Verwaltungsgerichtshof
26.01.1995
94/19/1325
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1993, Zl. 4.308.604/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid teilte der Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 11. November 1994 unter Anschluß einer Kopie des Auszuges aus dem Sterbeeintrag des Standesamtes Wien-Hietzing mit, daß der Beschwerdeführer am 2. November 1994 verstorben sei.
Da Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod des Beschwerdeführers weggefallen ist, war das Verfahren über die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden einzustellen.
Ein Ausspruch über den Ersatz von Kosten hatte bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 58, VwGG zu unterbleiben, da es an einer unterlegenen Partei im Sinne des Paragraph 47, VwGG mangelt.