Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1999

Geschäftszahl

94/17/0387

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 1994, Zl. 7 - 48 Ge 83/1 - 1994, betreffend Nachsicht von Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer als Betreiber von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten und somit Abgabepflichtiger nach den Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde die Befreiung von der Lustbarkeitsabgabe für die Monate Oktober 1991 und November 1991 sowie die Befreiung von der Lustbarkeitssteuer bzw. eine Herabsetzung auf höchstens S 1.000,-- monatlich seit Anfang Dezember 1991. Begründet wurde dieser Antrag zum einen damit, dass mit einem Gemeindebediensteten eine Vereinbarung bestünde, wonach während eines zweimonatigen Probebetriebes (Oktober und November 1991) keine Lustbarkeitsabgabe verrechnet werde, zum anderen seien bis zum damaligen Zeitpunkt "lediglich geringe Umsätze" erzielt worden, sodass die Geräte nicht gewinnbringend betrieben werden könnten.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. Juli 1994 wurde der Antrag abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und insbesondere des Inhalts der Vorstellung aus, dass der Tatbestand der Unbilligkeit - auf den sich der Beschwerdeführer berufen hatte - im Allgemeinen dann anzunehmen sei, wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergäben. Unbilligkeit in der Einziehung könnte etwa schon vorliegen, wenn die Abstattung mit ihren wirtschaftlichen Wirkungen im besonderen außer Verhältnis zu den Folgen stehe, die mit der Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes und den damit verbundenen, durch die Einhebung bedingten Belastungswirkungen und Interesseneinbußen üblicherweise verbunden seien, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Nachteile, Verluste, Vermögenseinbußen hingegen, mit denen jeder rechnen müsse, der sich wirtschaftlich betätige, insbesondere Verluste, die im Rahmen des gewöhnlichen Unternehmerwagnisses lägen, mit anderen Worten das Fehlschlagen der wirtschaftlichen Hoffnung, machten die Einhebung nicht unbedingt unbillig. Das Vorbringen des Einschreiters im Zusammenhang mit seiner ungünstigen Wirtschaftslage vermöge der Vorstellung daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ebenso wenig sei der Gemeinderat bei seiner Entscheidung an eine (behauptete) Zusage des Gemeindesekretärs betreffend die Nachsicht von Lustbarkeitsabgabeschuldigkeiten für einen "Probebetrieb" gebunden. Von der Aufnahme der beantragten Beweise (zur Unbilligkeit bzw. zum Bestehen der Zusage des Gemeindesekretärs) sei daher abzusehen gewesen.

Bemerkt wird abschließend, dass sich die beantragte Nachsicht bzw. Teilnachsicht "monatlich seit Anfang Dezember 1991" entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf alle künftigen und somit auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht fälligen Abgabenschuldigkeiten beziehe. Nach der Steiermärkischen Landesabgabenordnung 1963 idgF sei es den Gemeindebehörden schon aus diesem Grunde verwehrt gewesen, den Abgabenschuldner ganz oder zum Teil aus der (künftigen) Schuld zu entlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Zusammenhang mit der Abgabenvorschreibung insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Nichtvernehmung der namhaft gemachten Zeugen geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß Paragraph 46, AVG deshalb, weil die für den Tatbestand der Unbilligkeit und für das Bestehen der Vereinbarung mit dem Gemeindebeamten namhaft gemachten Zeugen nicht einvernommen worden waren.

Wenngleich dem Beschwerdeführer im Ergebnis dahingehend zuzustimmen ist, dass auch im Rahmen des Verfahrens nach der Steiermärkischen Landesabgabenordnung die Abgabenbehörden den maßgebenden Sachverhalt ebenso wie im Verfahren nach dem AVG vergleiche insbesondere die Paragraphen 37 und 39 AVG) zu erheben haben vergleiche Paragraph 93, Absatz eins, Stmk LAO), vermag er mit den Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen, dass in der Unterlassung der Vernehmung der beiden Zeugen ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen gewesen wäre, den die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde aufgreifen hätte müssen.

Wie die belangte Behörde zum Tatbestand der Unbilligkeit gemäß Paragraph 183, Absatz eins, Stmk LAO zutreffend festgestellt hat, vermag der Umstand der Unwirtschaftlichkeit der begonnenen wirtschaftlichen Tätigkeit für sich allein den Tatbestand der Unbilligkeit noch nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer hat über die Behauptung einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage hinaus keinerlei Angaben darüber gemacht, worin die Unbilligkeit im Besonderen liegen sollte. Die belangte Behörde hat an sich zutreffend auf die hg. Rechtsprechung hingewiesen, dass nur unter besonderen Umständen (Existenzgefährdung, Erforderlichkeit der Verschleuderung von Vermögenswerten; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/17/0235) die Unbilligkeit anzunehmen ist. Die Vernehmung des Betreibers jenes Gasthauses, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt war, konnte von den Abgabenbehörden, aber auch von der belangten Behörde, unterlassen werden, weil dieser zu relevanten Umständen der Auswirkungen der Einhebung der Abgabe für den Beschwerdeführer nicht geführt war.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung mit einem Gemeindebeamten beruft, ist Folgendes auszuführen:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen den Abgabenbehörden und den Abgabepflichtigen sind in den Abgabenverfahrensvorschriften, so auch in der Stmk. LAO, grundsätzlich nicht vorgesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung über etwaige Vereinbarungen betreffend Abgabenansprüche (hier: im Lustbarkeitsabgabegesetz, Stmk. Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1950, idgF) selbst das Bestehen einer solchen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und hebeberechtigter Gemeinde als Abgabengläubigerin die Abgabeneinhebung nicht hindern vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126, mit Hinweis auf VwSlg. 5523 F/1980, vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0328, oder vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0415).

Der Beschwerdeführer konnte daher von vornherein nicht auf eine derartige Zusage vertrauen, sodass selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Beurteilung des Vorliegens einer Unbilligkeit iSd Paragraph 183, Stmk. LAO die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden kann vergleiche zur Unterscheidung zwischen Auskunft und Zusage z. B. Ruppe, Auskünfte und Zusagen durch Finanzbehörden, ÖStZ 1979, 50). Auch in diesem Zusammenhang erübrigte sich daher die Aufnahme weiterer Beweise.

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde war gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, abzuweisen, da die mitbeteiligte Marktgemeinde nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 22. Februar 1999