Verwaltungsgerichtshof
30.04.1996
95/14/0155
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des K in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 10. Mai 1995, Zl. 1/15/1-BK/Hö-1995, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er erzielte als Grenzgänger in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in Österreich der Besteuerung unterliegen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid versagte die belangte Behörde Zahlungen an eine deutsche private Krankenversicherung die Anerkennung als Werbungskosten. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer in Deutschland aufgrund der Höhe seines Einkommens aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung "herausgefallen sei" und daher Beiträge an eine private Krankenversicherung leiste. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4
Litera g, EStG 1988 zählten Beiträge zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu den Werbungskosten. Diese Voraussetzungen erfülle der Beschwerdeführer aber nicht, weil die Zahlungen nicht an eine gesetzliche Krankenversicherung gingen.
Mit Beschluß vom 26. September 1995, B 1990/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Beschwerdeführer beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Die Krankenversicherungsbeiträge an eine Versicherung, die keine "gesetzliche Krankenversicherung sei", seien nicht freiwillige Beiträge, sondern Werbungskosten iSd Paragraph 16, Absatz eins, EStG zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Arbeitgeber habe vom Beschwerdeführer den Nachweis des Abschlusses einer Krankenversicherung verlangt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.
Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, leg. cit. zählt zu den Werbungskosten Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung.
Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu Krankenversicherungen Werbungskosten sind, ist Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung zu entnehmen ist - um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu Krankenversicherungen, die nicht in die Aufzählung fallen, sind dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG 1988 nicht unterzuordnen, selbst wenn die Beitragsleistungen dadurch erzwungen wurden, daß der Arbeitgeber das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses davon abhängig machte, zumal derartige Beiträge grundsätzlich den Bereich der privaten Lebensführung betreffen vergleiche hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 94/14/0069, betreffend vom Arbeitgeber erzwungene Beiträge zu ausländischen Pensionskassen; Doralt, EStG2, Paragraph 16, Tz 98; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 16, Tz 45). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die strittigen Beitragsleistungen nicht als Werbungskosten anerkannt hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründete abzuweisen.