen Schubhaftbescheid ausgeschlossen und nur eine unmittelbare Anrufung des Gerichtshofes zulässig ist. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund einer mißverständlichen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides ein Rechtsmittel ergriffen zu haben, ist für ihn gleichfalls nichts gewonnen, weil auch eine unrichtige positive Rechtsmittelbelehrung nicht die sonst ausgeschlossene Zulässigkeit eines Rechtsmittels herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329, m.w.N.). Schon aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.