Verwaltungsgerichtshof
17.08.1994
94/15/0119
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der E in F, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Dr. K, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Februar 1994, Zl. GA 10-740/1/93, betreffend Nachsicht einer Geldstrafe, den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit hg. Verfügung vom 15. Juli 1994 wurde die Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist von einer Woche aufgefordert, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), in gesetzmäßiger Weise bestimmt zu bezeichnen; ein "subjektives Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" bestehe nämlich nicht. Zum Beschwerdepunkt könne nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht des Beschwerdeführers erhoben werden.
Innerhalb der gesetzten Frist gab die Beschwerdeführerin an, sie erachte sich in ihrem Recht auf eine (nachvollziehbare) Bescheidbegründung verletzt; der Anspruch ergebe sich aus Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO.
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zl. 93/15/0204, mwN).
Da Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte" bezeichnet, kann der Beschwerdepunkt nicht mit dem Aufhebungsgrund des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG gleichgesetzt werden vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Absatz 3, referierte hg.
Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall bezeichnet die Beschwerde in ihrer ergänzten Fassung das Recht auf eine (nachvollziehbare) Bescheidbegründung als Beschwerdepunkt. Die Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde stellt aber ebenso wie die in der Beschwerde behauptete Verletzung von das Ermittlungsverfahren betreffende Vorschriften gegebenenfalls eine Begründung für einen dargestellten Beschwerdepunkt, nicht aber letzteren selbst dar. Bei Ermessensbescheiden wie dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen gilt als subjektives Recht, dessen Verletzung zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert und das daher als Beschwerdepunkt in der Beschwerde zu bezeichnen ist, das RECHT AUF FEHLERFREIE ERMESSENSENTSCHEIDUNG vergleiche Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 108).
Da nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung der Beschwerdepunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist vergleiche abermals Dolp, a.a.O., 245), ist somit die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.