Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Geschäftszahl

95/08/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des Prof. HPO in W, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 13. Juli 1995, Zl. MA 15-II-O 3/95, betreffend Überweisungs- und Erstattungsbetrag (mitbeteiligte Parteien:

1. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien römisch 21 , Friedrich Hillegeiststraße 1, 2. Bund-Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Wien römisch eins, Minoritenplatz 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.250,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der 1948 geborene Beschwerdeführer trat zum 1. September 1977 als Orchestermusiker der Staatsoper in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, das den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, unterlag. Seit 1. November 1993 steht er als ordentlicher Hochschulprofessor an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien in einem dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, unterliegenden pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte sowohl vor dem 1. September 1977 (vor allem als Angehöriger des Orchesters der Wiener Symphoniker) als auch danach (als Lehrer am Konservatorium der Stadt Wien) Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. November 1993 wurden dem Beschwerdeführer aus Anlaß seiner Ernennung zum Hochschulprofessor nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet, bei denen es sich einerseits um Zeiten vor dem 1. September 1977 und andererseits um die Zeit seines (ersten) pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses vom 1. September 1977 bis zum 31. Oktober 1993 handelte.

Aufgrund des vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gestellten Antrages auf Behandlung gemäß Paragraph 308, ASVG sowie Bekanntgabe und Leistung eines allfälligen Überweisungsbetrages sprach die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 aus, nach der gemäß Paragraph 308, Absatz 6, ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage ergebe sich (für "69 Beitragsmonate" und "zwei Ersatzmonate", nach Aktenlage vor dem 1. September 1977) ein Überweisungsbetrag von S 89.628,--, der im Mai 1995 an das Bundesrechenamt überwiesen werden würde.

Mit einem zweiten Bescheid vom selben Tag sprach die Pensionsversicherungsanstalt aus, für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten (Juli 1971 und 130 weitere Monate im Zeitraum Juli 1978 bis August 1993) werde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG ein Erstattungsbetrag von S 169.461,60 überwiesen.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er beantragte, als Zeitpunkt seiner Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nicht den 1. November 1993, sondern den 1. September 1977 festzusetzen und dementsprechend auch "eine Erstattung gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG nur für Beitragszeiten der Pflichtversicherung bis zum 31.8.1977 durchzuführen".

In einer Stellungnahme im Einspruchsverfahren führte der Beschwerdeführer u.a. aus, der Bundestheaterverband habe es aus nicht nachvollziehbaren Gründen - in "offenbar pflichtwidriger Unterlassung einer korrekten Vorgangsweise" - unterlassen, bei der Aufnahme des Beschwerdeführers in sein erstes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis einen Antrag nach Paragraph 308, ASVG zu stellen. Dies dürfe nicht dazu führen, daß der Beschwerdeführer wegen des nun vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gestellten Antrages auch in bezug auf die während seines (ersten) pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses erworbenen ASVG-Versicherungszeiten entfertigt werde und damit jede realistische Aussicht auf eine ASVG-Pension in der von ihm angestrebten Größenordnung verliere. Paragraph 308, Absatz 7, ASVG sei so zu deuten, daß unter dem "Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis" im Falle des Beschwerdeführers der 1. September 1977 zu verstehen sei.

    Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde

den Einspruch "gegen die Bescheide ... vom 25. Oktober 1994,

... betreffend Überweisungsbetrag bzw. Erstattungsbetrag," als

unbegründet ab. Sie bestätigte "die angefochtenen Bescheide" und begründete dies im wesentlichen damit, daß als Stichtag im Sinne des Paragraph 308, Absatz 7, ASVG der 1. November 1993 anzusehen sei und die Leistung des Überweisungsbetrages nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1977, Zl. 1574/75 und Zl. 2160/75, bewirke, daß dem Beschwerdeführer neben etwaigen anderen Beiträgen "auch jene Beiträge erstattet werden müssen, die auf die Zeit einer seit der Aufnahme in das frühere pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ausgeübten (Doppel-)Beschäftigung entfallen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligten Parteien haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Regierungsvorlage zum ASVG wurde in bezug auf die Paragraphen 308 bis 313 ausgeführt, in diesem Abschnitt des Gesetzes würden "die Übertritte aus einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und umgekehrt" geregelt, wobei die Regelung zwar nicht im einzelnen, aber im Grundgedanken auf Paragraph 71, des GSVG 1938 beruhe. Zu Paragraph 308, ASVG wurde wiederholt, diese Bestimmung regle "den Übertritt aus einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis" in ein pensionsversicherungsfreies, während im Zusammenhang mit Paragraph 311, Absatz 2, ASVG ausgeführt wurde, im hier geregelten "Falle des unmittelbaren Übertrittes des Dienstnehmers aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis", in dem der Dienstgeber die Voraussetzungen für die Leistung eines Überweisungsbetrages an ihn nach Paragraph 308, erfülle, werde "zur Vereinfachung der Verwaltung" die unmittelbare Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 311, Absatz eins, an den neuen Dienstgeber vorgesehen. "In solchen Fällen" entfalle die Leistung eines Überweisungsbetrages des Versicherungsträgers an den neuen Dienstgeber nach Paragraph 308, (599 BlgNR 7. GP, 94 und 96). Aus der (bloßen) Bezugnahme auf eine "Vereinfachung der Verwaltung" ist zu schließen, daß der Regelung keine darüber hinausgehenden, besonderen Wertungsgesichtspunkte in bezug auf unmittelbare Übertritte von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes zugrunde lagen.

In den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen vom 24. März 1977, Zl. 1574/75 und Zl. 2160/75, befaßte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem Zusammentreffen von Überweisungsbeträgen nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (in bezug auf die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen ersten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses) und Paragraph 308, Absatz eins, ASVG (in bezug auf Zeiten vor dem ersten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis). Diesen Erkenntnissen lag die Neufassung der erwähnten Bestimmungen durch die 9. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, zugrunde, wohingegen die Umgestaltung dieses Gesetzesabschnittes durch die 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, nach den Übergangsbestimmungen dieser Novelle auf die beiden Fälle noch nicht anzuwenden war.

Der Beschwerdeführer zur Zl. 1574/75 hatte gegen einen ersten, zu Unrecht auf die Paragraphen 308, ff ASVG in der Fassung der 29. ASVG-Novelle gestützten Bescheid der Einspruchsbehörde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit dem Erkenntnis vom 5. Dezember 1973, VfSlg. Nr. 7223, hatte der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde abgewiesen und ausgeführt, der seit 1936 als Lehrer im Dienst des Landes Wien gestandene Beschwerdeführer sei 1964 zum Bezirksschulinspektor ernannt worden und somit in ein zweites pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, nunmehr zum Bund, eingetreten. Für die Dienstzeiten von 1936 bis 1964 habe der Bund Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG erhalten. Darüber hinaus sei für vier Versicherungsmonate aus den Jahren 1932 und 1933 aber auch von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten antragsgemäß ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG bescheidmäßig festgestellt worden. Mit einem zweiten Bescheid vom selben Tag habe die Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer zu erstattende Beiträge aus den Jahren 1956 bis 1964 festgestellt, die er aufgrund einer pensionsversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung geleistet hatte. Der Einspruch des Beschwerdeführers sei vom Landeshauptmann abgewiesen worden, was der Beschwerdeführer u.a. als Verletzung des Gleichheitsrechtes rüge, weil bei unverändertem Weiterbestehen seiner Nebenbeschäftigung eine Änderung in dem davon völlig getrennten Hauptberuf einen Verlust seiner Rechte aus der Pensionsversicherung bewirke. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes könne es dahinstehen, ob Paragraph 308, ASVG (in der Fassung der 29. ASVG-Novelle oder auch in der früheren Fassung) zum Inhalt habe, daß die Leistung eines Überweisungsbetrages (gemeint: nach Paragraph 308, ASVG) in einem derartigen Fall auch in Ansehung der aufgrund der pensionsversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung geleisteten Beiträge zur Entfertigung führe. Dies würde keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecken, weil der Verlust künftiger Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung nicht allein wegen des Übertrittes von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes, sondern überdies wegen der die Leistung des Überweisungsbetrages auslösenden Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten eintrete. Gleichheitswidrig sei dies deshalb nicht, weil Bundesbeamte nach Paragraph 54, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 die Wahl hätten, die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ganz oder teilweise auszuschließen und damit auch ihre Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger in einem derartigen Fall abzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hob in dem Erkenntnis vom 24. März 1977, Zl. 1574/75, hervor, es komme darauf an, ob bestimmte Vorgänge des Jahres 1937 nicht bereits (nach Paragraph 71, GSVG) eine Entfertigung des Beschwerdeführers bewirkt hätten (was schließlich bejaht wurde und zur Aufhebung des Einspruchsbescheides führte). Dem lag folgende Deutung der Paragraphen 308, ff ASVG in der Fassung vor der 29. ASVG-Novelle zugrunde:

"Wird daher ein Versicherter - nach dem der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten - in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften für die Begründung des Anspruches auf den Ruhe(Versorgungs)genuß anrechenbare Beitrags- und Ersatzmonate (Ersatzzeiten) an, dann bewirkt die Zahlung des Überweisungsbetrages und die Erstattung der etwa verbliebenen Beiträge - von der hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen - das Erlöschen aller Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge rückerstattet wurden. Tritt in der weiteren Folge dieser Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus dem eben erwähnten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein solches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber über und rechnet ihm der neue Dienstgeber für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß eben dieselben Beitrags- und Ersatzmonate (Ersatzzeiten) an wie der frühere Dienstgeber, dann erhöht sich der vom früheren Dienstgeber unmittelbar an den neuen Dienstgeber zu leistende Überweisungsbetrag um den aus Anlaß der Aufnahme in das frühere pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den damaligen Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag. Der leistungszuständige Versicherungsträger hat demnach hier keinen Überweisungsbetrag zu leisten und deshalb auch keine Beiträge, die auf die Zeit einer (Doppel-)beschäftigung entfallen, die seit der Aufnahme in das frühere pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ausgeübt wurde, zu erstatten.

Wird hingegen ein Versicherter - nach dem der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten - in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und rechnet der Dienstgeber auf den Ruhe(Versorgungs)genuß keine anrechenbaren Beitrags- und Ersatzmonate (Ersatzzeiten) an - vergleiche Paragraph 54, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 -, dann kommt es weder zur Zahlung eines Überweisungsbetrages noch zur Erstattung von Beiträgen. Tritt in der weiteren Folge dieser Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus dem eben erwähnten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein solches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber über und rechnet ihm nun der neue Dienstgeber für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß anrechenbare Beitrags- und Ersatzmonate (Ersatzzeiten) an, die vor der Aufnahme in das frühere pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis liegen, dann hat jetzt der leistungszuständige Versicherungsträger an den neuen Dienstgeber den Überweisungsbetrag zu leisten. Die Leistung dieses Überweisungsbetrages bewirkt aber, daß neben etwaigen anderen Beiträgen auch jene Beiträge erstattet werden müssen, die auf die Zeit einer seit der Aufnahme in das frühere pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ausgeübten (Doppel-)beschäftigung entfallen."

Diese Rechtsausführungen finden sich - mit dem zusätzlichen Verweis auf das eben zitierte Erkenntnis - auch in dem weiteren Erkenntnis vom 24. März 1977, Zl. 2160/75. Auch dieses Erkenntnis betraf einen Lehrer, der zum Bezirksschulinspektor ernannt worden war, wobei hier allerdings feststand, daß sieben von ihm im Jahre 1929 erworbene Beitragsmonate ihm als Landeslehrer nicht angerechnet worden waren und ein Überweisungsbetrag anläßlich seiner Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land nicht geleistet worden war. Die Beschwerde wurde mit der Begründung abgewiesen, es sei "somit damals der im Paragraph 123, Absatz eins, des Angestelltenversicherungsgesetzes ... vorgesehen gewesene Vorgang nicht erfolgt".

Durch die 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, wurden die Paragraphen 308, ff ASVG neu gefaßt und in mehreren Punkten verändert. Im vorliegenden Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Antragsfrist in Paragraph 308, Absatz eins, ASVG entfiel und in den letzten Satz dieses Absatzes die Bestimmung aufgenommen wurde, daß "zur Stellung des Antrages ... sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt" sei. Paragraph 311, Absatz 2, wurde nun so formuliert, daß diese Bestimmung auch auf Fälle anwendbar wurde, in denen der Dienstgeber des neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses mit demjenigen des bisherigen identisch ist vergleiche zu diesen Änderungen mit einer ausführlichen Darlegung der Motive für die grundsätzliche Beibehaltung des Systems 404 BlgNR 13. GP, 120 ff). Auf das Wahlrecht des Beamten in bezug darauf, "ob, wann und wieviele" Vordienstzeiten er sich anrechnen läßt, wurde im Zusammenhang mit der Neugestaltung ausdrücklich Bezug genommen (a.a.O. 121).

Mit Artikel römisch drei, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988, wurde Paragraph 54, Absatz 3, PensionsG neu gefaßt und das bis dahin vorgesehene Recht des Beamten, die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ganz oder teilweise auszuschließen, auf Fälle beschränkt, in denen der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierauf in einem Erkenntnis, das andere als die hier zu behandelnden Konsequenzen einer Entfertigung nach den Paragraphen 308, ff ASVG betraf, unter ausdrücklichem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1973, VfSlg. Nr. 7223, in der Weise Bezug genommen, daß er verfassungsrechtliche Bedenken - fallbezogen - mit dem Hinweis verneinte, daß im zu entscheidenden Fall Paragraph 54, Absatz 3, PensionsG nach der Übergangsbestimmung in Artikel römisch dreizehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988, noch in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden gewesen sei (Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0246).

Auf den Eintritt des Beschwerdeführers in sein erstes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis am 1. September 1977 waren die Paragraphen 308, ff ASVG - anders als in den mit den Vorerkenntnissen vom 24. März 1977 entschiedenen Fällen - schon in der Fassung der 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, anzuwenden. Bis zum Übertritt des Beschwerdeführers in sein zweites pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis am 1. November 1993 traten in diesen Bestimmungen keine für die hier zu behandelnden Fragen entscheidenden Änderungen ein. Als der Beschwerdeführer sein zweites, nun öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis antrat, stand ihm die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1973, in den Erläuterungen zur 29. ASVG-Novelle und auch in dem zuvor erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1991 erwähnte Wahlmöglichkeit in bezug auf die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten, durch deren Ausübung eine "Entfertigung" in Fällen wie dem vorliegenden (unter Inkaufnahme anderer Nachteile) vermeidbar gewesen war, aufgrund der Änderung des Paragraph 54, Absatz 3, PensionsG 1965 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988, nicht offen. Dies gilt hier deshalb, weil der Beschwerdeführer aufgrund der privatrechtlichen Natur seines ersten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses nicht in den Anwendungsbereich des Artikel römisch neun, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988, fiel.

Von den schon beispielsweise erwähnten inhaltlichen Änderungen der Paragraphen 308, ff ASVG durch die 29. ASVG-Novelle war für den vorliegenden Fall zunächst diejenige von Bedeutung, durch die das Erfordernis eines "anderen Dienstgebers" im Paragraph 311, Absatz 2, ASVG entfiel. Diese Änderung bezweckte die Einbeziehung von Fällen, "in denen z.B. aus einem Wirtschaftskörper des Bundes ein Bediensteter in die allgemeine Verwaltung des Bundes eintritt" (404 BlgNR 13. GP, 123) und schuf auch für den Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines "vereinfachten" Überweisungsverfahrens nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG. Der Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG für den Dienstgeber, der dadurch ausgelösten Erstattung der Beiträge für die nicht angerechneten Beitragsmonate vor dem Stichtag an den Dienstnehmer und dem damit verbundenen Anspruchsverlust nach Paragraph 310, ASVG wurde durch die (übrigen) Änderungen der 29. ASVG-Novelle aber nicht berührt, weshalb die belangte Behörde zu Recht auf die von ihr erwähnten, noch zur Rechtslage vor der 29. ASVG-Novelle ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zurückgreifen konnte und gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Rechtsausführungen in diesen Erkenntnissen zu verweisen ist.

Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann es im besonderen auch nicht zweifelhaft sein, daß der in Paragraph 308, Absatz 3, ASVG erwähnte "Stichtag nach Absatz 7, (nämlich "der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis") der Stichtag für die Aufnahme in dasjenige pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis ist, wegen dessen Begründung nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG vorgegangen wird. Das ergibt sich - u.a. - schon daraus, daß der Feststellung des für die Leistung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG "nach Absatz 5, zuständigen" Versicherungsträgers gemäß Absatz 7, derselbe Stichtag zugrunde zu legen ist (wobei es nach dem Inhalt des Absatz 5, zunächst auf das Überwiegen der Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ankommt).

Der vorliegende Beschwerdefall gibt aber auch nicht - unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der in der früheren Fassung des Paragraph 54, Absatz 3, PensionsG 1965 vorgesehenen Wahlmöglichkeit - Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Paragraphen 308, ff ASVG. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Benachteiligung gründet sich nämlich ausschließlich darauf, daß die Durchführung eines Überweisungsverfahrens nach diesen Bestimmungen zu Beginn seines ersten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses unterblieben sei. Nur dadurch sei es - in Verbindung mit dem späteren, im Normalfall nur zu einem Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG führenden Wechsel des Dienstverhältnisses - auch nach Meinung des Beschwerdeführers zum Verlust der während des ersten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses erworbenen Beitragsmonate (gegen Erhalt des Erstattungsbetrages) gekommen. Konnte der Beschwerdeführer diesen Verlust 1993 nicht mehr dadurch abwenden, daß er auf eine Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten verzichtete, insoweit eine solche Anrechnung zur Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG führen mußte, so stand es ihm andererseits aufgrund der durch die 29. ASVG-Novelle geschaffenen Rechtslage von vornherein frei, während seines ersten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses jederzeit, im besonderen also auch zu Beginn dieses Dienstverhältnisses, als Dienstnehmer selbst einen Antrag gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG zu stellen. In Anbetracht dieser Gestaltungsmöglichkeit, die das Gesetz einem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eingetretenen Dienstnehmer in Paragraph 308, Absatz eins, letzter Satz ASVG (seit der 29. ASVG-Novelle) ausdrücklich einräumt und von der der Beschwerdeführer nur nicht Gebraucht gemacht hat, kann im Eintritt der nun von ihm bekämpften Rechtsfolgen keine Benachteiligung erblickt werden, die zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß gäbe.

Dadurch, daß die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides - in dessen Begründung sie mit Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe nur den den Erstattungsbetrag betreffenden Bescheid angefochten - auch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über den Überweisungsbetrag bestätigte, wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche dazu etwa das - einen Fall der Teilrechtskraft betreffende - Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 90/08/0154).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff (hinsichtlich der mitbeteiligten Parteien insbesondere auf Paragraph 49, Absatz 6,) VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die zweitmitbeteiligte Partei hat an Schriftsatzaufwand nur S 4.000,-- geltend gemacht. Ihr Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil ihr als mitbeteiligter Partei kein Vorlageaufwand zu ersetzen (und im übrigen auch kein solcher Aufwand entstanden) ist.