Verwaltungsgerichtshof
22.11.1996
94/17/0311
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R Gesellschaft mbH in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 11. März 1994, Zl. MD-VfR - P 5/94, betreffend Vorschreibung von Pfändungsgebühren, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen Dr. G, Rechtsanwalt in W, zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Am 23. November 1993 erschien ein Vollstreckungsbeamter des Magistrates der Stadt Wien im Unternehmen der Beschwerdeführerin, um Abgabenrückstände aus nachfolgenden Rückstandsausweisen zu vollstrecken:
1. Rückstandsausweis betreffend
Getränkesteuer für 7/91 bis 7/93
im Betrage von S 37.744,--
2. Rückstandsausweis betreffend
Lohnsummensteuer für 1-6/93
im Betrage von S 1.024,--
3. Rückstandsausweis betreffend
Dienstgeberabgabe für 1-6/93
im Betrage von S 520,--
4. Rückstandsausweis betreffend
Wassergebühr für 7/93
im Betrage von S 2.991,--
alle zusammen insgesamt S 42.279,--
Eine Pfändung von Gegenständen unterblieb, weil der Vollstrecker zur Abdeckung der in Exekution gezogenen Forderungen einen Betrag von S 42.279,-- erlangte.
Im Zuge dessen wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien je vom 23. November 1993 folgende Pfändungsgebühren im Zusammenhang mit der Einbringung vorgenannter Abgabenrückstände vorgeschrieben:
ad 1) Pfändungsgebühren von S 377,--
ad 2) Pfändungsgebühren von S 100,--
ad 3) Pfändungsgebühren von S 100,--
ad 4) Pfändungsgebühren von S 100,--
ingesamt sohin von S 677,--
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils Berufung mit gleichlautender Begründung, daß eine einheitliche Pfändungshandlung (gemeint wohl: ein einheitlicher Zahlungsvorgang) stattgefunden habe, sodaß die getrennte Vorschreibung von Pfändungsgebühren rechtswidrig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufungen ab. Begründend führte sie aus, anläßlich einer Pfändung sei eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages vorzuschreiben. Werde jedoch anstelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, so betrage die Pfändungsgebühr 1 % vom abgenommenen Geldbetrag, mindestens jedoch S 100,--. Im vorliegenden Fall sei die Vollstreckungshandlung zur Hereinbringung von Abgabenforderungen vorgenommen worden, die aus vier verschiedenen Rückstandsausweisen, betreffend vier verschiedene Abgabenkonten der Beschwerdeführerin resultierten. Hieraus ergebe sich, daß für die in Rede stehende Amtshandlung die gesonderte Vorschreibung von vier Pfändungsgebühren gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, Pfändungsgebühren lediglich im gesetzlich zulässigen Ausmaß (hier nach ihrer Meinung von S 423,--) vorgeschrieben zu erhalten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, hilfsweise ihre Abweisung als unbegründet, beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch den am 29. April 1994 zur Post gegebenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wurde die durch Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. März 1994 ausgelöste Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG gemäß Absatz 3, leg. cit. unterbrochen. Sie begann erst mit Zustellung des diesen Antrag abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 20. Mai 1994 neu zu laufen. Die am 1. Juli 1994 zur Post gegebene Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
Paragraph 2 und Paragraph 26, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, (im folgenden: AbgEO), in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,, letzterer auch der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,, lauten auszugsweise:
"§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Absatz 2, sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
a) Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
b) Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
...
e) Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Absatz eins,) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.
...
Paragraph 26, (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch anstelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.
b) ...
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 100 S.
...
..."
Die Paragraphen eins, 2, 46, 47 und 48 WAO lauten:
"§ 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien,
b) der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind,
soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.
Paragraph 2
...
d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, der Säumniszuschlag, die Mahngebühr und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
Paragraph 46
Paragraph 47
Als Abgabenbehörde erster Instanz ist der Magistrat zuständig, soweit die Abgabenvorschriften nicht anderes anordnen.
Paragraph 48
Als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Abgabenberufungskommission zuständig."
Bei den eingehobenen Abgaben handelt es sich durchwegs um solche, die nach den Bestimmungen der Finanzverfassung (Paragraph 11, Absatz 3, F-VG und hinsichtlich der Lohnsummensteuer Paragraph 13, Absatz 5, FAG 1993) von den in Paragraph 2, Absatz eins, AbgEO umschriebenen Abgabenbehörden zu erheben sind. Der in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Verweis auf die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften, wonach diese auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden sind, bezieht auch die Paragraphen 46 bis 48 WAO mit ein. Nach diesen Bestimmungen ist mit der Verwaltung der im Paragraph eins, WAO bezeichneten öffentlichen Abgaben - sofern sie, was nach dem Vorgesagten bei den hier in Rede stehenden Abgaben der Fall ist, von Organen der Stadt Wien verwaltet werden - in erster Instanz der Magistrat, in zweiter Instanz die Abgabenberufungskommission als die in Entsprechung des Artikel 111, B-VG geschaffene, zur Entscheidung in Angelegenheiten des Abgabenwesens in oberster Instanz berufene, Kollegialbehörde betraut. Zur "Verwaltung der im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben" zählen die der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, folglich auch die exekutive Einbringung dieser Abgaben. Bei den in Exekution gezogenen Abgaben handelt es sich durchwegs um solche im Sinne des Paragraph eins, WAO. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AbgEO als Beitrag zu den Kosten des Vollstreckungsverfahrens ist nicht etwa die Vorschreibung einer bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender Akt der Verwaltung von im Paragraph eins, WAO bezeichneten öffentlichen Abgaben, für den die hier im Instanzenzug eingeschrittenen Behörden als Vollstreckungsbehörden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AbgEO zuständig waren.
Diese Interpretation erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil es sich bei der AbgEO um ein in Ausnützung des Bedarfsgesetzgebungsrechtes des Bundes nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG erlassenes Gesetz handelt vergleiche Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S. 4). Aus dem Grunde des Artikel 11, Absatz 4, B-VG steht die Handhabung der gemäß Absatz 2, leg. cit. ergehenden Gesetze, also auch der Abgabenexekutionsordnung und ihres Paragraph 26, dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist. Die Vollziehung der hier in Rede stehenden Abgaben ist aber - wie oben ausgeführt - nach finanzverfassungsrechtlichen Grundsätzen Landessache. Damit liegt aber auch eine "Angelegenheit des Abgabenwesens" (der Stadt Wien) im Sinne des Artikel 111, B-VG vor.
Aus diesen Erwägungen bestehen gegen die Zuständigkeit der im konkreten Fall eingeschrittenen Behörden zur Vorschreibung der Pfändungsgebühr keine Bedenken.
Inhaltlich steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streit, ob im vorliegenden Fall eine, oder aber vier Pfändungsgebühren vorzuschreiben sind.
Nach der Aktenlage ist es unklar, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung Zahlung leistete, oder ob der in Rede stehende Geldbetrag im Zuge einer Vollstreckungshandlung zwangsweise abgenommen wurde. Dies kann jedoch aus nachstehenden Gründen dahinstehen:
Im ersteren Fall könnte die Vorschreibung der Pfändungsgebühr nur auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, AbgEO gestützt werden. Der dort umschriebene Tatbestand liegt im Unterbleiben der Amtshandlung (Pfändung), weil die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt wird. Die Lösung der Frage, ob eine einheitliche oder aber vier gesonderte Pfändungsgebühren vorzuschreiben sind, hängt hier davon ab, ob im Falle des Unterbleibens der Zahlung lediglich eine Amtshandlung (Pfändung) oder aber mehrere Amtshandlungen (Pfändungen) vorgenommen worden wären.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß Paragraph 26, AbgEO verpflichtet. Bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht ist vielmehr zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 92/15/0176, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur).
Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung nur dann, wenn der Abgabengläubiger von mehreren Wegen, die zur Rechtsdurchsetzung führen, den kostengünstigsten wählt. Im vorliegenden Fall wäre somit die zweckentsprechende Vorgangsweise des Vollstreckers bei Unterbleiben der Zahlung darin gelegen, zugunsten sämtlicher Abgabenforderungen der - hier identen - Abgabengläubigerin in ein und derselben Vollstreckungshandlung gleichrangige Pfandrechte zu begründen. Eine solche Vorgangsweise ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AbgEO bei der Einbringlichmachung von Forderungen verschiedener Abgabengläubiger ausdrücklich zulässig, was umsomehr für verschiedene Abgabenforderungen der gleichen Abgabengläubigerin zu gelten hat. Unzweckmäßig wäre es demgegenüber, für die einzelnen betriebenen Forderungen im Wege gesonderter Vollstreckungshandlungen verschiedene Gegenstände zu pfänden.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß infolge der Zahlung jedenfalls bei zweckentsprechendem Handeln des Vollstreckungsorganes nur eine einzige Amtshandlung unterblieb, sodaß auch nur eine Pfändungsgebühr vorzuschreiben gewesen wäre.
Gleiches würde für die zwangsweise Abnahme von Geld gelten. Zweckentsprechend wäre es diesfalls gewesen, EINEN Geldbetrag im Zuge EINER Vollstreckungshandlung zugunsten sämtlicher betriebener Abgabenforderungen abzunehmen, sodaß es auf die vom Vollstreckungsorgan allenfalls tatsächlich gepflogene Vorgangsweise gar nicht ankäme.
Dieses Interpretationsergebnis steht auch mit dem Zweck der Vorschreibung eines Mindestmaßes der Pfändungsgebühr im Einklang, der wohl in der Berücksichtigung der bei jeder Amtshandlung unabhängig von der Höhe des einzubringenden Abgabenbetrages entstehenden Fixkosten liegt. Der Hauptteil dieser Kosten entfällt auf die Wegzeit des Vollstreckers, welche im vorliegenden Fall durch sein einmaliges Erscheinen im Unternehmen der Beschwerdeführerin auch nur ein-, und nicht viermal aufgelaufen ist.
Aus diesen Erwägungen wäre für die in Rede stehende Amtshandlung lediglich eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von S 423,-- vorzuschreiben gewesen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodaß dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, sowie auf Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO. Die Beschwerdeführerin hat einen einzigen Verwaltungsakt in einer Beschwerde angefochten. Paragraph 52, Absatz eins, VwGG ist daher nicht anzuwenden. Für die Anfechtung eines Verwaltungsaktes hat die Beschwerdeführerin an Schriftsatzaufwand lediglich S 11.120,-- begehrt. Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994, ist im Hinblick auf die Einbringung der Beschwerde nach Inkrafttreten der genannten Verordnung nicht anwendbar.
W i e n , am 22. November 1996