Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
94/18/0328
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1994, Zl. 100.234/2-III/11/93, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) am 16. März 1994 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) ist demnach am (Mittwoch, dem) 27. April 1994 abgelaufen. Die mit 31. Mai 1994 datierte und am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ist sohin verspätet.
Der mit Schriftsatz vom 27. April 1994 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat zu keiner Fristverlängerung geführt, weil dieser Antrag mit hg. Beschluß vom 10. Juni 1994, Zl. VH 94/18/0042-3, - wegen Nichtvorlage eines Vermögensverzeichnisses trotz Verbesserungsauftrages - zurückgewiesen worden ist und die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nur im Falle der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (neuerlich) zu laufen beginnt (siehe den bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 191, zitierten hg. Beschluß vom 27. Februar 1986, Zl. 86/08/0008-0010).
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.