Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Geschäftszahl

94/13/0266

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/13/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen 1) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Oktober 1994, Zl. GA 7-1374/94, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und 2) den Bescheid der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1994, Zl. GA 7-1374/3/94, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung, zu

Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von jeweils S 4.565,-- (insgesamt somit S 9.130,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden bestätigt die belangte Behörde Bescheide des Finanzamtes, mit denen gemäß Paragraph 212, Absatz 5, BAO der Ablauf der Aussetzungen von Abgabeneinhebungen mit Ergehen der Berufungsentscheidung im Abgabenfestsetzungsverfahren (Berufungsentscheidung vom 26. Mai 1994, Zl. 6/1-1286/93-07) verfügt wurde.

In den Beschwerden wird jeweils beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens als rechtswidrig aufzuheben".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung de Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen un persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph 212 a, Absatz 5, 3. Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anläßlich einer über die Berufung (Absatz eins,) ergehenden

  1. Litera a
    Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder
  2. Litera c
    anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Dieser zwingenden Anordnung des Gesetzgebers ist die Abgabenbehörde mit den im Instanzenzug erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheiden wegen Ergehens der Berufungsentscheidung vom 26. Mai 1994 (siehe dazu im übrigen das zu Zl. 94/13/0197 am heutigen Tag geschöpfte Erkenntnis) nachgekommen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, wie dies in den Beschwerden geltend gemacht wird, di Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl. 94/15/0056).

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und waren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.