Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1994

Geschäftszahl

AW 94/15/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des H in K, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Dezember 1993, Zl. GA 7-1447/93, betreffend Einstellung und Aufschiebung der Vollstreckung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung und Aufschiebung der Vollstreckung nicht stattgegeben.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erblickt der Antragsteller darin, daß die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides bei Versteigerung der verfahrensgegenständlichen Gegenstände zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Erlös erfolgen könnte. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Aufschub nicht entgegen.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Stellungnahme, dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben, weil der angefochtene Bescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zitiert wird der hg. Beschluß vom 13. Juni 1978, Zl. 190/78 - einem Vollzug nicht zugänglich sei.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung und Aufschub der Vollstreckung keine Folge gegeben und damit mittelbar auch ausgesprochen, daß das schon eingeleitete Vollstreckungsverfahren weiterzuführen ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach einem Vollzug insoweit zugänglich, als im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die sich aus ihm mittelbar ergebende Rechtsfolge, nämlich daß die Vollstreckungsmaßnahme fortgesetzt werden könne, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird vergleiche hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 4. August 1988, Zl. AW 88/17/0023, mwN).

Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nur den Aufschub von Wirkungen des angefochtenen Bescheides, nicht aber deren Rückgängigmachung zum Gegenstand hat vergleiche Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Zeitschrift für Verwaltung 1982/5, 470, und Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 65), stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall auch die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme andernfalls angenommenen zwingenden öffentlichen Interessen nicht entgegen.

Infolgedessen war gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine Interessenabwägung geboten. Bei dieser gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Nachteile eines sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides auf Seite des Antragstellers schwerer wiegen als jene der Aufschiebung auf Seite des Abgabengläubigers. Dem Aufschiebungsantrag war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.