Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.1994

Geschäftszahl

94/16/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der X-Bausparkasse gem. reg. Gen.m.b.H. in Y, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Juni 1994, Zl. Jv 1062-33/94-18, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen, daß betreffend die beiden jetzt beschwerdegegenständlichen Pfandrechtseinverleibungen, die schon am 17. April 1992 erfolgten, die Förderungszusicherung der Landesregierung erst Monate später (laut dem angefochtenen Bescheid am 19. Oktober 1992, nach dem Beschwerdevorbringen erst am 14. Dezember 1992) erteilt wurde.

Unter anderem aus diesem Grund gab die belangte Behörde dem gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten erhobenen Berichtigungsantrag (der unter Vorlage des Zusicherungsbescheides Gebührenfreiheit für ein "Eigenheim" gemäß Paragraph 53, Absatz 3 und 4 WFG 1984 geltend gemacht hatte) nicht statt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung.

Paragraph 53, WFG 1984 lautet auszugsweise:

  1. Absatz 3,Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
  2. Absatz 4,Die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, gilt auch für die Errichtung von Wohnungen sowie von Wohnheimen und Geschäftsräumen, die den Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 entsprechen, wenn sie auf Grund von Landesgesetzen durch die Länder oder durch Fonds, deren Abgang die Länder zu decken haben, gefördert wird."

Nach ständiger hg. Judikatur muß die Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein und bringt der Umstand, daß ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht mehr zum Erlöschen vergleiche dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0114, vom 23. April 1992, Zl. 91/16/0002 sowie die bei Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4 155 unter E 2 referierte, auch auf Paragraph 53, WFG 1984 anwendbare hg. Judikatur). Dies hat nicht nur für den Befreiungstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 zu gelten, sondern auch für den des Absatz 4, leg. cit., dessen Anwendung die Beschwerdeführerin anstrebt, weil sich einerseits Absatz 4, ausdrücklich auf die Tatbestandsmerkmale nach Absatz 3, bezieht und andererseits der Text des Absatz 4, keineswegs erkennen läßt, daß betreffend die von dieser Bestimmung erfaßten Objekte die Förderung auch erst nachträglich mit gebührenbefreiender Wirkung erteilt werden könnte.

Aus diesem Grund ergibt sich aber bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung im Ergebnis nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten bloß unrichtigen Bezeichnung des geförderten Objektes als "Eigenheim" anstatt als "Wohnung" aufgeworfene Frage, ob eine Wohnung auch in einem Eigenheim gelegen sein kann, brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.