Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1997

Geschäftszahl

95/13/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der S-GmbH in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Dezember 1994, Zl. GA 5 - 2272/90, betreffend Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1989 stellte der Lohnsteuerprüfer fest, daß Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, EStG 1972 bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 getätigt worden seien. Die diesbezüglichen Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft für eine Gruppen-Krankenversicherung seien vierteljährlich erfolgt, der den Freibetrag nach Paragraph 3, leg. cit. von S 4.000,-- übersteigende Teil sei bei den betreffenden Arbeitnehmern monatlich als laufender Bezug versteuert und in die Berechnung für das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2, der Einkommensteuergesetze einbezogen worden.

Da der Lohnsteuerprüfer die Ansicht vertrat, daß aufgrund der vierteljährlichen Prämienzahlungen der S 4.000,-- übersteigende Betrag keinen laufenden, sondern einen sonstigen Bezug darstelle, kam es im Prüfungszeitraum zu einer Lohnsteuernachforderung von S 42.718,--. Die gegen den auf dem Lohnsteuerprüfungsbericht vom 5. Juli 1990 beruhenden Haftungsbescheid eingebrachte Berufung blieb erfolglos.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Besteuerung der den Arbeitnehmern bezahlten Prämien für die Krankenversicherung als laufender Arbeitslohn (Paragraph 67, Absatz eins, EStG) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im wesentlichen die Rechtsansicht vertreten, die zugunsten der Arbeitnehmer quartalsmäßig (für die jeweils vorangegangenen drei Monate) entrichteten Prämien für die Krankenversicherung seien deshalb als laufender Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG zu behandeln, weil es sich um "monatlich zuzuordnende Aufwendungen" handle. Die strittigen Zahlungen für die Zukunftssicherung seien als monatliche Prämienzahlungen zu "erkennen", die freilich - worauf die Beschwerdeführerin gar keinen Einfluß habe - seitens des Versicherers nur viermal im Jahr eingehoben würden.

Arbeitslohn kann als laufender oder als sonstiger Bezug gezahlt werden. Bei der Abgrenzung des sonstigen Bezuges vom laufenden Bezug ist auf die Bindung zum Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Sonstige Bezüge sind solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muß. Für die Zuordnung von Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen im Sinne des Paragraph 67, der Einkommensteuergesetze ist maßgebend, daß sich diese Bezüge durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1984, Slg. Nr. 5883/F, vom 26. April 1989, 86/14/0027, vom 14. Dezember 1993, 91/14/0038, und vom 25. Oktober 1994, 90/14/0184, jeweils mit weiteren Nachweisen, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 1 ff zu Paragraph 67,, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 2.2 zu Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien können die Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin zu keinem Erfolg verhelfen.

Auch in der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, daß die strittigen Prämienzahlungen nicht für den - monatlichen - Grundlohnzeitraum zusammen mit den laufenden Bezügen flüssig gemacht werden, sondern davon abweichend die tatsächliche Auszahlung in Form der vierteljährlichen Prämienentrichtung an die Versicherungsanstalt erfolgt. Da allein dieses Kriterium für die wesensmäßige Qualifikation als sonstiger Bezug bestimmend ist, kommt es auf eine monatliche "Zuordenbarkeit" und auch darauf, ob auf diese Zahlungen hinsichtlich der zeitlichen Lagerung "Einfluß" genommen werden konnte, nicht an.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (die in der Beschwerde - in eventu - erhobene Verfahrensrüge wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt). Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.