Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
94/17/0125
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache 1. der E-Gesellschaft m.b.H. in W, 2. der H-AG in W, beide vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 17. Dezember 1993, Zl. MD-VfR - E 11/93, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie namens der Zweitbeschwerdeführerin H-AG erhoben wurde, zurückgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien gegenüber der Erstbeschwerdeführerin die Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22 aus 1957, "in der derzeit geltenden Fassung", in der Höhe von S 100.000,-- fest.
Dagegen erheben beide oben genannte Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof; die Zweitbeschwerdeführerin mit der Begründung, das Beauftragungsverhältnis, wodurch die Erstbeschwerdeführerin die Ausgleichsabgabe der Zweitbeschwerdeführerin anlaste und weiterverrechne, und damit die Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin ergebe sich aus dem Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid entfalte damit quasi-dingliche Wirkung gegen die Zweitbeschwerdeführerin.
Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf die vorgenannte Verfassungsbestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde. Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, kann vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdelegitimation zukommen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 29. April 1988, Zl. 87/17/0046, und vom 24. Juni 1988, Zlen. 88/17/0113, 0114, sowie die dort angegebene weitere Rechtsprechung). Bloß wirtschaftliche Interessen - so etwa die Behauptung, dem Abgabenschuldner die Abgabe auf Grund vertraglicher Vereinbarungen ersetzen zu müssen - begründen keine Beschwerdelegitimation beim Verwaltungsgerichtshof vergleiche den Beschluß vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0176, und den bereits zitierten Beschluß vom 24. Juni 1988, Zlen. 88/17/0113, 0114, sowie das Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 85/16/0002, mwN.).
Nur auf ein solches wirtschaftliches Interesse stützt die Zweitbeschwerdeführerin ihre vermeintliche Beschwerdelegitimation. Ihre Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.