Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

95/13/0278

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Ing. E in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch VI, vom 20. Oktober 1995, Zl 16-93/3519/11, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1985 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1985 bis 1991 gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO aus Anlaß eines Einkommensteuerbescheides für 1992 strittig. In diesem Einkommensteuerbescheid war - anders als in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1985 bis 1991 - (erstmals) eine Betätigung des Beschwerdeführers aus der Vermietung von zwei Wohnungen als Einkunftsquelle anerkannt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß Paragraph 303, Absatz 2, BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Absatz eins, binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Im angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde zunächst "grundsätzlich fest", daß die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO darstellt, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden könnte. In diesem Umstand sei daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund zu erblicken.

Dieser vom Beschwerdeführer im übrigen nicht bekämpften Ansicht ist - abgesehen davon, daß die Anerkennung der entsprechenden Einkunftsquelle im Einkommensteuerbescheid 1992 keine zwingenden Rückschlüsse auf die vom Wiederaufnahmeantrag allein umfaßten Einkommensteuerverfahren 1985 bis 1991 zulassen - zuzustimmen vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1985, 83/13/0056, 0089, 0090). Damit kommt aber mangels tauglichen Wiederaufnahmsgrundes dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von diesem, seiner Ansicht nach entscheidenden Wiederaufnahmsgrund (durch den Einkommensteuerbescheid 1982 vom 10. August 1993) Kenntnis erlangt hat, für die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung keine Bedeutung zu. Daß dem Beschwerdeführer aber der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO, auf welchen die belangte Behörde die nach Paragraph 303, Absatz 2, BAO nicht fristgerechte Antragstellung bezogen hat, nämlich die Feststellung, daß die für die Einkommensteuerveranlagung der Miteigentümer zuständigen Finanzämter die steuerliche Beurteilung der Vermietertätigkeit ohne Bindung an vorgelagerte Feststellungsbescheide vorzunehmen haben, tatsächlich erst innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung (18. August 1993) zur Kenntnis gelangt wäre, behauptet er in seiner Beschwerde nicht. Er räumt vielmehr ein, daß dieser von ihm allerdings nicht als Wiederaufnahmegrund gewertete Umstand (daß die "Problematik der steuerlichen Würdigung zum Wohnsitzfinanzamt wechselt") bereits im Dezember 1992 "neu" gewesen wäre.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil der Beschwerdeführer in seinem aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar als verletzt erachteten Recht auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1985 bis 1991 einerseits mangels tauglichen Wiederaufnahmsgrundes im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO und andererseits mangels rechtzeitiger Antragstellung in bezug auf den von der belangten Behörde als tauglich erachteten Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO nicht verletzt wurde. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die behauptete Verletzung des Parteiengehörs bei Beurteilung der Frage, ob die Kenntnis des als Wiederaufnahmsgrund angenommenen Umstandes einen im Spruch der wiederaufzunehmenden Verfahren anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.