Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

94/15/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. J in römisch fünf, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 14. Oktober 1993, Zl. 1-GA 3BK-MMo/93, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1986 sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das genannte Jahr, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 16. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt vier Mängel, die seiner Beschwerde anhafteten, zu beheben. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte; Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), weil diesbezüglich die Beschwerdeschrift keine Ausführungen enthielt.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche z.B. den hg. Beschluß vom 24. November 1993, Zl. 93/16/0179 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Da Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte" bezeichnet, kann der Beschwerdepunkt nicht mit den Aufhebungsgründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG gleichgesetzt werden vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Absatz 3 referierte hg. Judikatur).

Was die aufgetragene Mängelbehebung betreffend den Beschwerdepunkt anlangt, führte der Beschwerdeführer in seinem fristgerecht eingebrachten ergänzenden Schriftsatz folgendes aus:

"Die Bescheide des Finanzamtes Salzburg vom 30.10.1992 sind rechtswidrig und wurden von der Berufungsbehörde der Finanzlandesdirektion Salzburg am 14.10.1993 rechtswidrig bestätigt weil sie folgende gesetzliche Bestimmung mißachten bzw. widersprüchlich und gesetzwidrig anwenden:

  1. eins,
    Einkommensteuerrichtlinien 1984
  2. 2,
    Paragraph 303, Absatz 4, BAO
  3. 3,
    Paragraph 148, Absatz 3, BAO
  4. 4,
    Paragraph 307, Absatz 2, BAO
  5. 5,
    Liebhabereiverordnung; insbesondere Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 1-6 und Absatz 2
  6. 6,
    Verfahrensrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens.
  7. 7,
    Judikatur zum Zeitpunkt der Erstbeschwerde.
  8. 8,
    Mangelhaftes Verfahren der Betriebsprüfung des Finanzamtes Wien für den 1. Bezirk.
  9. 9,
    Nichtberücksichtigung meiner ergänzenden Berufung durch die Finanzlandesdirektion Salzburg.

Durch das gesetzwidrige, widersprüchliche Agieren der Finanzbehörden wurde ich in meinen gesetzlichen Rechten verletzt. Darüber hinaus darf es wohl nicht sein, daß ich als ordentlicher Anleger von den Finanzbehörden genauso behandelt werde wie Personen, die innerhalb der Gesellschaft unkorrekt agierten.

Ich verweise im übrigen auf meine Beschwerde vom 28.04.1994 und zeichne ..."

Da dieses Ergänzungsvorbringen die vom Gesetz geforderte BESTIMMTE Bezeichnung der Beschwerdepunkte nicht darzustellen vermag, ist der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt aber den Eintritt der Fiktion des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht aus vergleiche den bereits oben zitierten hg. Beschluß vom Zl. 93/16/0179), sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen war (Paragraphen 33, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, VwGG).