Verwaltungsgerichtshof
28.04.1995
94/18/1143
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1994, Zl. 101.384/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 8. Jänner 1993 gestellte, gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gewertete Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde - unter anderem - davon aus, daß der Beschwerdeführer "illegal über die grüne Grenze" nach Österreich eingereist sei und am 14. November 1991 einen Asylantrag gestellt habe. Der diesen Antrag abweisende Bescheid sei am 22. April 1994 in Rechtskraft erwachsen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, nicht den erstinstanzlichen Bescheid "unter Berücksichtigung der relevierten Berufungsgründe" überprüft zu haben, sondern "ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit einer völlig anderen Begründung" entschieden zu haben. Durch diese Vorgangsweise sei er "jeglicher Verteidigungsmöglichkeit im ordentlichen Verfahren" beraubt worden. Dieses Vorbringen trifft lediglich insofern zu, als die erstinstanzliche Behörde ihren Bescheid - nur - darauf gestützt hatte, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei (Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz), während die belangte Behörde andere Versagungsgründe heranzog. Dazu war sie aber als Berufungsbehörde in dem durch den Begriff der "Sache" nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgesteckten Rahmen unter der Voraussetzung berechtigt, daß das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0401). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß letzteres nicht der Fall gewesen sei, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er es unterläßt, konkret darzutun, was er zur Entkräftung der von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Sachverhaltsannahme vorgebracht hätte, wenn ihm im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre. Die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde bleiben nämlich unbestritten.
Allein schon auf dem Boden dieses Sachverhaltes ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß eine Einreise "über die grüne Grenze" den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG verwirklicht, entspricht der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093). Dieser Versagungsgrund liegt aber auch dann vor, wenn dem Fremden, der sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft hat, während eines in der Folge eingeleiteten Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen zugekommen sein sollte, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0096, und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0384). So gesehen begegnet es keinem Einwand, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Heranziehung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz die Aufenthaltsbewilligung versagte. Ob sie dazu auch aus anderen Gründen berechtigt gewesen wäre, braucht nicht geprüft zu werden.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.