Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Geschäftszahl

94/13/0124

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/13/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der "A" Ges.m.b.H. in W, gegen die beiden Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland jeweils vom 7. April 1994, Zlen. 6/2 - 2115/90-07, 6/2 - 2346/92-07 (Berufungssenat römisch III), betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987, sowie Zlen. 6/2 - 2115/1/90-07, 6/2 - 2346/1/92-07, betreffend Kapitalertragsteuer vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.935,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein mit einer Eingangsrechnung vom 12. Dezember 1987 in Rechnung gestellter Betrag von S 500.000,-- zuzüglich S 100.000,-- USt das Entgelt für die Anschaffung eines Mietrechtes darstellt (Ansicht der Beschwerdeführerin), oder ob es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den - damaligen - Gesellschafter der Beschwerdeführerin M. handelt (wovon die belangte Behörde ausgeht).

Im Betriebsprüfungsbericht vom 19. September 1989 (u.a. das Jahr 1987 betreffend) traf der Betriebsprüfer unter Tz 9 folgende Feststellungen Anmerkung, bei der "geprüften Gesellschaft" handelt es sich um die Beschwerdeführerin):

"Mit Rechnung vom 3.5.1984 veräußerte die M. & Co GesmbH (an gleicher Anschrift mit der geprüften Gesellschaft) das Inventar des A.-Kellers in K. inkl. Umbaukosten um S 1,878.000,-- (zuz. USt) an die geprüfte Gesellschaft. In einem Zusatz zur Rechnung wird vereinbart, daß Pachterlös und Miete ab Juli 1984 dem Erwerber des Lokales zufließen.

Am 8.12.1987 wird das Lokal von der geprüften Gesellschaft an eine W. GesmbH weiterverkauft. Am 12.12.1987 wird zusätzlich das Mietrecht um S 500.000,-- zuz. Mehrwertsteuer der jetzigen Käuferin in Rechnung gestellt.

Mit 12.12.1987 wird eine Eingangsrechnung des GESELLSCHAFTERS M. über Zurücklegung des Mietrechtes am A.-Keller zugunsten der geprüften Gesellschaft mit S 500.000,-- + S 100.000,-- USt eingebucht. Unterfertigt ist die Rechnung von M. & CO GESMBH.

Im Mietvertrag vom 15.12.1981, abgeschlossen zwischen Herrn M. als Mieter und Herrn A. als Vermieter wurde jedoch vereinbart, daß es dem Mieter nicht gestattet sei, das Mietobjekt zur Gänze oder teilweise unterzuvermieten. Lediglich der Fa. M. & Co GesmbH wurde die Ausübung des Gastgewerbes in den Mieträumlichkeiten eingeräumt.

In Punkt römisch VI. des gegenständlichen Bestandvertrages wurde außerdem dem Mieter untersagt, Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

Gestützt auf die Vertragslage kommt die Bp daher zu dem Schluß, daß die Eingangsfaktura betreffend die Mietrechtsablöse eine Scheinrechnung darstellt, um anfallende Gewinne beim geprüften Unternehmen abzuschöpfen.

Dies deshalb, da nach Ansicht der Bp

  1. Ziffer eins
    Das Mietrecht bereits aufgrund der Faktura vom 3.5.1984 übergegangen ist und

  1. Ziffer 2
    dem Mieter vertraglich das Recht entzogen wurde, Vorteile aus dem Bestandverhältnis an Dritte abzutreten.

Daher fehlte der Rechnung des M. der wirtschaftliche Gehalt und der Rechtsgrund.

Die Vorsteuer war daher rückzufordern und der Vergütungsbetrag dem Gesellschafter M. zuzuordnen."

Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung für das Jahr 1987 erlassenen Bescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und (Haftung für) Kapitalertragsteuer erhob die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1989 Berufung. Darin wird ausgeführt, bei der in Tz 9 des Betriebsprüfungsberichtes genannten Eingangsrechnung vom 12. Dezember 1987 handle es sich nicht um eine Rechnung des Gesellschafters M., sondern um eine Rechnung der M. & Co GesmbH. Diese Gesellschaft habe am 3. Mai 1984 das Inventar des A.-Kellers an das Unternehmen der Beschwerdeführerin verkauft und es sei zwischen ihr und der M. & Co GesmbH vereinbart worden, daß die Mietrechte zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt würden. Am 12. Dezember 1987 sei die in Aussicht gestellte Rechnung über die Mietrechtsablöse zu S 500.000,-- zuzüglich 20 % USt (S 100.000,--) seitens der M. & Co GesmbH gelegt worden.

Zur "Klärung des Sachverhaltes" richtete die belangte Behörde am 26. Mai 1993 folgenden Vorhalt an die Beschwerdeführerin:

"1) Laut Rechnung vom 12. Dezember 1987 (Anlage römisch eins) ist Rechnungsaussteller M. und nicht wie in der Berufung vom 5. Dezember 1989 behauptet wird, die M. & Co GesmbH. Ebenso ist laut Mietvertrag vom 15. Dezember 1981 (Anlage römisch II) nicht die

M. & Co GesmbH, sondern M. Mieter des Hauses K., A-Straße 37. Laut Punkt römisch VI dieses Mietvertrages ist eine teilweise Weitergabe sowie eine teilweise oder gänzliche Untervermietung nicht gestattet. Jedenfalls ist Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Übertragung neben der UNTERSCHRIFT DES

VERMIETERS, DIE ZUSTIMMUNG DES KREDITGEBERS, ZENTRALSPARKASSE

UND KOMMERZIALBANK W. In diesem Zusammenhang ist daher sowohl hinsichtlich der Veräußerung des Mietrechtes von M. an die Bw., als auch hinsichtlich dessen Weiterveräußerung an die W. GesmbH, das Vorliegen dieser Voraussetzung (Unterschrift des Vermieters, Zustimmung des Kreditgebers) durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen, sowie der Abtretungsvertrag der Bw. mit der W. GesmbH vorzulegen.

2) Außerdem ist lt. Punkt römisch VI des Mietvertrages festgelegt, daß die Firma M. & Co GesmbH solange das Gastgewerbe in diesen Räumlichkeiten ausüben darf, als Herr M. an der genannten GesmbH mehrheitlich (mit mind. 51 %) beteiligt ist. Es sind daher jene Vertragsurkunden vorzulegen, in welchen der Vermieter A. der Bw. die Ausübung des Gastgewerbes in Abänderung der zuvor genannten Vertragsbestimmung gestattet obwohl M. an dieser nur zu 10% beteiligt war und überdies die Bw. nicht mit der M. & Co GesmbH ident ist.

3) Weiters ist die Abrechnung des Mietzinses für 1987 und die dazugehörigen Belege vorzulegen und bekanntzugeben, wer nun die Miete und in welcher Höhe bezahlt.

4) Auffällig ist, daß lt. Rechnungsdatum das Mietrecht erst am 12. Dezember 1987 von der Bw. erworben wurde, obwohl die Weiterveräußerung seitens der Bw. an die W. GesmbH bereits am 8. Dezember 1987 erfolgte. Um entsprechende Aufklärung wird diesbezüglich ersucht.

5) Es ist überdies darzulegen, wie der Passus in der Rechnung vom 3. Mai 1984 (Anlage römisch III): "Die Lokalmiete und die Pachtzahlungen unseres Pächters werden an Sie (die Bw.) weitergegeben, erstmals für Juli 1984." zu verstehen ist. Insbesondere, ob es sich hier um die Weitergabe des Mietrechtes am Lokal, A-Straße 37 handelt. In diesem Fall ist sowohl für den Erwerb des Mietrechtes der M. & Co GesmbH sowie für die Weitergabe dessen an die Bw. die Voraussetzungen lt. Pkt. römisch VI des Mietvertrages (Unterschrift des Vermieters, Zustimmung des Kreditgebers) durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen."

Diesen Vorhalt beantwortete die Beschwerdeführerin am 29. Juni 1993 dahingehend, daß "das Geschäft" nicht mit Herrn M. abgeschlossen worden sei, sondern mit der

M. & Co GesmbH. M. sei ihr gegenüber nicht als Unternehmer in Erscheinung getreten. Daß auf der Rechnung vom 12. Dezember 1987 im Briefkopf M. stehe, sei auf ein Versehen von M. zurückzuführen. Nach dem "Wissensstand" der Beschwerdeführerin seien alle mit dem A.-Keller zusammenhängenden Geschäftsfälle auch von dem Geschäftspartner, der M. & Co GesmbH, richtig verbucht und versteuert worden.

M. habe den seinerzeitigen Mietvertrag auf Verlangen des Vermieters auf sich persönlich ausstellen lassen. Der Vermieter A. habe keine juristische Person als Mieterin akzeptieren wollen. Es sei jedoch im Zusatz zum Mietvertrag klargestellt worden, daß nicht M. als Unternehmer, sondern die

M. & Co GesmbH die Mietrechte nutzen würde. Um "Problemen mit dem Vermieter oder mit der Zentralsparkasse" auszuweichen, sei der Übergang des "Unternehmens" ohne Einholung von Zustimmungen durchgeführt worden. Deshalb könnten auch keine solchen vorgelegt werden. Der Mietzins sei vom Vermieter des A.-Kellers, Herrn A., wie bisher von M. verlangt worden.

M. habe der Beschwerdeführerin die Mietzinsvorschreibungen sodann übergeben (wie auf der Inventarrechnung vom 3. Mai 1984 angekündigt) und diese seien sodann von der Beschwerdeführerin an den Vermieter bezahlt worden. Das Mietrecht sei bereits am 1. Dezember 1987 von der M. & Co GesmbH erworben, bloß erst am 12. Dezember in Rechnung gestellt worden ("Hauptsache war, daß die Rechnung im gleichen Monat wie die Übergabe ausgestellt worden ist, es wäre uns auch recht gewesen, wenn die Rechnung erst am 31. Dezember erstellt worden wäre und kann darin keine Auffälligkeit von uns entdeckt werden"). Zum Zeitpunkt des Erwerbes des Inventars mit der Rechnung vom 3. Mai 1984 sei kein Mietrecht erworben, sondern nur die Einrichtung und die Umbaukosten abgelöst worden. Es sei jedoch vereinbart worden, daß die Mietkosten von uns ersetzt werden müßten, dafür seien auch die Erlöse aus der Verpachtung des A.-Kellers an Dritte dem Unternehmen der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Der Vermieter und die Zentralsparkasse seien nicht verständigt worden, da sonst Einwendungen zu befürchten gewesen wären und der Abschluß vielleicht nicht zustande gekommen wäre.

Mit Schriftsatz vom 25. August 1993 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, aus der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Juni 1993 ergebe sich, daß weder die M. & Co GesmbH, noch die Beschwerdeführerin Vertragspartner (also Mieter gegenüber A.) gewesen seien, sondern Herr M. Mangels Mieterstellung habe die Beschwerdeführerin daher ein solches Mietrecht nicht an die W. GesmbH weiterveräußern können. Die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen der M. & Co GesmbH an die Beschwerdeführerin sowie in der Folge jene der Beschwerdeführerin an die W. GesmbH entsprächen daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1993 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem und einem weiteren (auch eine Berufung gegen die Steuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1990 betreffenden) Vorhalt vom 14. Oktober 1993 Stellung. In "Beantwortung des Vorhalts vom 25.8.1993" teilte die Beschwerdeführerin mit, Tatsache sei, daß die M. & Co GesmbH mit Beleg vom 12. Dezember 1987 den Ablösebetrag von

S 500.000,-- zuzüglich 20 % USt in Rechnung gestellt habe. Die Rechnung sei von der Beschwerdeführerin anerkannt und der Rechnungsbetrag in der Folge "abgetragen worden". Die entsprechenden Buchungen seien von den beiden Unternehmen jeweils ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gleichzeitig sei sodann das Mietrecht an die W. GesmbH zum Ablösepreis von ebenfalls S 500.000,-- zuzüglich 20 % USt abgetreten worden. Mit M. sei vereinbart worden, daß dieser dem Vermieter A. Mitteilung darüber machen solle, daß der neue Mieter nunmehr die W. GesmbH bzw. eine von dieser namhaft gemachte Person sei. Diese Vorgangsweise sei gewählt worden, um einen möglichen Schaden, den der Vermieter A. der Beschwerdeführerin wegen unerlaubter Weitergabe hätte zufügen können, zuvorzukommen.

A. habe dann den neuen Mieter auch anerkannt. Weiters wird in der Stellungnahme vom 19. Oktober 1993 (zum Vorhalt vom 14. Oktober 1993) u.a. ausgeführt, dem Vermieter seien anläßlich der Abtretung an die W. GesmbH die vorausgegangenen Veränderungen im Mietrechtsübergang von M. an die

M. & Co GesmbH und in der Folge an die Beschwerdeführerin weiterhin verschwiegen worden. Bei einem Gespräch am 20. Jänner 1988 habe sich A. nunmehr bereit erklärt, die

W. GesmbH als Unternehmensnachfolgerin zu akzeptieren, wobei jedoch (die natürliche Person) W. als Mietvertragspartner in Erscheinung treten und die Mietrechte zu dessen Gunsten abgetreten werden sollten. Diesem Verlangen sei mit Anzeige vom 4. Februar 1988 in der Form entsprochen werden, daß M. die Abtretung der Mietrechte ohne Berücksichtigung der bereits vorangegangen "wirtschaftlichen Abtretung" an die Beschwerdeführerin nun direkt an W. veranlaßt habe. Ein unberechtigter oder sonstiger Steuervorteil sei für keinen der Beteiligten erkennbar, vielmehr habe die M. & Co GesmbH die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer über einen "Mehrbetrag von S 500.000,--" zu tragen.

Mit Note vom 17. November 1993 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - mit dem Ersuchen um eine eventuelle Gegenäußerung bis zum 26. November 1993 - die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung. In dieser Stellungnahme vom 24. April 1990 wird betreffend die M. & Co GesmbH ausgeführt, daß ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer M. sei, der auch an der Beschwerdeführerin mit 10 % beteiligt sei und bei dieser auch Einzelprokura habe. Die in Streit stehende Mietrechtsablöse von S 500.000,-- zuzüglich S 100.000,-- USt sei erst in den berichtigten Jahreserklärungen 1987 der M. & Co GesmbH erfaßt worden, die am 3. Juni 1989 erstellt und am 5. Juni 1989 beim Finanzamt eingereicht worden seien. Prüfungsbeginn bei der Beschwerdeführerin sei der 16. Mai 1989 gewesen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 gab die Beschwerdeführerin "zum Thema" ergänzend bekannt, daß dem Vermieter, auch ohne daß er informiert worden wäre, bekannt gewesen sei, daß die Mietrechte von M. an die M. & Co GesmbH bereits von Beginn an weitergegeben worden seien und er diesen Sachverhalt stillschweigend geduldet habe. Aus diesem Grund sei die M. & Co GesmbH auch berechtigt gewesen, die Mietrechte an die Beschwerdeführerin zu veräußern. Die Rechnung vom 12. Dezember 1987 stelle deshalb keine Scheinrechnung dar. A. habe auch stillschweigend die Weitergabe an die Beschwerdeführerin geduldet. Eine entsprechende Erklärung des A. werde beigeschlossen (dieses Schreiben datiert vom 29. November 1993 und in diesem wird seitens des A. festgehalten, ihm sei die Weitergabe der Mietrechte bezüglich der Geschäftsräumlichkeiten, in denen während der Jahre 1981 bis 1990 die Gaststätte "A.-Keller" betrieben worden sei, von M. an die M. & Co GesmbH sowie in weiterer Folge von der M. & Co GesmbH an die Beschwerdeführerin bekannt gewesen und es sei dies von ihm auch stillschwiegend geduldet worden).

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde (u.a.) der Berufung treffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 (Berufungsentscheidung mit den Zlen. 6/2 - 2115/90-07 und 6/2 - 2346/92-07) sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 1987 (Berufungsentscheidung mit den Zlen. 6/2 - 2115/1/90-07 und 6/2 - 2346/1/92-07) keine Folge. Begründet wird dies im angefochtenen Bescheid betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 (im Bescheid zur Haftung für Kapitalertragsteuer wird auf die Begründung dieses Bescheides verwiesen) damit, laut Mietvertrag vom 5. Dezember 1991 (richtig wohl: 1981) sei Mieter des A.-Kellers M.; der M. & Co GesmbH sei es gestattet gewesen, die Räumlichkeiten für die Ausübung des Gastgewerbes zu nutzen.

M. sei zu 100 % an der M. & Co GesmbH sowie zu 10 % an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien in diesem Fall die in der Judikatur entwickelten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, wonach Verträge nur dann für den Bereich des Steuerrechts Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und unter Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären, anzuwenden. Aus der Rechnung vom 3. Mai 1984 (betitelt als Ablöse "A.Keller") gehe hervor, daß die Lokalmiete und die Pachtzahlungen erstmals für Juli 1984 an die Beschwerdeführerin weitergegeben worden seien. Daher sei bereits zu diesem Zeiptunkt das Mietrecht an die Beschwerdeführerin übertragen worden, zumal aus dieser Rechnung nicht hervorgehe, daß das Mietrecht zu einem späteren Zeitpunkt hätte übertragen werden sollen. Da das Mietrecht bereits im Jahr 1984 auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei, liege der am 12. Dezember 1987 von M., "abgestempelt von der

M. & Co GesmbH", ausgestellten Rechnung kein Leistungsaustausch zugrunde. Für nicht an die Beschwerdeführerin erfolgte Lieferungen und sonstige Leistungen ausgewiesene Steuerbeträge seien vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wenn Körperschaften ihren Anteilbesitzern bzw. diesen nahestehenden Personen nicht als Ausschüttung von Gewinnanteilen erkennbare Vermögensvorteile zuwendeten, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Laut Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung sei die strittige Eingangsrechnung vom 12. Dezember 1987 erst in den berichtigten Jahreserklärungen 1987 der M. & Co GesmbH erfaßt worden, die am 3. Juni 1989 erstellt und am 5. Juni 1989, also nach Beginn der Betriebsprüfung am 16. Mai 1989, beim Finanzamt eingereicht worden seien. Da der Rechnungsbetrag ohne erkennbare Gegenleistung an den Gesellschafter M. bzw. an die diesem nahestehende M. & Co GesmbH zugeflossen sei, liege ertragsteuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

In der - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen - Beschwerde werden Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf freie Gestaltung unserer Vertragsverhältnisse mit Geschäftspartnern und das Recht auf steuerliche Anerkennung der Ausgaben für ein Mietrecht" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Gegenschrift wird die Ansicht vertreten, aus der Beschwerde gehe nicht hervor, daß auch die Berufungsentscheidung betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1987 bekämpft werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Anfechtungsgegenstand ist zu sagen, daß zwar im Rubrum der gegenständlichen Beschwerde nur die Berufungsentscheidung vom 7. April 1994, "GZ. 6/2 - 2115/90-07 und GZ. 6/2 - 2346/92-07", ausdrücklich bezeichnet ist. Der angeführte Beschwerdepunkt ("Recht auf freie Gestaltung unserer Vertragsverhältnisse mit Geschäftspartnern und Recht auf steuerliche Anerkennung der Ausgaben für ein Mietrecht") bezieht sich allerdings grundsätzlich auch auf die infolge der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung vorgenommene Heranziehung zur Haftung für aus diesem Titel vorgeschriebene Kapitalertragsteuer (die diesbezügliche - der Beschwerde auch angeschlossene - Berufungsentscheidung vom 7. April 1994 mit den Zlen. 6/2 - 2115/1/90-07 und 6/2 - 2346/1/92-07 übernimmt die Begründung des am selben Tage ergangenen Paralellbescheides). Schließlich hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 1995 dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber klargestellt, daß sich die am 30. Mai 1994 eingebrachte Beschwerde auch gegen den Haftungsbescheid (der Haftungsbetrag bezüglich Kapitalertragsteuer 1987 ist in dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung auch ausdrücklich genannt) richtet. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die vorliegende Beschwerde die im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Verwaltungsakte betrifft.

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft - zu Unrecht - vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben vergleiche Bauer-Quantschnigg, KStG 1988, Paragraph 8,, Tz 31). Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlaßt sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlaßt, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1994, Zlen. 91/14/0151, 0152).

Die Frage, ob einer fremden Person die im Beschwerdefall strittige Zahlung für ein "Mietrecht" in gleicher Höhe oder unter den gleichen Bedingungen gewährt worden wäre bzw. ob dieser Zahlung überhaupt eine Gegenleistung zugrunde lag, ist eine Sachverhaltsfrage und daher aufgrund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1995, 91/13/0063).

In Rede steht die Leistung eines Betrages von S 600.000,-- (brutto) für die (angeblich im Bewußtsein der Vertragswidrigkeit gegenüber dem Vermieter A. erfolgte) "Ablöse eines Mietrechtes", der bei "Weitergabe dieses Mietrechtes" (an die W. GesmbH) rund dreieinhalb Jahre nach dem offenkundigen Beginn des Vertragsverhältnisses (siehe die Rechnung betreffend Ablöse "A.-Keller" vom 3. Mai 1984) in Rechnung gestellt wurde. Für die - seinerzeitige - Vereinbarung oder die Berechnung dieser "Mietrechtsablöse" wurden im Verwaltungsverfahren keine näheren Unterlagen vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung der belangten Behörde darin, daß diese die strittige Zahlung von S 500.000,-- (zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer) nicht als eine "Mietrechtsablöse", sondern als eine - Fremdvergleichsgrundsätzen nicht standhaltende - verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter der Beschwerdeführerin M. wertete.

Wenn in der Beschwerde erstmals ein mit 5. Mai 1984 datiertes Schreiben der M. & Co GesmbH vorgelegt wird, in dem davon die Rede ist, es werde der "Ordnung halber" festgehalten, daß die Ablöse für die Mietrechte bezüglich des A.-Kellers S 500.000,-- betragen und dieser Posten nicht bei der Inventarablösung in Rechnung gestellt werde, sowie die Weitergabe des Mietrechts erst dann erfolgen könne, wenn der Hausbesitzer einem Übergang nichts in den Weg lege und dies wahrscheinlich ungefähr in vier Jahren stattfinden werde, so ist diesem das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten. Es ist auch nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin gehindert gewesen wäre, dieses Schriftstück bereits im Verwaltungsverfahren (so bereits im Zuge der Betriebsprüfung) vorzulegen; der in der Beschwerde enthaltende Hinweis, es sei bei mehreren Telefongesprächen der Beschwerdeführerin gegenüber versichert worden, ihrer Berufung werde "Erfolg beschieden sein" und es seien deshalb keine weiteren Beweise angeboten worden, findet im Akteninhalt keine Deckung (im Gegenteil sprechen die von der belangten Behörde verfaßten Vorhalte gegen diese Behauptung).

Die belangte Behörde konnte auch zulässigerweiser die erst nach dem Beginn der Betriebsprüfung (bei der Beschwerdeführerin) erstellten berichtigten Steuererklärungen 1987 der M. & Co GesmbH als Indiz für ihre Betrachtungsweise heranziehen. Wenn auch nach dem Beschwerdevorbringen die Bilanz und die Steuererklärungen der M. & Co GesmbH nicht "Angelegenheit" der Beschwerdeführerin sein konnten, so ändert dies doch nichts an der nachträglichen Erklärungsberichtigung durch die dem Gesellschafter M. unbestritten aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung nahestehende M. & Co GesmbH.

Die Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich (im Rahmen des Kostenbegehrens) auf die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.