Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1995

Geschäftszahl

95/13/0233

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/13/0234

95/13/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerden 1) des J L, 2) des G L und

3) der S L, alle in W und vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. August 1995, Zl GA 7-1136/95, betreffend Zurücknahmeerklärung von Berufungen gemäß Paragraph 275, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerden und dem jeweils in Kopie angeschlossenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Beschwerdeführer mit Bescheiden des Finanzamtes zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH, und zwar für Umsatzsteuer, Alkoholabgabe und teilweise Kapitalertragsteuer, für jeweils verschiedene Jahre herangezogen. Da die dagegen eingebrachten Berufungen nicht den im Paragraph 250, BAO umschriebenen Erfordernissen entsprachen, trug das Finanzamt den Beschwerdeführern mit Mängelbehebungsauftrag vom 19. Oktober 1994, zugestellt am 24. Oktober 1994, auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung die Mängel zu beheben. Am 8. November 1994 wurde dem Finanzamt der Mängelbehebungsschriftsatz übermittelt. Das Finanzamt erließ Berufungsvorentscheidungen, in welchen die Berufungen meritorisch erledigt wurden. Nach rechtzeitigen Anträgen auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erließ die belangte Behörde durch Zustellung an den steuerlichen Vertreter den nunmehr von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid, in welchem unter Anführung aller drei Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, daß die Berufungen gemäß Paragraph 275, BAO als zurückgenommen gelten. Dies mit der Begründung, daß die Frist zur Mängelbehebung am 7. November 1994 geendet hätte, der Schriftsatz aber am 8. November 1994 und somit verspätet eingebracht worden wäre.

In den dagegen eingebrachten, mit Ausnahme der Bezeichnung der Beschwerdeführer wörtlich gleichlautenden Beschwerden erachten sich die Beschwerdeführer nach den ausdrücklich angeführten Beschwerdepunkten in den Rechten

  1. Litera a
    auf Zustellung eines im Sinne des Paragraph 93 und Paragraph 97, BAO rechtmäßigen Bescheides,
  2. Litera b
    auf Zustellung eines Bescheides, der nur an den Beschwerdeführer gerichtet ist,
  3. Litera c
    auf rechtmäßige Zustellung eines Bescheides infolge richtiger Interpretation des Paragraph 9, Zustellgesetz und des Paragraph 101, BAO,
  4. Litera d
    auf abgabenrechtliche Geheimhaltung, insbesondere im Sinne des Paragraph 48, a BAO und Paragraph 251, FinStrG
verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit den vorstehend wiedergegebenen, ausdrücklichen, unmißverständlichen und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerden nicht zugänglichen Bezeichnungen des Beschwerdepunktes zeigen die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf, in dem sie DURCH DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEID verletzt wurden.

    Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet - wie oben

ausgeführt - ausschließlich dahin, daß die Berufungen ... (der

Beschwerdeführer) ... gegen die Bescheide des Finanzamtes ...,

betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH in Liquidation, gemäß Paragraph 275, BAO als zurückgenommen gelten. Die normative Wirkung des Bescheides bezieht sich im Beschwerdefall somit lediglich auf die Feststellung dieser rechtserheblichen Tatsache. Über die Rechte, deren Verletzung die Beschwerdeführer behaupten, spricht der Bescheid hingegen nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechten verletzt worden wären.

Im gegebenen Zusammenhang ist nicht zu beurteilen, ob in dem Umstand, daß der angefochtene Bescheid neben den Angaben, die ein Bescheid nach Paragraph 93, BAO zu enthalten hat, noch weitere Angaben, nämlich aus der Sicht der jeweiligen Beschwerdeführer jeweils andere Bescheidadressaten, enthielt, eine objektive Rechtswidrigkeit zu sehen ist, zumal weder eine solche noch eine durch die gegenständliche Bescheidgestaltung allenfalls erfolgte Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ahnden wäre.

Die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.